Berechnung "mittlere Wandhöhe" bei Carport mit Stufendach

Diskutiere Berechnung "mittlere Wandhöhe" bei Carport mit Stufendach im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, leider habe ich trotz nutzen der Suchfunktion keine Antwort auf meine Frage gefunden. Darum hier meine Frage: Wie wird die mittlere...

  1. Upss

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    Hallo,
    leider habe ich trotz nutzen der Suchfunktion keine Antwort auf meine Frage gefunden. Darum hier meine Frage:
    Wie wird die mittlere Wandhöhe eines Carports berechnet, der auf einer Stellseite die Höhe A (Wohnmobil) und auf der daneben befindlichen Stellseite die Höhe B (normaler PKW) hat. Beides sind Flachdächer (Neigung ca. 1,5 Grad). Es geht bei der Frage um die mittlere Wandhöhe der Stirnseite -Einfahrseite, da diese Seite an eine Gemeinschaftsfläche direkt angrenzt (Grundstück real geteilt mit 2 DH und Zufahrt, die eine Gemeinschaftsfläche ist).
    Im Fall von stetig geneigten Dachverläufen, wird ja wohl zu Berechnung die Formel: (kleinste Höhe + größte Höhe) /2 angewendet. Aber auch dass habe ich so nicht konkret in der brandenburgischen Bauordnung gefunden.

    Vielen Dank für Eure Mühe / Hinweise.

    VG Upss
     
  2. #2 simon84, 07.06.2021
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    Wie weit ist das "hohe" dach denn von der Grenze entfernt?
     
  3. #3 DerSchreiner, 07.06.2021
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    Eine Skizze mit Bemaßungen wäre in dem Fall besonders hilfreich zum visualisieren.
     
  4. Dimeto

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    "Mittlere Wandhöhe" ist ja auch konkret genug.
    So oder so ähnlich vielleicht:
    Stufengarage.png
    Dann lautet der Ansatz: (3,50m+3,60m+2,50m+2,40m)/4=3,00m =>passt
    Bei komplizierteren Wänden ist die Wandfläche zu ermitteln und durch die Wandlänge zu dividieren.
     
    Tilfred und simon84 gefällt das.
  5. #5 msfox30, 08.06.2021
    Zuletzt bearbeitet: 08.06.2021
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    Wir haben hier bei uns ähnliche Situation (allerdings Bauordnung Sachsen-Anhalt). Im Zuge des Neubaus vom Haus haben wir das 3,50m (x3,10m x 7m) Carport für Wohnmobil über den Bauantrag mit laufen lassen. Zwei Jahre später haben wir dann das zweite Carport mit 3m Höhe (ca. 45m²) errichtet. Für das zweite Carport waren wir extra beim Planungsbüro, die aber meinten, dass es dafür keine Baugenehmigung bedarf. Das erste Carport gilt als abgeschlossen und das zweiten fällt nicht unter genehmigungspflichtig.
    Letztlich wurden die Carports also als getrennt betrachtet. Sie würden auch eigenständig stehen. Damit brauchte das 3,50 Carport ein Baugenehmigung und musste die Abstandsflächen einhalten. Für das zweite Carport war nix erfordlich.
     
  6. Upss

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    Erstmal vielen lieben Dank für alle Antworten!! Das hilft mit schon etwas weiter. Ich habe jetzt eine Skizze erstellt und beigefügt. Meine Frage ist nun noch: steht in irgendeiner Ausführungsanweisung oder Ähnlichem, wann welche Berechnungsart angewendet wird (also wie im Beispiel von Dimeto, wo die 4 Werte genommen werden und ein Mittelwert gebildet wird, oder wann die Berechnung über die Wandfläche durchführt wird?). Heißt auch: gibt es eine Definition von "komplizierten Wänden"?
    In Realität ergeben sich ja durch das Gefälle der Pflasterung auch mehrere Höhenwerte.
    VG Upss
     

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  7. #7 simon84, 08.06.2021
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    Du musst die carports tauschen
    So bist du drüber
     
  8. Upss

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    Hallo Simon84,
    danke für Deine superschnelle Antwort.
    Jetzt muss ich doch noch fragen, ob Deine Rechnung wie folgt aussieht: (2,76m + 3,24m + 3,09m) / 3 = 3,03 m. Dies ist natürlich größer als 3 m. da hast Du Recht. Ich hatte aber nach der Wandflächenmethode gerechnet, da es hier "nach meiner Auffassung" um ein etwas kompliziertes Dachgebilde handelt (im Sinne der Berechnung der mittleren Wandhöhe).

    Bei einer Carportbreitereite von 5,72 m ergibt sich eine Wandfläche von 17,16 m²


    Berechnung für Carportumbau:

    Linker niedriger Teil: 2,64 m Breite mal 2,76 m Höhe = 7,2864 m²


    Rechter höherer Teil: 3,08 m Breite mal 3,09 m Höhe = 9,5172 m²

    (3,08 m Breite mal 0,15 m Bodengefälle) / 2 = 0,231 m²

    Summe: 17,0346 m²
     
  9. #9 simon84, 09.06.2021
    simon84

    simon84
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    Bei der mittleren Wandhöhe geht es primär um den Verlauf entlang der Grenze bzw. Auch die Ansichtsfläche.

    da du die ganze Grenze entlang mit 3,27-3,12 fährst bist du drüber (die Grenze zum „Gemeinschaftseigentum“)
    Da müsstest du wohl etwas abrücken
     
  10. Dimeto

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    Problem: Die Baugesetze werden von Juristen formuliert und von Ingenieuren umgesetzt. Die mathematischen und sprachlichen Talente in den beiden Berufsgruppen sind sehr unterschiedlich ausgeprägt, weswegen es immer wieder zu Missverständnissen, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten kommt, die dann letztendlich durch Gerichte - also Juristen - geklärt werden müssen.

    Daher ist die Antwort auf Deine Frage eher davon abhängig, ob Dein Sachbearbeiter einen verwaltungsbehördlichen oder technischen Background hat.

    Die Hessen formulieren es in ihrer LBO recht klar (§6, Abs. 4, Satz 3):
    Bei geneigter Geländeoberfläche oder bei geneigtem oberen Wandabschluss kann die mittlere Wandhöhe (Wandfläche geteilt durch größte Wandbreite) zugrunde gelegt werden.
    Die Nordrhein-Westfalen bringen in ihrer Handlungsempfehlung ein Beispiel:
    Die mittlere Wandhöhe ergibt sich z. B. bei giebelständigen Gebäuden (symmetrischer Giebel, ebenes Gelände) aus dem Mittelwert der Höhen der Eckpunkte und des Firsts
    und gibt damit die bis 2018 mathematisch fragwürdige Auffassung von "Mittelung" auf:
    MittlereWandhöhe.png
    Die Brandenburger halten anscheinend noch daran fest:
    Die mittlere Wandhöhe ergibt sich z. B. bei giebelständigen Gebäuden (symmetrischer Giebel, ebenes Gelände) aus dem Mittelwert der Höhe des Eckpunktes und des Firsts (Quelle: Entscheidungshilfen zum Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung)

    Alle drei Landesbauordnungen lassen in Deinem Fall aber auch eine andere Sichtweise zu, nämlich die Notwendigkeit zur Aufteilung in Wandabschnitte, insbesondere wenn es sich um zwei eigenständige Gebäude handeln sollte. Damit löst Dein Wohnmobilcarport in jedem Fall Abstandsflächen aus, egal wie breit Du den niedrigeren Gebäudeteil machst. Da diese Abstandsfläche aber auf einen wegen der Zufahrt ohnehin unbebaubaren Grundstücksteil fällt, halte ich eine Baulasteintragung zwar für übertrieben, für Deine Miteigentümer aber für zumutbar, auch ohne finanziellen Ausgleich.
     
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  11. Upss

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    Vielen lieben Dank an simon84 und Dimeto
    für Eure ausführlichen Antworten / Kommentare! Ist schon manchmal " komplizierter" als gedacht.
    Wir haben jetzt das Ganze ( nach einem kurzen Telefonat) auch mit Skizze an das zuständige Bauamt gegeben mit der Bitte um einen Daumen hoch, oder runter. Ich schreib mal, was wir als Antwort erhalten haben
    Bis dahin!
    VG Upss
     
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