Blower-Door-Test: Mängelbeseitigung auch wenn Wert eingehalten?

Diskutiere Blower-Door-Test: Mängelbeseitigung auch wenn Wert eingehalten? im Spezialthema: Wind- und Luftdicht Forum im Bereich Bauphysik; ein anrecht auf beseitigung der leckagen hat er nur, wenn ....lokale Fehlstellen, die zu Feuchteschäden infolge von Konvektion führen können........

  1. sepp

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    ein anrecht auf beseitigung der leckagen hat er nur, wenn
    womit wir wieder am anfang wären.
    hier muss nachgewiesen werden.
    beispiel :
    jede absenkbare bodendichtung in der hauseingangstür hat eine "leckage"
    (ohne die dichtheitsanforderungen von fenstern und türen zu zitieren)
    maßnahme?:
    umlaufendes falzprofil?, haltbarkeit? selbst bei sorgfältigster ausführung wäre der falz nach 3-4 jahren durch beanspruchung hinüber.
    ergebnis dichtung liegt nicht mehr 100% an.
    so und jetzt kann ich mir überlegen, wie ich den bereich um die "leckage" so ausbilde, dass keine
    auftreten können.
    deshalb hat der kps auch den richtigen satz erwähnt
    da kommt er mir nahe, der das "geschrei"
    - Luftdicht und alles wird gut - einfach auf den boden der tatsachen holen muss. das ist für mich einfach nur blinder aktionismus und "quatsch"
    und hat mit der systematik des bauens nichts zu tun.
     
  2. raaner

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    Ebenso wie das pauschale Geschrei:"Der ganze Luftdichtheitswahn ist sowieso Quatsch und es schimmelt erst recht". Die Wahrheit liegt wie so oft irgendwo dazwischen.

    Aber mal zu den Leckagen. Die EnEV fordert eine dauerhaft luftdichte Hülle. Bei einem Test habe ich den Wert n50 = 0,46 1/h. Es zieht meinetwegen aus den Steckdosen. D.h. es muss irgendwo eine Leckage geben. Wer ist denn nun in der Pflicht "nachzuweisen"? Der AG wird wohl kaum nachweisen müssen, dass diese "Fehlstelle" schadensträchtig ist!? Muss nicht vielmehr der AN belegen das sein Werk mangelfrei ist?
     
  3. sepp

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    ich glaube das hat nie einer behauptet!
    egal - zu deiner frage (als juristischer laie)
    1. ganz entscheidend - vor oder nach der abnahme
    2.
    kommt drauf an -
    a. ist der durchzug schadensträchtig? (muss nicht sein)
    b. liegt eine beeinträchtigung der funktion vor?
    c. liegt eine beeinträchtigung der nutzung vor? (zugerscheinungen)
    d. liegt ein optischer/technischer mangel vor (staubschlieren am leckagebereich)
    das konvektion durch die dose auftritt bedeutet nicht, daß in diesem bereich oder einem anderen " kritischen" bereich feuchtigkeit durch kondensatausfall entsteht.
    die leckage ist wohl in den seltensten fällen ein durchgängiges loch direkt von innen nach aussen.
    wenn der AN vorwurf des mangels nicht anerkennt, bleibt dem AG sowieso nichts anderes übrig als den mangel nachzuweisen.
    die frage ist dann nicht ob, sonder ab wann ist der luftstrom durch die dose ein mangel.
     
  4. Hfrik

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    Und auch - wie aufwändig ist die Beseitigung (Zumutbarkeit) Siehe oben. Sagt die Norm Luftdicht, heist das erst mal luftdicht. Von dem her wird es für den AN schon weniger Aufwändig sein, wenn er die Steckdose nochmal losschraubt und nachdichtet. Kostet weniger Zeit als die Diskussion, und schützt davor, das später doch machen zu müssen. und führt zu einem besseren Ruf, was für die Gewinnung von Neukunden förderlich ist.
     
  5. raaner

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    Oh doch, was meinst du wie oft mir diese Aussage auf der Baustelle begegnet. Egal ob von Bauleiter, Polier oder Handwerker. Luftdicht = Schimmel im Haus. Womit sie u.U. nicht falsch liegen, sofern es kein Lüftungskonzept gibt, oder dieses nicht umgesetzt wird;)

    Schon klar, sobald dieser Luftstrom schadensträchtig ist. Nur wie will man das feststellen? Nur weil der n50-Wert "gut" ist, kann ja trotzdem ein Schaden durch diese "Fehlstelle" entstehen. Dieser wird sich i.d.R. auch erst nach der Abnahme bemerkbar machen. Ist halt schwierig. Die Mangelhaftigkeit kann man weder an der gemessenen Luftwechselrate noch an der Luftgeschwindigkeit festmachen...

    Ich möchte nur dem Standpunkt des Großteils der (mir bekannten und teilweise schon sensibilisierten) Bauleiter entgegentreten: "Messwert <3,0 bzw. <1,5 1/h = alles gut, Thema luftdichte Hülle abgehakt."
     
  6. KPS.EF

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    Und wieder wird versucht, das unübersichtliche Garnknäul (hier am Beispiel von Zugluft durch Steckdosen) von der "falschen Seite" her auf zu wickeln ...

    Die aktuelle DIN 4108-07 führt dazu aus:

    "In Massivwänden, die die luftdichte Ebene darstellen und aus verputztem Mauerwerk mit Hohlräumen bestehen, sind für die Elektroinstallation Geräte- und Verbindungsdosen in luftdichter Ausführung zu verwenden."

    bzw:
    "Wird eine raumseitige Bekleidung als Luftdichtheitsschicht festgelegt, sind besondere Maßnahmen bei Durchdringungen und Anschlüssen zu treffen (z. B. luftdichte Hohlwandinstallationsdosen)."

    Bessere fragestellungen wären nach meiner Meinung z.B.:

    Wurde es so geplant?
    Wurde es so ausgeschrieben und verpreist?
    Wurden die Monteure diesbzgl. eingewiesen?
    Wurde die fachgerechte Montage visuell überwacht?
    ... etc.

    Was soll das werden, wenn spätestens ab 2020 im Neubaubereich auf Passivhaus- bzw. "Nahe-Null-Energiehaus"-Level gearbeitet werden soll"?
     
  7. sepp

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    das ist ja gut wenn die norm das aufführt, nur ist sie halt noch nicht in den ltb der länder und solange wirds streit geben. eine diskussion über die vermutungswirkung ersparen wir uns jetzt.
     
  8. KPS.EF

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    Im Falle der in der Eingangsfrage angesprochenen Strömungserscheinungen durch Steckdosenöffnungen in verputzten Ziegelwänden scheint der TE wohl schon der Meinung zu sein, dass dadurch u.U. (z.B. bei starkem Wind in der Heizperiode) sein Behaglichkeitsempfinden unangemessen gestört sein könnte.

    Über solche und ähnliche potentielle Schwachstellen werden die wenigsten Bauherren seitens der Entwurfsverfasser mit der Frage konfrontiert, ob sie später damit (hier mit zugigen Putzleckagen) leben wollen.

    Während der Bauherr ggf. stillschweigen davon ausgeht, dass derartiges nicht zu erwarten ist, wird ihm i.d.R. oftmals a priori unterstellt, dass er damit im Zusammenhang stehende "Zusatzaufwendungen" im Bereich der Planung und Ausführung eh' nicht tragen würde ...

    Also tümpelte dann das Problem so still vor sich hin. :sleeping

    Dass es deshalb im Nachgang zu Streitigkeiten kommen kann, ist für derartige Fälle kaum verwunderlich, zumal dann die meist erforderliche "Mänelbeseitigung" erst recht teuer wird. ;)

    (Nur mal so nebenbei ... es gibt tatsächlich Planer, die dies prinzipiell so handhaben ... bis hin zu solchen Konsequenzen, dass in Außenwänden überhaupt keine Steckdosen mehr angeordnet werden. :D)

    Dieses Beispiel lässt sich natürlich beliebig erweitern.
    Für unseren Fall: Luftdichte Rollokästen ... planen, ggf. mit Zulageposition ausschreiben, ... abwarten was der AG dazu sagt. ;)

    Wenn ihm diese Zulageposition nicht angemessen erscheint: Zulage streichen, AG über mögliche Konsequenzen hinreichend deutlich aufklären, schriftlich dokumentieren, fertig. Dann bekommt er das, was er bestellt hat und letztlich vertraglich vereinbart wurde :deal... basta.

    Über das Nachstellen suboptimal montierter Bauelemente müssen wir hier gewiss nicht konträr diskutieren.

    Leider erhält der Bauherr auch heute noch lange nicht das wofür er bezahlt zu haben glaubt.

    Graphik und Quelle.

    Über Haftungsrisiken der dafür maßgeblich Verantwortlichen wollen wir an dieser Stelle lieber nicht nachdenken ...
     
  9. KPS.EF

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    Dagegen spricht ggf.:

    "Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht. (BGH, Urteil vom 10.11.2005, Az.: VII ZR 64/04 Fundstelle: BauR 2006, 377)"

    Quelle: http://www.bauschadensportal.de/schimmelbildung/rechtliches
     
  10. #70 Rigipser, 25.05.2011
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    Meines Wissens wurde noch nie der Wert 0,0 gemessen, sind also alle Bauwerke mangelhaft? KPS, die hundertste Wiederholung Deiner aufgeblowerten Formulierungen ist für mich lebensfremd. Viel spannender fände ich folgende Fragen:

    Lebensdauer der luftdichten Schicht?

    Alternativen zu Folien und Klebern?

    Zusätzliche bauliche Sicherheitsmaßnahmen möglich?

    Strategien um schwierige Anschlüsse zu entschärfen oder zu vermeiden?

    Usw
     
  11. Hfrik

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    @ Rigipser

    Um es ganz genau zu sagen: Da die Norm zulässige Undichtheiten für Türen, Fenster, etc. definiert, hat kein Haus planmässig 0,0. Es sei denn es hätte keine Türen und Fenster - aber wie misst man dann? :D )
    Für die Übrigen teile gilt das gleiche wie bei der Software: in derr Theorie sollte der Rest 0,0 haben, in der Praxis kann man sich dem nur annähern.

    @KPS.EF: Das Gericht hat ja gerade festgestellt, dass auch ein hoher Aufwand verhältnismässig sein kann. Das hängt dann eben immer vom Einzelfall ab.
    Aber der TE solte sich auch mal wieder melden, was aus seiner Mängelbehebung wurde, und was im Protokoll denn nun drin stand.
     
  12. #72 Rigipser, 25.05.2011
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    Wenn nur das Gesamtergebnis Haus messbar wäre, dann wird es aber mit dem Mangelnachweis schwierig?
     
  13. KPS.EF

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    Aus letztgenanter Problematik resultiert auch, dass es mir derzeit leider nicht vergönnt ist, entsprechend zielführende Einzellösungen in einem öffentlich zugänglichen Forum wie diesem einzustellen.
     
  14. #74 Rigipser, 25.05.2011
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    Hallo KPS,

    wenn ich Dich richtig verstehe, wäre der Erfolg der reinen Lehre, die absolute Luftdichtigkeit, mit der vorhandenen Ausrüstung nicht nachzuweisen? Angenommen ein Bauherr verweigert die Abnahme?

    Was Deine geheimen Thesen betrifft, vielleicht wäre es gut gewesen, wenn Du diese zuerst hier angeschlagen hättest? Aber wie Du willst, dann sag ich Dir auch nicht meine.
     
  15. KPS.EF

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    ... für derartige weiterführende Diskussionen sollte man doch besser einen getrennten Thread oder die Möglichkeiten persönlicher Nachrichten nutzen.

    :bierchen:
     
  16. #76 Rigipser, 28.05.2011
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    Hallo KPS,

    laut Beitrag 43 hast Du 100% luftdicht gebaut und geprüft. Soeben sagst Du, dass dieser Nachweis eher nicht möglich ist.

    Die DIN und enev geben Grenzwerte für die Luftdichtheit vor. Es heißt z.B.: Luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik. Das bedeutet Bezug auf die Baustellenrealität und rote Karte für absolute Werte.

    Weckst nicht gerade Du falsche Erwartungen bei den Bauherren, die dann letztlich nicht nachgewiesen werden können? Rechtlich und messtechnisch?

    Vielleicht gibst Du mal eine Antwort gemäß Deinem Anspruch: ja – nein, weiß – schwarz, weiß – nicht ?
     
  17. KPS.EF

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    Hallo @Rigipser,
    meine hier eingestellten Meinungen erheben keinesfalls einen Anspruch auf unbedingte "Richtigkeit" sondern spiegeln lediglich meinen gegenwärtigen persönlichen Kenntnisstand wieder.

    Gewiss steht es mir als kleinem "Ex-Verarbeiter" nicht zu, Kritik an der Formulierung technischer Normen oder gar Verordnungen zur Untersetzung geltender Gesetze zu üben, auch maße ich mir keine juristischen Fachkenntnisse an (insofern sind meine diesbzgl. Formulierungen bitte mit Nachsicht zu behandeln ... :o), jedoch war und bin ich andererseits notgedrungen auch gehalten, mich betreffende Pflichten klar zu erkennen, um daraus resultierende mögliche Risiken konsequent zu minimieren.

    Dabei gebe ich schon zu, dass meine Augen glühen, wenn es um Luftdichtheit von Gebäuden geht ;) ohne dass ich hierbei unbedingt zum Dogmatiker mutieren möchte ...

    Auch sehe ich keine Veranlassung, meine Meinung hinter fremdem Namen zu verstecken :p

    Mit freundlichem Gruß aus Erfurt

    Klaus-Peter Stieler
    (alias KPS.EF)
     
  18. KPS.EF

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