Beginn Gewährleistungsfristen

Diskutiere Beginn Gewährleistungsfristen im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Liebe Fachleute und Interessierte, unser Architekt teilt uns per Einschreiben folgendes mit: "[...] durch Ihren Einzug in das Gegäude [...]...

  1. #1 Thomsen, 23.08.2013
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    Liebe Fachleute und Interessierte,

    unser Architekt teilt uns per Einschreiben folgendes mit:
    "[...]
    durch Ihren Einzug in das Gegäude [...] erkennen wir den vertragsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, daraus ist Mängelfreiheit abzuleiten.
    Die Nutzbarkeit ist seit Einzug gegeben.
    Eventuelle Mängelanzeigen haben sich als gegenstandslos erwiesen.
    Wir sehen somit den Vertrag [...] als beendet an.
    Ab diesem Zeitpunkt beginnen die vertraglichen Gewährleistungspflichten.
    [...]"

    Tatsächlich sind noch vor Einzug von mir sowie auch vom Architekten Mängel aufgezeigt und tw. protokolliert worden, diese wurden auch nach mehrfachen Nachbesserungsversuchen nicht behoben. Der Architekt und Bauleiter hüllt sich in Schweigen.

    Was soll ich tun?
     
  2. Taipan

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    Sachverständigen und Baurechtsanwalt anrufen.
     
  3. #3 Skeptiker, 23.08.2013
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    wirklich Euer Architekt oder des BT?
     
  4. #4 Gast036816, 23.08.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    so etwas schreibt nur eine firma oder der architekt, wenn streit in der luft liegt.
     
  5. #5 Thomsen, 23.08.2013
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    es ist unser Architekt bzw. dessen mit i.A.-zeichnende Bürokraft. Kein BT, normaler Vertrag nach HOAI.
    Und ja, wir sind nicht im guten auseinander. Aber warum fast 18 Monate nach Einzug dieses Schreiben?
    Wir haben jedenfalls widersprochen, ist wohl das Mindeste was zu tun ist.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 23.08.2013
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    Moment - auch Architektenleistungen bedürfen der Abnahme!
    Ich würde den Kollegen schriftlich auffordern, diese Sätze näher zu erläutern (bis zum ...... )

    Denn seine Leistungen können nur abgenommen werden, wenn er den gesamten Leistungsumfang abgearbeitet hat!
    Das hat er aber nur, wenn (was ein Wunder wäre) bis zu diesem Zeitpunkt alle Schlußrechnungen der Handwerker von ihm geprüft worden wären - LP 8 vorausgesetzt - und die schon während der Ausführung als mangelhaft Handwerksleistungen durch ihn bis Behebung betreut worden wären!

    Für die Handwerker darf der Architekt ohne Vollmacht keine Abnahme aussprechen, dieses Rechtsgeschäft obliegt dem Bauherren!
     
  7. #7 Der Dave, 23.08.2013
    Der Dave

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    Was braucht man da für einen Anwalt, ist das Zivilrecht oder was anderes?
     
  8. #8 Gast036816, 23.08.2013
    Gast036816

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    am besten einen baurechtsanwalt.
     
  9. Seev

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    So ähnliche Sätze musste ich mir von meinem auch schon mal anhören. Der pokert auf "konkludente Abnahme" durch den Einzug, was aber so einfach nicht durchgeht.
    -> Anwalt mit nachweislich guter Erfahrung im Bau- und Architektenrecht würde m.E. erst mal genügen, oder Fachanwalt dafür.

    Welche LP hattest Du beauftragt? incl. LP9 ?
     
  10. #10 Thomsen, 26.08.2013
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    beauftragt waren LP 1-8, wobei er Anfang LP 8 wohl irgendwann abgeschaltet hat, weswegen er von uns auch nicht das vertragsgemäße Honorar bekommen hat. Einem anderen Bauherrn ging es ebenso, der hat den gleichen Brief bekommen.
    Die Schlussrechnungen wurden nicht alle von ihm geprüft, allerdings war er gemäß unserer Einzelverträge mit den Handwerkern zur Abnahme berechtigt.
    Was, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich Abnahmen für nicht vertragsgemäß erstellte Gewerke erteilt und die Rechnung zur Zahlung freigegeben hat? Haftet dann er für versteckte Mängel? Muss ich dann an ihn ran, solange es sein Architekturbüro noch gibt?
     
  11. #11 Gast036816, 26.08.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    nochmal - ab zum anwalt. formfehler sind des gegners anwalt liebling.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 26.08.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Abnahmen sind Rechtsgeschäfte, die der Architekt nicht ohne Eure Vollmacht erledigen darf. Sollte er doch getan haben - huijuijui :wow

    Auch wäre ich an Eurer Stelle vorsichtig, das Thema LP mit wenig Leistung = wenig Geld als erledigt zu betrachten, weil Ihr Euch im Zweifel eines wichtigen Haftungsinstruments entledigt.

    Hier gilt der Rat - ab zum Baurechts-RA, wie oben schon mehrfach erwähnt.
     
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