BG BAU - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit

Diskutiere BG BAU - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo Zusammen, die Suche habe ich schon bemüht, aber leider nicht ganz fündig geworden. Es dreht sich um das leidige Thema BG BAU. An dieser...

  1. #1 roeka, 07.05.2020
    Zuletzt bearbeitet: 07.05.2020
    roeka

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    Hallo Zusammen,

    die Suche habe ich schon bemüht, aber leider nicht ganz fündig geworden.
    Es dreht sich um das leidige Thema BG BAU.

    An dieser Stelle muss ich etwas ausholen.
    Wir bauen seit August 2018, mein Freund (Elektriker, nicht in seinem Beruf tätig), mein Schwager und zukünftiger Nachbar (Heizungs-und Sanitätinstallateur,Angestellter in seinem Beruf) und mein Vater (Rentner, Zuarbeit und Fliesenarbeit) sowie 2 Freunde (Helfer 1: Bauleiter, hilft bei Trockenbau, Malerarbeiten / Helfer 2: Karosseriebauer, hilft bei Fliesenarbeiten) haben mitgeholfen.

    Die allgemeinen Schreiben der BG Bau bzgl. "welche Arbeiten wurden im Zeitraum von TT.MM.JJ bis TT.MM.JJ ausgeführt" habe ich ausgefüllt, im Februar habe ich mich erkundigt wie denn anhand diesem Schreiben die Helferstunden verifiziert werden. Darauf hin habe ich einen weiteren Fragenbogen für die Helfer bekommen.
    Dieser Fragebogen hat die persönliche Beziehung sowie gelernter/ausgeübter Beruf und Fragen zu Tätigkeit abgefragt.
    Auch diesen habe ich ausgefüllt. Auf Verlangen wurde das Bautagbuch nachgereicht.

    Heute bekam ich nun Post, dass für meine 2 Freunde sowie meinen Vater (knapp 200 Arbeitstunden) und Schwager (auch knapp 200 Arbeitsstunden) Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.

    Folgender Text:

    "Nach Auswertung der uns zugegangen Unterlagen kommen wir zu der Entscheidung, dass sie für die Helfer....Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.

    Die Auswertung der vorliegenden Unterlagen ergab, dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt wird (§2 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch SGB II).

    Die Mithilfe stellt keine kurzfristige Gefälligkeitsleistung dar. Auch wurden die Helfer nicht unternehmerisch tätig.

    Die Mithilfe des Lebenspartners stellt hingegen eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, da er nach Fertigstellung in das Bauprojekt mit einziehen wird.“

    warum gelten die Arbeiten meines Vaters und Schwager als Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten?
    Was kann ich dagegen tun? Widerspruch?

    danke und viele Grüße
    Katja
     
  2. #2 msfox30, 07.05.2020
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    ...und was ist die Frage?

    Du warst eben zu ehrlich und jetzt darfst du zahlen :).
     
  3. roeka

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    Sorry, der Beitrag wurde gespeichert und ich konnte ihn zunächst nicht weiter bearbeiten. Ich habe den Text nun ergänzt.
     
  4. #4 simon84, 07.05.2020
    simon84

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    Jetzt ist’s zu spät, du wirst nicht drum kommen zahlen zu müssen
     
  5. roeka

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    ich bemühe gerade in den Weiten des Internet und es gibt das ein oder andere Urteil für die die BG Bau, in denen sie um den Versicherungsschutz "herum kamen" wegen der familiären Bindung.

    Vgl. z.B. BSG, SozR3-220, §539 RVO Nr.25; Bayer LSG, Urteil vom 14.02.2007, L 2 U 140/06
    Ebenso könnte ich u.a. noch §1618A BGB - Pflicht zu Beistand und Rücksicht heranziehen.

    nee nee so einfach mach' ich es denen nicht. Ich denke, dass ich einen Widerspruch formulieren werde.

     
  6. #6 simon84, 07.05.2020
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    Klar, versuchen kannst du es natürlich aber die ziehen das dann schon durch bis vor Gericht. Kostet dich dann vermutlich mehr als die Gebühr und zeit und nerven. Beim bauen hat man andere sorgen. Nächstes mal „schweigen ist Gold“
     
  7. roeka

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    aber es ist doch schlimm, dass die damit durch kommen und die Leute so abzocken :frust
     
  8. #8 simon84, 07.05.2020
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    einfach mal googeln nach BG Bau :)

    Ja das ist in der Tat etwas übermotiviert.
    Auf der anderen Seite passiert auf der Baustelle schon gerne mal ein Unfall
     
  9. #9 Surfer88, 07.05.2020
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    Erste Instanz kann man immer probieren, kostet fast nix.
    Es gibt genug Urteile in denen die Gerichte auch den Privatpersonen Recht gaben, da gabs auch mal eines auf Bundesebene !
    Ich durfte auch blechen und ja es ist reine Abzocke.....

    Versucht es!

    Lg
     
  10. #10 seaway, 07.05.2020
    Zuletzt bearbeitet: 07.05.2020
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    Es ist definiert:
    Arbeiten außer Ihnen und Ihrer Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner oder den von Ihnen beauftragten Firmen weitere Personen beim Bau mit? Dann sind Sie per Gesetz verpflichtet, Ihre Helferinnen und Helfer bei der BG BAU anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten.

    Mal andersrum betrachtet...
    1,58 € pro Helferstunde dafür, dass der Helfer bei einem Unfall vernünftig Versichert ist wirklich eine Frechheit !!11! (hoffe Ironie kommt durch)
    Wie es definiert ist, wer BG-pflichtig ist, ist auch schnell gegoogelt. Sollte also auch keine Überraschung sein.
    Vergleich die 1,58€/h mal mit einer bezahlten Kraft. Skandal.

    Lieber die Versicherung zahlen und froh sein, dass nix schlimmes passiert ist als jetzt wenn man fertig ist meckern das es Geld kostet.
    Oder forderst du auch jedes Jahr das du ohne Unfall Auto gefahren bist von deiner Versicherung das Geld zurück? Ist auch ne Pflichtversicherung.

    P.S.: Was hättest du gemacht wenn der gute Freund oder Nachbar vom Gerüst fällt und den Rest seines Lebens im Rollstuhl sitzt? Ein nettes Danke, nen Geschenkkorb und etwas Mitleid? Dann doch lieber Versichert.
     
  11. roeka

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    @seaway es ist außerdem definiert:

    Private Bauhelfer wie Familienangehörige, Nachbarn und Arbeitskollegen genießen den umfassenden Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Deshalb werden Bauherren aufgefordert, einen Nachweis über die geleisteten Arbeitsstunden einzureichen. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Helfer unentgeltlich arbeiten oder nicht. Von dem Vorteil des Versicherungsschutzes ausgenommen sind sogenannte spontane Handreichungen oder Gefälligkeitsleistungen durch Verwandte, Freunde oder Bekannte. Ob das der Fall ist, muss in jedem Einzelfall anhand der Beziehung zwischen Eigenbauherrn und Helfer geprüft werden.

    Aus meiner Sicht ist das Merkblatt sowas von schwammig (Wo ist denn die Gefälligkeitsleistung definiert??? diese 4-5 Beispiele?) und das ist die Ungerechtigkeit!
    Es lässt Spielraum die Dinge so zu drehen wie man sie braucht.

    Mein Vater ist Rentner, handwerklich zum Glück fit. Er konnte seine Arbeit frei bestimmen, hat das Material selbst mit gebracht... Hat er deshalb nun eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet? Oder ist es doch eine Gefälligkeitsleistung?

    das Urteil des LSG Bayern vom 14.02.2007, L 2 U 140/06 ist z.B. interessant:
    "...Der Kläger ist dagegen als Verwandter tätig geworden, da die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt war. Bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, besteht kein Versicherungsschutz, wenn sie ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Um eine derartige Tätigkeit handelte es sich hier. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass der Sohn des Klägers einen Fremden wie einen abhängig Beschäftigten entlohnt haben würde und nach dem Unfall wohl auch entlohnt hat. Bestimmend für die Mithilfe des Klägers war aber die zwischen Vater und Sohn übliche Hilfsbereitschaft. Insofern war die Tätigkeit von den verwandtschaftlichen Beziehungen geprägt. Eine Mithilfe, wie sie der Kläger seinem Sohn leistete, ist im Hinblick auf die engen verwandtschaftlichen Beziehungen typisch und üblich und deshalb auch als selbstverständlich zu erwarten. Bei dem Bauvorhaben des Sohnes arbeiteten außer dem Vater auch eine Reihe anderer Verwandter, Bruder, Onkel und Vetter des Bauherrn, in erheblichem Umfang mit. Je enger die familiäre Gemeinschaft ist, um so größer ist regelmäßig der Rahmen, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Eine derart enge Familiengemeinschaft, wie zwischen Vater und Sohn, spannt den Rahmen der normalerweise zu erwartenden Hilfeleistungen weit (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 25). Denn für das Eltern- Kind-Verhältnis gelten besondere Pflichten, die eine erhöhte Erwartung an die Hilfsbereitschaft rechtfertigen (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 139 Nr. 6). Wie der Sohn des Klägers angegeben hat, betrachtete er selbst die Mithilfe seiner Verwandten beim Bauvorhaben als familiäre Gefälligkeit. Der Sohn wohnte noch im Haus der Eltern und Vater und Sohn leisteten sich gegenseitig die übliche familiäre Unterstützung.......
    ....Im Rahmen des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Vater und Sohn, als dem engsten überhaupt, war die Hilfeleistung so stark verwandtschaftlich geprägt, dass sie deshalb nicht die jedenfalls im Eltern-Kind-Verhältnis zu erwartende und insoweit übliche Hilfeleistung überschritt (vgl. BSG, SozR 2000 § 139 Nr. 134). Im Eltern-Kind- Verhältnis kann unmittelbar auf die Vorschriften des Familienrechts, insbesondere § 1618 a BGB zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift hat Leitbildfunktion. Sie bestimmt, dass Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet sind. Sie entfaltet eine ähnliche Rechtswirkung wie § 1353 BGB für die Ehe, indem sie einen Teil der im Rahmen einer Familie bestehenden sittlichen Pflichten zu Rechtspflichten erhebt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei Mithilfe im Rahmen der Familie vor allem der Grad der Verwandtschaft und der tatsächliche Umgang innerhalb der Gemeinschaft maßgebend sind (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, Unfallversicherungsrecht, § 14 Rndnr. 68), ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger im Rahmen einer erheblichen, aber auch zu erwartenden Hilfeleistung tätig wurde. Im Hinblick auf die guten Beziehungen zwischen Eltern und Sohn, insbesondere auf die häusliche Gemeinschaft, ist das Gesamtbild der Tätigkeit von den engen familiären Beziehungen so geprägt, dass die Tätigkeit des Klägers der eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar ist und Versicherungsschutz ausscheidet."

    Es geht mir gar nicht so sehr um die 1,58EUR, mir geht es hier um's Prinzip.
     
  12. seaway

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    https://www.bgbau.de/fileadmin/Themen/001_E-Bau_Merkblatt.pdf

    Beispiel 3 &4

    200 h sind doch ganz klar nicht mal eben beim Aufräumen (als Gefälligkeitsleistung!) geholfen. Das sind 5 Wochen Vollzeitarbeit. Für nicht recht klar.
    Aber wenn’s ums Prinzip geht auf zum Anwalt.


    3. Der Vater des Bauherrn, der im Nachbarhaus wohnt und zu dem ein guter und regelmäßiger Kontakt besteht, hilft bei Aufräumarbeiten, die einen geringen zeitlichen Gesamtumfang beanspruchen. Aufgrund der familiären Verbundenheit ist hier von einer unversicherten Gefälligkeitsleistung auszugehen.
    4. Der Vater aus dem vorherigen Beispiel, wird während der Baumaßnahme ständig und in erheblichem Umfang über einen längeren Zeitraum tätig. Hier ist der Rahmen von Gefälligkeitsleistungen überschritten. Der Vater ist dann versicherter Helfer
     
  13. roeka

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    Vergleiche: SG Heilbronn , Urteil vom 15.11.2017 - S 6 U 138/17 auch mehr als 500 Stunden können Gefälligkeit sein
     
  14. #14 Thomas So, 07.05.2020
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    Solltest du dagegen klagen würde ich mich für das Ergebnis interessieren, bitte posten wenn was rum kommt.
     
  15. #15 Surfer88, 07.05.2020
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    Und @seaway.......

    Die Bg ist da doch noch schlimmer!
    Wenn etwas passiert ist die mithilfe von vater schwager bruder wem auch immer, eine gefälligkeitsleistung und nicht versichert, also drücken sie sich vor dem zahlen!
    Wenn der bau aber ohne zwischenfälle durchgeht, ist es natürlich eine versicherte tätigkeit.....
    Warum nicht wie überall einfach am anfang eine pauschale bauhelfer versicherung?
    Wieso muss jede stunde einzeln bezahlt werden?
    Ein fixbetrag zu beginn, würde doch jede diskussion beenden?

    Warum definiert die bg nicht endlichmal ihren waxweichen aussagen?
    „Vater hilft im grossen umfang“ ... heisst?
    Wieso sagen sie nicht „bis 100 std ist ws noch gefälligkeitsdienst“

    Nein, weil so gehen der BG massig einnahmen flöten!

    So sieht es aus und nicht anders!

    Dr***sverein ist das !


    Im übrigen müssen die helfer stunden auf die bauzeit berechnet werden und 200 Std in einem Jahr Bauzeit?
    Das sind nichtmal 4 std pro woche.... welch ein wahnsinn!

    Lg
     
  16. #16 Jo Bauherr, 07.05.2020
    Jo Bauherr

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    Ist das wirklich so schwierig, einen Fragebogen auszufüllen? Bzw. sich vorab zu informieren?
    Das Thema gab es doch hier schon soo oft. Und sogar gab es das Thema schon damals im Zeitraum der Zeitungen und Bücher.
    Und heutzutage dieses Internet ist doch voll davon!
    BG-Eigenleistungen sind besser alle "EIGEN" also: "ich", "selber" - "me, myself and I".
    Sonst gar niemand hilft am Bau! Alle Verwanden sind Faultiere!!!

    Jede sonstige Angabe ... kostet eben viel Geld ...


    :think
     
  17. #17 driver55, 08.05.2020
    driver55

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    Dann schau einfach 2023 wieder rein...
     
    Jo Bauherr, simon84 und Thomas So gefällt das.
  18. roeka

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    ich habe zunächst mal eine Nachricht geschrieben mit der Bitte mir die Auswertung näher zu erläutern.
    an meine Mail habe ich Ausschnitte aus verschiedenen Urteilen (zu Gunsten der BG Bau) "angeheftet", die der Entscheidung in meinem Fall eigentlich widersprechen.

    Versteht mich nicht falsch, ich finde es grundsätzlich sehr gut, dass es solche Versicherungen gibt, es ist schnell mal was passiert.
    aber ich finde, es muss Jedem vor Baubeginn klar und verständlich sein, wann und wie z.B. eine Gefälligkeitsleistung definiert ist, z.B. anhand einer Obergrenze oder ähnlichem.
    Mich nervt es, dass Dinge ausgelegt werden können wie es einem gerade passt.
     
  19. #19 Thomas So, 11.05.2020
    Thomas So

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    Ich bin da bei dir, ich habe stundenlang gegoolged, Foren gewälzt etc. bis ich meinen BGBAU Zettel verschickt hatte.
    Hatte allerdings echt Glück, war von vornherein kooperativ und hab keine 300 € bezahlt ;)
     
  20. Cybso

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    Bekommt man eigentlich auch einen Bescheid, wenn man nichts bezahlen muss? Ich hatte die Helferstunden meines Schwagers explizit aus der Gesamtsumme ausgeklammert, mit dem Verweis darauf, dass es sich laut deren Richtlinien um familiäre Gefälligkeitsleistungen handelt. Der Rest blieb dann in Summe knapp unter dem Grenzwert. Seit dem hab ich von dem Verein nichts mehr gehört.
     
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