Blower Door Test Eigentumswohnung

Diskutiere Blower Door Test Eigentumswohnung im Spezialthema: Wind- und Luftdicht Forum im Bereich Bauphysik; Noch gleich eine zweite Frage hinterher liebes Forum! Da hat ein SV einen Blower Door Test in einer Eigentums Dachgeschoßwohnung in einem 20...

  1. #1 Georg Battran, 26.04.2004
    Georg Battran

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    Noch gleich eine zweite Frage hinterher liebes Forum!

    Da hat ein SV einen Blower Door Test in einer Eigentums Dachgeschoßwohnung in einem 20 Parteien Wohnblock gemacht.

    Dabei hat er nur die Wohnung getestet und hat hierzu in eine der beiden Wohnungseingangstüren den Venti gehängt. Dann hat er den Test durchgeführt und wie schon bei 1. Frage dargestellt, war der Wert nicht über dem in 4108/7 gefordertem Wert. Aber da gab es Steckdosen Dachübergänge und andere Verbindungen die in die Nachbarwohnungen links und rechts verlaufen sind. Ferner hat es aus den Schlitzen des Estriches der ringsum auf der gesamten Etage verlegt gewesen ist gehörig "gepfiffen".
    Nun meine Frage ist es zulässig, das bei einem BD Test nur die Eigentumswohnung getestet wird oder hätten in diesem Fall die Nachbarwohnungen ebenfalls unter Über bzw. Unterdruck gesetzt werden müssen, damit die Meßwerte stimmen?
    Ich denke das der Blowerdoortest die Außenhülle testen soll und nicht die Übergänge zu den anderen Wohnungen oder?

    Ist hier der SV nicht über das Ziel hinausgeschossen und hat aus Sparsamkeitsgründen die Tests falsch ausgeführt?

    Mit freundlichen Grüßen

    Georg Battran
     
  2. #2 Michael Förster, 27.04.2004
    Michael Förster

    Michael Förster Gast

    Grundsätzlich ist auch die Messung von einzelnen Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus möglich und macht auch Sinn. Denn nur so können Undichtheiten zu angrenzenden Wohnungen aufgedeckt und möglicherweise auch noch behoben werden (Schallübertrag zwischen den Wohnungen ist da ja auch ein Thema). Dafür müssen allerdings in den angrenzenden Wohnungen Fenster geöffnet werden, damit auch durch evtl. vorhandene Öffnungen zwischen den Wohnungen Luft angesaugt werden kann. Ansonsten kann es zu dem Fall kommen, dass durch den BD-Ventilator durch Leckagen Luft aus der Nachbarwohnung angesaugt wird, die wiederum durch eine undichte Wohnungstür der Nachbarwohnung angesaugt wird, die sich gleich neben der befindet, in der das Gebläse eingebaut wird.

    Wichtig ist auch, dass Fenster im angrenzenden Treppenhaus geöffnet waren.
     
  3. Ebel

    Ebel

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    EnEV

    Direkt verbindlich ist nicht die DIN 4108-7, sondern die EnEV. Die ist staatliche Verordnung und an der gibt es nichts zu rütteln - ob man nun kritisiert oder nicht. Abgesehen von einzelnen unglücklichen Formulierungen.

    Die DIN ist nur insoweit verbindlich, daß sie durch Nennung in der EnEV auch verbindlich geworden ist. Ansonsten haben DIN nur empfehlenden Charakter einer privaten Institution. Vor Gericht haben sie den Anscheinsbeweis der allgemein anerkannten Regel der Technik, der aber widerlegt werden kann.

    Das war aber nur ein unverbindlicher Ausflug, um Ihnen den Zusammenhang klarzumachen.

    Was Sie wissen wollen steht im § 5 der EnEV (Dichtheit, ...):

    (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließl-ich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr.2 einzuhalten.

    Wenn Sie diesen Satz lesen geht daraus eindeutig hervor, das die Grenzwerte nur aus den Öffnungsfugen (Fenster usw.) herrühren dürfen - alle anderen Fugen (Bauteilanschlüsse usw.) müssen dicht sein und sind keine Fugen im Sinne von § 5 (1). Es darf also nicht ziehen.

    Ich weiß, das es Viele gibt, die die Vorschriften nicht kennen und glauben, bei Einhaltung der BD-Grenzwerte wären alle Anforderungen erfüllt.
     
  4. #4 Georg Battran, 27.04.2004
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    Hallo liebes Forum!

    Auch hier vielen Dank für die schnellen und kompetenten Antworten.

    Bei einer Rechersche im Bauzentrum (München) habe ich eigentlich genau das andersherum mitbekommen. Da steht noch in meinem Unterlagen, die Ich mitbekommen habe:

    Auszug Seminar am 23.10.2001 Von Christian Schiessl Diplomingenieur für das Bauwesen Stroblstrasse 42 80689 München.
    Ich zitiere seinen Punkt 3.4 Besonderheiten bei Untersuchungen einzelner Gebäudeteile

    Das Blower Door Verfahren kann sowohl für ganze Gebäude als auch für abgeschlossene Teile von Gebäuden angewendet werden. Falls sich die Untersuchung nur auf einen Teil eines Gebäudes erstrecken und sofern nur eine Ortung von Leckagen durgeführt werden soll besteht für die Abgrenzung des zu untersuchenden Gebäudeteiles keine besondere Anforderung. Sie muß lediglich so dicht sein, daß die Gebläseleistung ausreicht, um einen konstanten Unter-bzw. Überdruck von 50 Pa aufzubauen.
    Falls sich die Untersuchung nur auf einen Teil eines Gebäudes erstrecken und außerdem eine Bestimmung der Luftwechselzahl erfolgen soll muß sichergestellt werden, daß Grenzen zwischen dem untersuchten Gebäudeteil und dem nicht untersuchten Gebäudeteil dicht sind oder für die Dauer der Messung abgedichtet werden können. Dies ist von großer Bedeutung, da sich die Anforderungen an die Dichtheit von Gebäuden - sofern es sich nicht um interne Probleme wie zum Beispiel Geruchsübertragungen handelt - immer nur auf die Gebäudeaußenhülle beziehen. Jede interne Luftströmung zwischen dem untersuchten Gebäudeteil und dem nicht untersuchten Gebäudeteil würde daher zu einer Verfälschung des Meßergebnisses der Luftwechselzahl führen.

    Um entsprechende Fehlerquellen prinzipiell auszuschließen sollte die Messung der Luftdichtigkeit von Gebäuden zur Bestimmung der Luftwechselzahl möglichst immer am Gesamtgebäude durchgeführt werden. Nur wenn dies aus bestimmten Gründen nicht möglich ist sollte auf die Untersuchung einzelner Gebäudeteile ausgewichen werden. Wenn dann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann, daß interne Strömungen zwischen dem untersuchten Gebäudeteil und dem nicht untersuchten Gebäudeteil wirksam sind kann das sogenannte Schutzdruckverfahren angewendetet werden. Dabei wird in den an den untersuchten Gebäudeteil angrenzenden Gebäudeteilen eine entsprechender Luftdruck mittels einer oder mehrer weiterer Blower Door Anlagen erzeugt, so daß keine internen Druckdifferenzen und damit auch keine internen Luftströmungen mehr wirken."
    ZITAT ENDE

    Diese Aussage ist jetzt aber ganz konträr zu der Aussage, das man bei den Nachbarn die Fenster aufmachen sollte. Oder habe ich da was falsch verstanden?

    Wie ist denn das mit der "3" im Volumenstrom zu verstehen?

    In der ENEV steht im Anhang 4 für den Blower Door Test:
    "2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
    Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach §5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13829:2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte Luftvolumen - bei Gebäuden - ohne raumluftechnische Anlagen 3h-1 und mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5h-1 nicht überschreiten.
    Fällt da auch noch ein Volumenstrom mit 3,499 noch darunter?

    Ferner noch eine Frage zur DIN 4108/7 2001 4.4 Anforderungen an die Luftdichtheit.
    Dort gibt es zwei Absätze, die ich nicht ganz verstehe.
    Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit schließt lokale Fehlstellen, die zu Feuchteschäden infolge von Konvektion führen können, nicht aus.
    Welche Schlußfolgerung kann man aus diesem Satz ziehen?

    2. Satz:
    Zur Beurteilung der Gebäudehülle kann zusätzlich der hüllenflächenbezogene Leckagestrom q50 herangezogen werden, der einen Wert von 3,0m³/(m²*h) nicht überschreiten darf.
    Was bedeutet in diesem Satz das Wort "Leckagestrom". Ich dachte es gibt/ es darf keine Leckage geben. Ist hier die DIN Norm nicht richtig interpretiert?

    Wiederum Danke für Ihre Aufmerksamkeit und ich freue mich auf Ihre Antworten

    Mit freundlichen Grüßen

    Georg Battran
     
  5. Ebel

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    Verschiedenes

    Der Grenzwert ohne raumlufttechnische Anlagen ist 3 Luftwechsel pro Stunde bei 50 Pa Druckdifferenz. Geschrieben 3/h oder mit Exponent 3 h hoch (-1). Aber wenn man Exponenten nicht schreiben kann (wie hier) 3/h analog km/h.

    Direkt beziehen sich die Forderungen nur auf die Gebäudehülle. Alles andere ist Auslegungsfrage. Bei einer Eigentumswohnung dürfte man juristisch so etwas wie ein Gebäude sehen, also ist das ein "komplettes Gebäude".

    3,499/h fällt nicht darunter, es heißt ja kleiner 3/h und 3,5/h ist mehr. Allerdings habe ich mit Ihren 3 Stellen Probleme, so genau können Sie weder das Wohnungsvolumen, noch den Volumenstrom noch die Druckdifferenz bestimmen.
    Na ganz einfach. Auch wenn der Grenzwert eingehalten ist, müssen Sie trotzdem nach lokalen Fehlstellen (Steckdosen, schlechte Abklebungen usw.) suchen.

    Leckagestrom, ist der Luftstrom, der durch die Fehlstellen kommt und durch den Ventilator nach draußen befördert wird.
     
  6. #6 Georg Battran, 28.04.2004
    Georg Battran

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    Wiederum besten Dank für die schnelle Antwort Herr Ebel!

    Zu der Schreibweise des Volumenstroms haben Sie vollkommen recht.

    Das mit den 3,499 war eher mathematisch gedacht. (Runden)
    Das man nicht so genau messen kann kann ich mir gut vorstellen.
    Aber was ist mit einem Volumenstrom von 3,2?
    Da ja in der ENEV nur die 3 und nicht die 3,0 drin steht, müßte man bei einem Wert von z.B. 3,2 auf 3 runden oder?
    Das gilt im gleichen Fall für den Volumenstrom mit raumlufttechnischen Anlagen mit "1,5" hier jedoch um eine Kommastelle nach rechts verschoben. Wenn als 3,0 stehen würde, dann wären es im Rundungsbereich max 3,04!

    Teilen Sie meine Auffassung?

    Zweiter Frageabschnitt
    DIN 4108/7 2001
    Wenn man die beiden Sätze (lokale Fehlstellen, Leckageströme) die im Normungstext nacheinander folgend so stehen zusammenhänglich liest, dann fehlt mir hier die Verbindung. Auf der einen Seite sind die Verluste zu suchen. Auf der anderen Seite sind die Leckageströme in Ihrer Größe begrenzt und damit eigentlich wieder zulässig. Da habe ich gewiss einen Denkfehler.
    Es wäre nett, wenn Sie mich hier aufklären könnten, was ich bei meinen Überlegungen falsch in Ansatz gebracht habe!

    Mit freundlichen Grüßen

    Georg Battran
     
  7. #7 Georg Battran, 29.04.2004
    Georg Battran

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    Da stimmt was nicht Herr Ebel!

    Sorry zu erst einmal Grüß Gott liebes Forum, lieber Herr Ebel!

    Ich hab mir nochmals genau den von Ihnen zitierten Text der ENEV §5 vorgenommen:
    Hierzu meine Frage:

    Wenn nur die Dichtigkeit der Fenster zulässig sein dürfte, so wie Sie vertreten, dann müßte der letzte Satz lauten:
    "Wird die Dichtheit nach dem Satz 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten."

    Denn wenn Sie die Dichtheit nach dem Satz 1 überprüfen und den Wert einhalten, dann ist doch auch alles gut oder????

    Etwas gesteigert dargestellt:
    Sie bauen ein Haus mit Fenstern und Türen, die nur aus Festverglasungen bestehen (Eingang wäre hier eine Druckschleuse). Somit wären keine Funktionsfugen im Bereich des Gesamten Hauses vorhanden. Dann müßte nach Ihren Angaben, der Blowerdoortest 0 ergeben, oder? Warum dann eigentlich eine Bezugnahme auf den Satz 1 des §5?

    Wenn man den Gesetzestext genau liest, dann beläuft sich der einzuhaltende Wert (Blower Door Test) auf beide Sätze (Fugen und Fenster), so daß es durch die Ritzen und Fugen pfeifen darf, das es eine wahre Pracht ist, wenn wie in meinem obigen Beispiel nur Festverglasungen eingebaut worden sind.

    Ist meine Lesart des §5 falsch?

    Mit freundlichen Grüßen

    Georg Battran
     
  8. #8 Herbert, 29.04.2004
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    Das ist ein wunder Punkt!

    Fenster sind meist sehr dicht, so dass Reserve für Undichtigkeiten der sonstigen Gebäudehülle geschaffen wird. Das Differenzdruckverfahren lässt eine Unterscheidung der Leckagestellen ja nicht zu. Immerhin und gerade deshalb gehört aber zur Blower-Door-Messung eine Leckagesuche dazu, so dass der Mangel etwas ausgeglichen wird. (siehe 5.3.1 in DIN 13829)
     
  9. #9 Georg Battran, 29.04.2004
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    Sehr geehrtes Forum,

    noch eine Frage obendrauf!

    in einem uns heute zugesendetem LV lag im Anhang als notwendige ZTV eine Fachinformation vom IFT "Fenstermontage Teil1 Planung und Ausführung von Fensteranschlüssen" anbei!

    Ich möchte hier nicht den ganzen Text wiedergeben, denn das sind mehrere Seiten zum Abtippen, sondern nur auf meine Frage entsprechend zitieren:

    Luftdichtheit und Schlagregendichtheit
    Entsprechend der Energieeinsparverordnung sind Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach dem Stand der Technik abzudichten. Als Stand der Technik sind hierbei der Planungs- und Ausführungsbeispiele nach DIN V 4108 - 7 anzusehen. Bauteilanschlussfugen von Fenstern, deren fugendurchlasskoeffizient bei einer Druckdifferenz von 50 Pa (n 50 Wert) kleiner als 0,1 m³/mh (daPA2/3) ist, sind analog zur Bewertung der Luftdichtheit beim Fenster selbst, als praktisch luftdicht zu bewerten.

    Hierzu meine Frage: Wie verhält sich eine Fuge von ,3mm bei einer Fugenlänge von 1m einer Luftgeschwindigkeitswert von 0,3 m/s und dem Druckdifferenz wie obenbeschrieben 50 Pa. Sind da die vom IFT in Ihrer Fachinformation angegebenen Werte überschritten oder nicht.
    Rechenformel wäre: Austrittsfläche berechnen und Volumen durch multiplikation der Geschwindigkeit oder habe ich da was falsch angesetzt.
    0,3mm = 0,03cm = 0,003dm = 0,0003m*1m Länge = 0,0003m²
    0,3m/s = 0,3*60 m/min = 0,3*60*60 m/h = 1080m/h
    0,0003m²*1080m/h = 0,324m³/h.
    Hiermit wäre die Fuge nicht Luftdicht.
    Wäre die Fuge auf einen Meter Betrachtungslänge nur 20cm lang, dann wäre die Fuge gesamtheitlich betrachtet aber wieder luftdicht oder?

    Was ist aber wenn keine Fuge sichtbar ist jedoch trotzdem eine Luftgeschwindigkeit an der Stelle von ,3m/s gemessen wird.

    Kann es durch die Luftdruckunterschiede der Raumhöhe vom Fußboden zu der Zimmerdecke zu einer Luftströmung von unten nach oben oder umgekehrt von 0,3 m/s kommen. Ist dies vorstellbar.

    Ferner könnte es doch auch durch an der Scheibe und Rahmen entlangstreifende Luftschleier zu geschwindigkeiten kommen. Sind solche geschwindikeiten im Bereich von 0,3m/s

    Weiterhin meine Frage: Welchen Geschwindigkeitsbereich kann denn ein Airflow TA5 überhaupt messen. Wie hoch sind denn die Toleranzen in den Plus oder Minusbereich. Wie verhält es sich mit der Temperatur und dem Luftdruck, sind die nicht noch zusätzliche Toleranzfaktoren für diese Geräte.

    Jetzt ist so eine wie oben beschriebene Fuge vorhanden, die wird dann nachträglich von einem Blower Door Testverfahren erfasst. Und nun wird verlangt die Fuge zu schließen. Dann kann man das ja tun aber als Firma stellt sich die Frage KOSTENLOS?
    Wie steht Ihr dazu?

    Mit freundlichen Grüßen

    Georg Battran
     
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