Brandwand wg. <5m Abstand nötig? - Hamburg

Diskutiere Brandwand wg. <5m Abstand nötig? - Hamburg im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Experten, ich habe zu dem folgenden Thema jetzt >5 verschiedene Meinungen (von Architekten, Bauunternehmen) gehört, daher die Hoffnung, nun...

  1. #1 mmagnin, 01.02.2021
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    Liebe Experten,
    ich habe zu dem folgenden Thema jetzt >5 verschiedene Meinungen (von Architekten, Bauunternehmen) gehört, daher die Hoffnung, nun hier eine überzeugende Einschätzung zu erhalten.

    Ich möchte unser Grundstück in Hamburg bebauen.

    Das Haus auf dem Nachbargrundstück wurde in den 1930er (legal, nach damals gültigen Vorschriften) nur 1,9m von der Grundstücksgrenze errichtet – ich möchte mit dem nach heute geltenden Mindestabstand nach HBauO von 2,5m bauen.

    Es ist keine Baulast bei uns eingetragen, dass der Nachbar seine Abstandsfläche auf unser Grundstück legen darf o. ä.

    Frage: Muss ich jetzt eine Brandwand (=Keine Fenster von EG bis DG) nach §28 HBauO in dem Bereich meines Neubaus bauen, der <5m im 120° Winkel von den Öffnungen (Fenstern) des Nachbarhauses entfernt ist?

    Nach §28 wäre meine Antwort: JA, steht da ja so.

    Nach dem BAUPRÜFDIENST 05/2012 - Seite 16 wäre meine Antwort: NEIN, unser Neubau wird ja nicht <2,50m von der Grundstücksgrenze errichtet

    Was ich gehört habe:
    - „Ja, da die 5m unterschritten werden. Brandschutz geht vor“
    - „Nein, da keine Baulast. Du darfst nicht dafür bestraft werden, dass der Nachbar heutiges Recht nicht einhält.“
    - Auch das Amt für Bauprüfung äußert sich nicht verbindlich, bis ich einen Bauantrag einreiche.

    Ich stell mir vor, dass das eigentlich eindeutig klärbar sein sollte .... mal gucken.

    Vielen Dank im Voraus!
     

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  2. #2 simon84, 02.02.2021
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    meine Meinung. Es geht hier ja nicht nur um Baurecht sondern auch Versicherungsrechtliche Themen
     
  3. #3 JohnBirlo, 02.02.2021
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    Genau wie im echten Leben wirste hier auch verschiedene Meinungen bekommen.

    Tatsächlich zählt das, was das bauamt sagt. Wie wärs mit Bauvoranfrage?
     
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  4. Dimeto

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    Ja, so weit können Vorstellung und Wirklichkeit auseinander liegen. Ursache: Wie Du richtig bemerkt hast, musst Du nach §28 eine Brandwand errichten. Es gibt aber auch den §69 Abweichungen. Das ist eine Kann-Bestimmung, d.h. die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall. Ich kenne nur Fälle mit vergleichbarer Konstellation, bei denen die Behörden die Interessen der Bauherren in den Vordergrund gestellt haben, also dieser Auffassung folgen:
    Ich denke, die Hamburger bringen die gleiche Meinung mit ihren BAUPRÜFDIENST-Veröffentlichungen zum Ausdruck, hüten sich aber vor Aussagen, wenn sie nicht alle Unterlagen vorliegen haben. Wir kennen das ja hier vom Forum, wo mal schnell eine Aussage gemacht wird und später stellt sich der Fall ganz anders dar, weil z.B. der BPlan verschwiegen wurde oder das Gelände stark geneigt ist.
     
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  5. #5 K a t j a, 02.02.2021
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    Wir beschäftigen uns ebenfalls gerade mit dem Thema Brandschutz Gebäudeklasse 5. Natürlich möchte man die Kosten gering halten. Viel wichtiger ist doch aber, dass Du weiter ruhig schlafen kannst und alle Bewohner / Nutzer ebenso. Im Ernstfall bist Du froh, wenn die Brandwand da ist. Deswegen würde ich da nicht rumeiern. Rein damit und gut.
     
  6. #6 mmagnin, 03.02.2021
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    Vielen Dank für die Einschätzungen. Es hilft mir natürlich nicht, jetzt 100% Sicherheit zu haben, aber es hilft mir zu verstehen, warum es kein pauschales Ja/Nein gibt, sondern tatsächlich der einzelne Fall zu betrachten ist - tolles Forum!
     
  7. #7 mmagnin, 03.02.2021
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    ...ja, das wäre wohl theoretisch das beste - das würde ich trotzdem gern vermeiden, da es leider lange dauert und hierfür auch ein Berg von Unterlagen nachgefordert wird (fast wie für eine Baugenehmigung ... ) - und diese möchte ich nicht "ins Blaue" erstellen lassen, sondern am besten schon so, dass sie auch genehmigt werden.
     
  8. #8 aathima, 25.08.2024
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    Hallo zusammen,
    Hallo Mmagnin,
    vielleicht bekommt ja ein Teilnehmender von 2021 noch eine entsprechende Benachrichtigung. Wir hat das Bauamt in Hamburg entschieden? Konntest du an die Grundstücksgrenze (bis 2,50) heranbauen oder war dafür eine Brandwand nötig?

    Lieben Gruß
    Aathima
     
  9. #9 baukirsche, 22.01.2025
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    2,50m Abstand parallel zur Grundstücksgrenze und Sie benötigen keine Gebäudeabschlusswand in Bauart Brandwand.

    BayBO: Brandwände sind erforderlich
    als Gebäudeabschlusswand, ... wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist.

    Die 5,00 m zu anderen Gebäuden müssten Sie ohne Gebäudeabschlusswand nur einhalten, wenn Sie die 2.50m zur Grenze nicht einhalten. Im Übrigen benötigen Sie für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 keine Gebäudeabschlusswand, sondern nur eine Trennwand nach §27 , soweit die Abstände nicht eingehalten werden.
     

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  10. #10 baukirsche, 22.01.2025
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    In Hamburg ist es bis auf die fehlende Erleichterung für GK 1 und GK 2 genauso.
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