Betonstütze ohne Bewehrung

Diskutiere Betonstütze ohne Bewehrung im Beton- und Stahlbetonarbeiten Forum im Bereich Neubau; Was sagt der "Sachverständigenbericht" des übergelaufenen SVs überhaupt aus? Gibt es einen? Offensichtlich sind vom TWP Abnahmeprotokolle...

  1. Gwenny

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    Was sagt der "Sachverständigenbericht" des übergelaufenen SVs überhaupt aus? Gibt es einen?

    Hast du das vorliegen?

    Wäre eine nachträgliche Erstellung Betrug?
     
  2. #22 judddredd, 18.11.2014
    judddredd

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    Hallo,

    von der Betonstütze gibt es kein Abnahmeprotokoll.

    Ob die nachträgliche Erstellung den Sachverhalt eines Betruges darstellt
    muss jemand anderes beantworten.
     
  3. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Mal die Kirche im Dorf lassen. - oder gleich alles im Bestand abreissen lassen ?!?

    Unbewehrte Bauteile sind auch heute noch möglich und werden ständig ausgeführt.

    Mit d=50cm und nur für eine Spindeltreppe mit Auskragung 1,10 m ist es nicht abwegig. Auch bei der Höhe.

    Warum man hier so scheinbar lustlos oder konfrontativ agiert ?
    Wenn das zudem auch noch ehemals in MW ausgeführt werden sollte...
    Mit etwas älterem Grundwissen läßt sich das schon lösen. Nur heutiges Gefühl reicht da nicht.
     
  4. Gwenny

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    vs.
    Was stimmt denn nun?
     
  5. #25 Gast036816, 20.11.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn beides stimmt, ist die 2. variante nur aktenfüllstoff, allenfalls eine selbstbestätigung eines planungs- und/oder organisationsfehlers. das genau raus zu finden bleibt dem richter überlassen.

    PeMu - die annahme der unbewehrten betonspindel würde ich mittragen, wenn die stufen am aussenring ebenfalls massiv aufgelagert werden und an der spindel mit einem stahlring o. ä. fixiert werden.
     
  6. #26 judddredd, 20.11.2014
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    Hallo Gwenny,

    für die Betonstütze gibt es kein Abnahmeprotokoll bzw. einen Ausführungsplan.

    Für z.B. Bewehrungsabnahmen der Bodenplatte, der Decke über EG usw. gibt es zwar
    Abnahmeprotokolle, jedoch stimmen die fortlaufende Nummerierung nicht mit Jahres-
    zahlen (Datum) der Ausführung zusammen. So wurde z.B. Datumsangaben gemacht,
    obwohl zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten längst abgeschlossen waren. Also statt z.B.
    28.10.2011 das Datum 28.10.2012. Ich bin mir sicher, dass man in Jahr 2014 nicht auf
    die Idee kommt 2015 zu schreiben.
     
  7. #27 Gast036816, 20.11.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn du jetzt noch nachweisen kannst, dass die protokolle in weiser voraussicht verfasst wurden, dann rundet das doch die leistungen des s(chw)achverständigen vollends ab.
     
  8. #28 judddredd, 20.11.2014
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    Hallo,

    ich denke, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, ein Nachweis
    der nachträglich erstellten Abnahmeprotokolle, offensichtlich ist und erbracht
    werden kann.
     
  9. #29 neoplan, 20.11.2014
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    "..deutsche Baufirma.."..sonst guten ruf besitzt (? also was jetzt: besitzt o besitzen soll ?) soll..""; pragmatisch: ev auch mal in die Bilanzen / sonst.quellen schauen was das für ein fall werden kann ( anfängliches gibihm scheint ja etwas weicher zu werden ). wir haben schon genug fälle gesehen, wo recht haben / recht bekommen 2 verschiedene socken waren. deeskalative alternativ-Strategien bedenken.
     
  10. #30 Ralf Wortmann, 20.11.2014
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    Neoplan, schreib bitte künftig in ganzen, verständlichen Sätzen. Wir sind hier nicht bei Twitter.

    Selten so einen Unsinn gelesen.
     
  11. #31 judddredd, 20.11.2014
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    Hallo neoplan,

    was haben Sie für ein Problem?
     
  12. #32 ThomasMD, 20.11.2014
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    Gewöhnlich fängt er erst abends an, komisches Zeug zu rauchen.
     
  13. Blaxer

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    Wer den Troll füttert braucht sich nicht wundern, wenn er regelmäßig wiederkommt....don't feed the Troll! :Brille
     
  14. #34 gunther1948, 20.11.2014
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    hallo
    naja irgendwo wird sich die stütze doch wohl über ein podest an den decken halten oder festgemacht werden.
    dann relativieren sich auch die 9 m.

    gruss aus de pfalz
     
  15. #35 Inkognito, 20.11.2014
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    Inkognito Gast

    Ich hab' den EC2, Kapitel 12 und meinen Taschenrechner mal bemüht, selbst mit 8,50 kann das bei 'überwiegend zentrisch belasteten Bauteilen' wirklich hinhauen, die Schlankheit ist natürlich an der Obergrenze des guten Geschmacks.
     
  16. #36 Ralf Wortmann, 20.11.2014
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    Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der Richter vor allem Wert auf die Frage legen, ob das Gewerk tatsächlich technisch mangelhaft ist oder nicht. Da kann man als Bauherr solange mit DIN-Vorschriften oder sonstigen Regelwerken, in denen Protokolle und Nachweise gefordert werden, winken, wie man will. Das ist jedenfalls meine Erfahrung aus der täglichen gerichtlichen Praxis.

    Die formelle Situation, also z.B. die Frage, ob z.B. Protokolle des Tragwerkplaners vorliegen, oder nicht, interessiert in Gerichtsverfahren nicht so sehr, wie von vielen Ingenieuren und am Bau Beteiligten gemeinhin angenommen wird. Sowas hat allenfalls Auswirkungen auf die Beweislast, aber am Ende steht doch stets die Einholung eines SV-Gutachtens, in dem geprüft wird, ob (meist rein technisch gesehen) ein Mangel vorliegt, oder nicht.

    Alleine aus einem fehlenden Stück Papier lässt sich in einem Rechtsstreit also nur in seltenen Ausnahmefällen mit Aussicht auf Erfolg ein Mangel herleiten.

    Auch bei den Abnahmeprotokollen des Tragwerksplaners wird es in erster Linie auf die Frage ankommen, ob er eine solche Abnahme durchgeführt hat, oder nicht. Wenn er das dazugehörige Protokoll nicht am selben Tag fertigt, sondern nachfertigt oder wenn das Protokoll falsche Angaben zum Datum enthält, lässt sich daraus noch nicht beweisen, dass hier eine bewusste schriftliche Lüge vorliegt. Und selbst wenn: siehe oben.

    Weil das mal einer ansprach: Anhaltspunkte für einen Betrug sind jedenfalls nur aufgrund eines völlig unzutreffenden Datums nicht ersichtlich; dafür fehlt es zudem an einer Vermögensverfügung.
     
  17. rodopp

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    Interessant, also ein Mangel (Unterschied "Soll-Zustand" zu "Ist-Zustand") ist nur dann ein "richtiger" Mangel (bezüglich Ansprüche), wenn etwas "tatsächlich technisch mangelhaft" ist.
    Ist irgendwo dieses "tatsächlich technisch mangelhaft" definiert oder tut das jeder Richter nach belieben definieren?
    Es muss also eine Einsturzgefahr drohen oder so ähnlich?
     
  18. #38 Ralf Wortmann, 20.11.2014
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    Ja, dieser Unterschied zwischen, sagen wir, einem „formellen Mangel“ und einem „technischen Mangel“ existiert nicht in § 633 BGB und auch nicht in § 13 VOB/B, wohl aber in den Köpfen mancher wohlmeinender erstinstanzlicher Richter und Sachverständigen. In den Folgeinstanzen wird es dann aber meistens (wenn auch nicht immer und nicht bei allen OLGs) besser.

    Einsturzgefahr ist nicht nötig, soweit würde ich nicht gehen, aber es wäre für schon erstinstanzlich mit einiger Sicherheit durchsetzbare Ansprüche hilfreich, wenn nachgewiesen werden kann, dass

    Ich hatte 2008-2013 z.B. einen Fall, da hatte ein Bauunternehmer die Bodenplatte eines Einfamilienhauses nicht laut Statik mit einer Stahlbewehrung ausgeführt, sondern einfach nicht bauaufsichtlich zugelassenen Faserbeton (ohne Bewehrung, ohne Dokumentationen, ohne ZiE) verwendet. Sowohl der Richter, als auch zwei Sachverständige wandten sich hin und her und wollten es zunächst nicht einsehen, dass das Haus abgerissen und mit einer bewehrten Stahlbetonbodenplatte neu aufzubauen ist und meinten, es würde vielleicht ausreichen, mit Injektionen unter der Bodenplatte nachzubessern. Dies deshalb, weil in der Bodenplatte unter dem Haus selbst noch keine Risse zu sehen waren.

    Quasi, weil es eben nur ein formeller Mangel war, ein Begriff, den es eigentlich gar nicht gibt. Die Beteiligten hatten wohl schlicht ein schlechtes Bauchgefühl, über den Unternehmer eine solche harte 6-stellige „Strafe“ zu verhängen. Das war ein Kampf über Jahre, dem wir am Schluss nur im Wege eines Ersatzvornahmebeschlusses im Zwangsvollstreckungsverfahren gewonnen haben.

    Juristische Theorie, was ein Mangel ist und die Praxis beim Landgericht vor Ort klaffen eben manchmal auseinander. Das müssen die Bauherren wissen, bevor sie in den Ring steigen, um sich mental auf solche Querelen und Hindernisse im Prozess einstellen zu können. Wer prozessiert schon gern 5 Jahre, nur, um dann evtl. in Berufung gehen zu müssen?
     
  19. rodopp

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    Herr Wortmann - vielen Dank für Ihre Ausführungen. Interessant auch, dass Landgerichte zumindest Teilweise anders Urteilen als höhere Instanzen, das kommt mir so vor, als wenn man auf der unteren Ebene die Tätigkeit für höhere Instanzen "liefern" sollte ;-) Uns hat z.B. unser Anwalt so etwas (Unterschied Theorie und Praxis eines Mangels) nicht einmal angedeutet (er ist auch ein auch "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht").
     
  20. #40 judddredd, 21.11.2014
    judddredd

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    Hallo Herr Wortmann,

    vielen Dank für Ihre Ausführungen.

    Ich möchte jedoch noch zu Bedenken geben, das diese Stütze vertraglich
    als Mauerwerkspfeiler aus Porenbeton, freistehend, mit gebogener Grund-
    fläche vereinbart war und vom Bauunternehmer auch so abgerechnet wurde.

    Einen Nachtrag bzw. eine Bedenkenanmeldung hat es nicht gegeben.
     
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