Beschädigte Stützmauer eingebrochen nach schwerem Unwetter

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  1. #1 rheinlaender70, 05.12.2019
    rheinlaender70

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    Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und bin durch Suche im WWW auf dieses Forum aufmerksam geworden.
    Ich habe folgende(S) Problem(e), was ich bisher herausgefunden habe, wohl ein Spezialfall.
    Als wir unser Haus im Rohbau vor 10 Jahren gekauft haben, lag unser Garten bereits etwa einen guten Meter tiefer, als das damals noch bewaldete Grundstück hinter uns (da ausgekoffert wurde). Ich habe das Haus und das Grundstück fertiggebaut, etwa 20 cm Mutterboden aufgefüllt, da die Auskofferung bis auf eine Lehmschicht vorgenommen worden war. Ebenso habe ich dann damals treppenförmig eine 1,20 Meter hohe Pflanzsteinwand (Kannsteine "Welli") gezogen, um mich vor einem Abschwemmen des hinteren Waldgrundstückes auf meines zu sichern. Der Höhenunterschied in Bezug auf die Erde in meinem Garten und dem hinteren Grundstück lag damals dann noch bei etwa 60-70 cm. Hinter der Pflanzsteinwand hatte ich mit Zustimmung des Vorbesitzers eine Kirschlorbeerhecke gepflanzt. Der Rest steht auf meinem Grundstück vor der Grenze.
    Im Februar hat ein Landwirt dieses rund 2200qm große Grundstück erworben, den gesamten Wald umgehend gerodet, mit Maschinen das Wurzelwerk ausgegraben und geplant (das komplette Gelände hinter uns fällt (jetzt) zu unserer Stützwand hin ab, was man vorher wegen des Waldes nicht gesehen hat) und die Erde dann an meine dort befindliche Stützmauer heran angefüllt, also auch da, wo vorher die nun ausgemachte Hecke gestanden ist. Seiner Aussage nach für eine Pferdewiese mit Obstbäumen. Meine Mauer war ursprünglich etwa 10-20cm mit der obersten Reihe auf seinem Grundstück. Dieses wurde durch einen Vermesser festgestellt, der die Grenze neu markiert hat. Ich habe seinerzeit die komplette Mauer dann übereinanderliegend zurückgebaut, mit Eisen im Boden verankert, mit Erdreich aufgefüllt und seinerzeit auch die Hecke entfernt. Dafür dann auf der Mauer einen Sichtschutzzaun aus Stabmatten errichtet. Die Mauer stand somit vollflächig wieder auf meinem Grundstück an der Grenze.
    Als er kurz darauf im April mit seinem Traktor sehr nahe (etwa 40 cm Abstand zu den Steinen) an meine Mauer herangefahren ist, hat er diese auf einer Länge von etwa 7 (von insgesamt 11) Metern bis zu einem halben Meter in mein Grundstück verschoben, und damit destabilisiert. Ich habe ihn zweieinhalb Monate lang immer wieder angesprochen, den Schaden zu beheben, was er auch immer wieder zugesagt hatte. Nichts geschah. Bei einem riesigen Unwetter im Juli wurde die Mauer fast vollständig weggespült, Wasser und Erde flossen in unseren Garten und in den Pool. Nun habe ich ihn über einen Anwalt zu Schadenersatz aufgefordert.
    Die Mauer habe ich nun auf meinem Grundstück dann mit einem Betonfundament und den Hangfloorsteinen wider begonnen neu aufzubauen. Der Höhenunterschied beträgt nach meinen letztjährigen Umbauarbeiten im Garten (Poolbau und Einebnung der Gartenbodenhöhe auf ein Maß) nun immer noch etwas über einen Meter, da er die Erde bis zu meiner damaligen Mauer an den obersten Stein angefüllt, respektive verschoben hat.
    Nun meint er, dass meine Stützmauer (er spricht von Einfriedung) einen halben Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein muss und meine Fortführung der Arbeiten unter Androhung von richterlicher Hilfe untersagt, da eine Grenzverletzung vorliege.
    Es sind keinerlei Infos zu finden, wenn es darum geht, wo und wie ein bei Erwerb bereits tieferliegendes Grundstück gegenüber einem höherliegenden Waldgrundstück zu sichern. Er sagt, ich habe ausgekoffert, also muss ich sichern. Das habe ich ja damals auch gemacht, jedoch nicht, weil mir bekannt gewesen wäre, dass ich es musste, sondern der Optik wegen. Mich interessieren die Antworten auf folgende Fragen: muss ich meine Stützmauer den nun neuen Begebenheiten der Nutzung durch den Landwirt anpassen (es war immer die Rede von einer Wiese für 3 Pferde sowie ein paar Obstbäumen), muss sie einem 5 Tonnen Ackerschlepper standhalten ? Muss ich ihm auch dann 50cm einräumen um mich zu sichern ? (Wobei zur erwähnen sei, dass er mit etwa 20 cm abstand von der Grenze einen Stacheldrahtzaun gezogen hat, ohne vorher sich um die beschädigte Mauer zu kümmern. - Ich meine nicht, da laut §31 NachbG NRW ich meine Stützmauer ohne Abstand an der Grenze errichten darf.) Hat er durch das Auffüllen seines Geländes an der Grenze auch gleichzeitig für die Sicherheit zu sorgen, dass die Mauer den nun geänderten Begebenheiten standhält? Hätte nicht er dann auf seiner Grundstück für eine Sicherung in Form einer Mauer sorgen müssen ? Bin sehr gespannt auf das Schwarmwissen hier im Forum.
    Besten Dank und liebe Grüße
     
  2. SIL

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    War diese Änderung der "landwirtschaftlichen Nutzung " von bewaldet in " Wiese" genehmigt?
    Der mündliche Hinweis ist nicht genügend, ich hoffe Sie haben dies schriftlich vorliegen- bei der jetzigen Konstellation wird natürlich die Argumentation " Ich war das nicht kommen ", generell ist der Verursacher für Schäden erstmal haftbar.

    Das spielt mit dem v.g. zusammen - auch Sie haben eine Schadensminderungspflicht/ Sicherungspflicht bzw sind Niederschläge zu erwarten... ab und zu ...
    Ist dies so zu kommentieren, das Ihr Nachbar nunmehr seine Seite angefüllt hat über die natürliche ( vor Rodung) bestehende GOK.
    Nein, jeder normale Landwirt lässt einen Rain stehen, ein Stück Abstand.
    Nein.
    Ja.
    Er hat dort gar nix zu füllen oder zu schütten über die gegebene Höhe s.o..
    Nein, da haben Sie keinen Anspruch.

    @Dimeto :winken
    .
     
  3. #3 rheinlaender70, 06.12.2019
    rheinlaender70

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    Hallo SIL, danke für deine Reaktion. da ich nicht genau weiss, wie ihr das immer mit dem zitieren von einzelnen Sätzen hinbekommt, hier mein Versuch auf deine Worte zu antworten:

     
  4. Dimeto

    Dimeto

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    Ist nicht mein Fachgebiet, aber IMHO wurde die Stützmauer nicht fachgerecht errichtet, wenn sie einem vorbeifahrenden Traktor nicht standhält. Sie muss ja nicht der Last des Traktors gewachsen sein, sondern nur dem Erdruck, der durch ihn verursacht wird. Bei Berührung sähe das natürlich anders aus. Ich sehe auch keine Mehrbelastung durch die Umnutzung, da auch durch einen bewirtschafteten Wald schweres Gerät fährt. Wenn bewiesen werden kann, dass eine Abgrabung stattgefunden hat, die die Standfestigkeit des Nachbargrundstücks beeinträchtigt, ist der Abgrabende oder sein Rechtnachfolger in der Pflicht die Standfestigkeit des Bodens so sicher zu stellen, wie er ohne Abgrabung war.
    Wenn deine Stützmauer als Einfriedung aufgefasst werden kann, sind 50cm Grenzabstand einzuhalten. Dazu müsste man die Örtlichkeit und das Bauwerk kennen (Foto?). Da die 50cm aus dem Schwengelrecht stammen, gelten sie nicht für bodengleiche bauliche Anlagen.
    Du spielst auf Absatz 2 b) bb) an? Das setzt voraus, dass deine lose Aufschichtung von Hangflorsteinen ohne Fundament und Verbund als Stützwand aufgefasst werden kann. Ich bezweifle das, aber vielleicht äußert sich ein Statiker noch dazu.
    Das kommt auf das Maß der Anschüttung an. Ich kann Dir bezüglich der Geländeveränderungen im Laufe der Jahre nicht folgen.
    Wenn deine Mauer das Befahren des 60cm höherliegenden Geländes ausgehalten hätte, nun aber kaputt ist, weil der Traktor über das zusätzlich um 40cm angeschüttete Gelände gefahren ist, hätte er IMHO verstärken müssen. Hier sollte Dich aber dein Anwalt besser beraten können, insbesondere was die Beweislast betrifft.
    Markiere das zu Zitierende mit der Maus, dann öffnet sich unterhalb des markierten Textes ein Pop-up mit "Multi-Zitat / Zitieren". Einfach auf "Zitieren" klicken und schon steht das Zitat in der Antwortbox.
    Demnach betrug der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken ja nur 50cm. Du hattest aber seinerzeit Hangflorsteine treppenförmig 1,20m hoch aufgeschichtet.
    Für mich nicht. Wer hat wann wieviele Zentimeter abgegraben und aufgeschüttet?
     
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