Bestandsschutz bei Rückbau zu Ursprungszustand

Diskutiere Bestandsschutz bei Rückbau zu Ursprungszustand im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen! Mich plagt gerade folgende Frage: Besteht Bestandsschutz in Bezug auf die ursprüngliche Baugenehmigung, wenn eine nicht...

  1. #1 Michael W, 11.03.2023
    Michael W

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    Hallo zusammen!

    Mich plagt gerade folgende Frage: Besteht Bestandsschutz in Bezug auf die ursprüngliche Baugenehmigung, wenn eine nicht genehmigte bauliche Veränderung zurück gebaut wird?

    Zum Hintergrund:
    Ich habe eine Eigentumswohnung in einem Hochhaus (Gebäudehöhe ca. 24m > 22m). Baujahr ist 1968, Bundesland ist NRW. Der zweite Rettungsweg ist als innenliegender Sicherheitstreppenraum mit einem Vorflur im freien Luftstrom geplant, genehmigt, und gebaut worden. Ende der 80er wurden die Außenöffnungen des Vorflures mit Glasbausteinen zugemauert. Das wurde damals dann schon bei einer Brandschau bemängelt. Es sollte daraufhin einen maschinelle Entrauchung eingebaut werden, was aber nie passiert ist. Das ist dann 2014 wiederum bei einer Brandschau bemängelt worden. Lange Zeit ist weiterhin nichts passiert, nun soll auf einmal für über 2 Millionen Euro!!! eine Außentreppe als zweiter Rettungsweg gebaut werden. Die Argumentation ist, dass die Ertüchtigung als Sicherheitstreppenraum deutlich teurer sei, da nach aktuellem Stand der Technik (und unter Bezug auf die aktuelle Sonderbauverordnung) eine Rauschschutzdruckanlage (RDA) nötig sei, welche durch Wartungs-, Instandhaltungs- und Prüfkosten langfristig deutlich teurer wäre.

    Aus meiner naiven Sicht eines Laien stellt ein Rückbau zum Ursprungszustand, sprich die Entfernung der Glasbausteine im Vorflur, in Bezug auf die ursprüngliche Baugenehmigung keine bauliche Veränderung dar. Hierfür besteht vielleicht Bestandsschutz? Eine Bewertung nach aktueller Rechtslage sollte daher nicht angezeigt sein.

    Dass man wegen der hohen Schutzziele im Bereich Brandschutz keine faulen Kompromisse machen darf, ist mir (als Feuerwehrmann) absolut klar. Aber gerade aus dieser brandschutztechnischen Sicht halte ich die geplante Außentreppe nicht für sinnvoll, oder zumindest nicht optimal. Alle Wohneinheiten im Gebäude sind übrigens (nachgewiesen!) durch die Drehleiter erreichbar. Dadurch, und zusammen mit anderen Maßnahmen im Gesamtkonzept, lassen sich erhebliche Verbesserungen hinsichtlich der Schutzziele erreichen, und demgegenüber ist die Außentreppe höchst unwirtschaftlich und unverhältnismäßig.

    Vielleicht steckt einer von euch tief genug in der Materie um die Frage zu beantworten, ob die Außentreppe (oder alternativ ein Sicherheitstreppenraum nach heutiger Rechtslage mit RDA=) überhaupt baurechtlich erforderlich ist.

    Danke im Voraus für eure Hilfe und vor allem auch ein schönes Wochenende!

    Viele Grüße,
    Michael
     
  2. borish

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    Was steht denn in der LBO-NRW dazu?
     
  3. #3 Michael W, 11.03.2023
    Michael W

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    Gute Frage, keine Ahnung.
    Wüsste nicht, dass Bestandsschutz und Rückbau in der LBO geregelt sind. Dann wäre ja auch die Frage in welcher, 1962 oder aktuell ‍♂️
    Ich könnte mal nachschauen. Hast du eine Idee welcher Abschnitt?
     
  4. borish

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    Nein, die Frage ist, welche Regelungen es zum Brandschutz in innen liegenden Treppenhäusern in der LBO-NRW gibt.
     
  5. Dimeto

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    Nein. Der Bestandsschutz ist mit der Änderung des Bestandes verloren gegangen.
    Ich nehme an, dass dieser Lösung eine fachkundige Analyse vorausgegangen ist. Wenn Du genügend Fachkunde besitzt oder jemanden kennst, der diese mitbringt, kannst Du ja ein alternatives tragfähiges Konzept erstellen (lassen), welches zu geringeren Aufwendungen führt. Die Eigentümergemeinschaft wird's Dir danken.
    Ist zwar noch etwas dünn, aber immerhin ein Anfang.
    Die Brandschutzkonzepte, die ich von großen Sonderbauten kenne, umfassen mindestens 30 Seiten und schlagen oft fünfstellig zu Buche. Ich denke, Deine Erwartungen an ein Forum sind etwas zu hoch.
     
    Jo Bauherr, Fred Astair und nordanney gefällt das.
  6. #6 Michael W, 11.03.2023
    Michael W

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    Hallo zusammen :winken

    Danke für eure Beiträge :28:

    Das werde ich jetzt prüfen. Nun, da dimeto weiter geholfen hat, welche Fassung der Verordnungen ich berücksichtigen muss, kann ich das deutlich zielgerichteter angehen.

    Danke für deine Einschätzung. Ist leider nicht das, was ich hören wollte :fleen Aber hilft mir auf jeden Fall weiter, die Sache besser zu verstehen.

    Das hoffe ich. Aber vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Vor allem, wenn es um einen Anteil von etwa 32.000,- Euro gibt. Da möchte ich sicher sein, dass das Geld notwendiger Weise und sinnvoll ausgegeben wird. Es gibt ein paar Punkte, die mich dabei etwas misstrauisch gemacht haben. Und die Erfahrung zeigt leider, dass Bauämter, Architekten, Fachplaner, oder Handwerker etc. leider auch oft nicht die Ahnung haben, die sie haben sollten, manchmal auch einfach nicht recht haben mit dem, was sie behaupten, nicht die gebührende Sorgfalt anbringen, Fehler machen, oder betriebsblind sind und es an Kreativität mangelt usw.

    Es gibt zweierlei zu unterscheiden: Einerseits Lösungen, die formal die Anforderungen aller Verordnungen erfüllen, aber aus brandschutztechnischer und feuerwehrtechnischer Sicht nicht gerade optimal sind - und andererseits Lösungen, welche zwar formal die Anforderungen der Verordnungen nicht erfüllen, mit denen dafür aber aus brandschutztechnischer und feuerwehrtechnischer Sicht die Schutzziele deutlich besser zu erreichen sind.
    Meine Kameraden vom vorbeugenden Brandschutz stimmen mir bei meinen Gedanken und Lösungsansätzen durchaus zu. Aber ob man von letztgenannten Lösungen auch jemanden im Bauamt überzeugen kann, steht auf einem ganz anderen Blatt. Es gibt hier und auch pragmatische Lösungen, aber da muss man mit den passenden Leuten zu tun haben. Kommt man an einen Paragraphenreiter, dann hat man damit keine Chance :bef1021:

    Meine Frage hast du glaube ich falsch verstanden und meine Erwartungen an das Forum daher falsch eingeschätzt. Diese wurden bereits durch deine Antwort auf die Frage nach dem Bestandsschutz erfüllt. Dadurch ergibt sich, dass Verordnungen in Ihren aktuell gültigen Fassungen anzuwenden sind. Und daraus leiten sich, nach meinem aktuellen Kenntnisstand, unmittelbar die Anforderungen an den Sicherheitstreppenraum und die Rauschschutzdruckanlage (RDA) ab. Das werde ich jetzt aber im Detail noch weiter recherchieren. Eine Einschätzung zu der Frage im Sinne eines Brandschutzkonzeptes habe ich natürlich nicht erwartet ;)


    Danke nochmal für eure Antworten und noch ein schönes Wochenende!

    Viele Grüße,
    Michael
     
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