Berechnungsgrundlage für HOAI bei Kernsanierung Bj. 1960

Diskutiere Berechnungsgrundlage für HOAI bei Kernsanierung Bj. 1960 im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Liebe Forumsmitglieder, im Vorfeld unseres großen Kernsanierungs-Projekts habe ich immer wieder mal Themen und Beiträge hier verfolgt und...

  1. #1 ChristianHD, 29.12.2020
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    Liebe Forumsmitglieder,

    im Vorfeld unseres großen Kernsanierungs-Projekts habe ich immer wieder mal Themen und Beiträge hier verfolgt und gelesen. Bin sehr angetan von den inhaltlich spannenden Diskussionen.
    Aus diesem Grund auch mein erstes Thema hier, von dem ich mir viele gute Rückmeldungen erhoffe.

    Kurz die Ausgangslage:
    Wir sind in der Planung einer vollständigen Kernsanierung incl. Anbau / Aufstockung unseres gebraucht gekauften Hauses mit Bj. 1960 zusammen mit einem Architekten.
    Der Architekt hat eine erste Kostenschätzung über m2- bzw. m3-Sätze für die "schlüsselfertige" Abwicklung abgegeben. Auf dieser Basis hat er dann seine Architektenkosten nach HOAI für angesetzt.
    Den Ausbau des DG wollen wir erstmal zurückstellen aus Kostengründen und später irgendwann selber nachziehen. Mögliche Kostenreduzierung seiner Aussage nach dadurch ca. 50T €. Auch die komplette Elektrik wollen wir separat mit der Firma eines Verwandten in Eigenregie machen.

    Jetzt sagt der Architekt, die Rückstellung des DG-Ausbaus oder die Elektrik in Eigenregie ändert nichts am Gesamtvolumen des Bauvorhabens.
    Somit bliebe auch die Basis für seine Honorarberechnung unberührt davon.
    Das hätte ich eigentlich anders gesehen.

    Wie wird in so einem Fall die Berechnungsgrundlage korrekt angesetzt?
    Ist ein Architekt überhaupt der Richtige für so eine Kernsanierung?
    Über Meinungen und Rückmeldungen würde ich mich freuen. Vielen Dank und

    viele Grüße
    Christian
     
  2. #2 simon84, 29.12.2020
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    Das stimmt teilweise. Insbesondere für die ersten leistungsphasen.

    Der Architekt hat ja den gleichen Planungsaufwand egal welcher Betrieb die Elektrik macht oder ob ihr das selber tut.

    was aber natürlich nicht geht ist Leistungen in späteren leistungsphasen abzurechnen die nicht erbracht wurden, zb eine ausführungsplanung für Elektrik im DG die gar nicht gemacht wird ....

    setzt euch mit dem Architekt zusammen und findet eine Lösung.


    Wenn du dir für ein Haus LPH1-4 planen lässt aber nie baust musst du es ja auch zahlen, bei einer Sanierung ist das nicht anders .

    vorher im Detail über die HOAI informieren, Architektenvertrag prüfen und ggf erläutern lassen
     
    Fabian Weber gefällt das.
  3. #3 ChristianHD, 30.12.2020
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    Hallo Simon,

    soweit verstanden, was das Thema Elektrik angeht. Aber wenn wir den Dachausbau erstmal komplett weglassen, auch schon in LP 1-4, müsste m.M. nach die Gesamtbausumme um die 50T € reduziert werden. Und damit verringert sich auch anteilig das Architektenhonorar sowie später auch die Kosten für die Genehmigung auf der Behörde?

    Wir würden dann tatsächlich nur schon Heizungs- und Stromleitungen ins DG an eine definierte Stelle legen lassen. Alles andere bleibt komplett leer. Späterer Dachausbau ist in BW ja nicht genehmigungspflichtig, sofern keine neue eigenständige Wohneinheit entsteht. Ggf. Standsicherheitsnachweis mal außen vor.

    Viele Grüße
    Christian
     
  4. #4 ChristianHD, 30.12.2020
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    P.S.: Und die DG-Fläche müsste z.B. als "Studio" schon als Wohnfläche definiert sein. Sonst ist ja bei Flächenänderung wieder eine BG nötig...
     
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