Brauche nochmal Hilfe ... Selbstständiges Beweissicherungsverfahren

Diskutiere Brauche nochmal Hilfe ... Selbstständiges Beweissicherungsverfahren im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Man sollte natürlich vorher absichern, wie viel einbehalten werden darf. Wir haben ein Gutachten machen lassen, so dass wir eine Schadenshöhe...

  1. rose24

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    Man sollte natürlich vorher absichern, wie viel einbehalten werden darf. Wir haben ein Gutachten machen lassen, so dass wir eine Schadenshöhe hatten. Daneben gibt es aber noch weitere Mängel, so dass wir eigentlich auf der sicheren Seite sein sollten - die bisherige Beweiserhebung gibt uns bereits Recht. Natürlich weiß man nie, wie der Richter entscheiden wird. Aber wenn wir bezahlt hätten, hätten wir gar kein Druckmittel mehr gehabt. Leider wurden die Mängel nicht behoben und wir sahen uns zu eine außerordentlichen Kündigung gezwungen. Dann haben wir abgewartet und ein halbes Jahr später kam die Klage des GÜ. Jetzt ist zumindest er beweispflichtig und muss die Vorschüsse zahlen. Seine Verzögerungstaktik spricht dafür, dass er seine Felle davonschwimmen sieht. Ja - es geht immer um viel Geld und man hat erst einmal kein gutes Gefühl dabei. Aber sich alles gefallen lassen? Das kommt auch nicht in Frage.
     
  2. #22 Ralf Wortmann, 20.02.2016
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    Auch wenn deine Bank das nicht macht, bleibt es dir unbenommen, einen Vorbehalt der Rückforderung per Einschreiben vor der Zahlung gegenüber dem Empfänger selbst zu formulieren. Muss aber vor Zahlungseingang dort zugehen.
     
  3. #23 Skeptiker, 20.02.2016
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    Einer meiner Auftraggeber leistet alle Zahlungen immer nur mit der Abkürzung "u.V." am Ende des Verwendungszwecks. Begründet das also keinen wirksamen Vorbehalt?


    mit skeptischen Grüßen!
     
  4. #24 Ralf Wortmann, 20.02.2016
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    Doch, zu einem gewissen Umfang schon, wenngleich man darüber diskutieren könnte, was sich der Einzahler eigentlich genau vorbehalten wollte. Bei Wenke scheint das anders zu sein. Ihre Bank scheint solche Zusätze bei Überweisungen von Baufinanzierungsraten nicht zu akzeptieren.

    Du könntest deinen Vertragspartner auffordern, den bei der Überweisung erklärten Vorbehalt entweder auszuüben, oder dir binnen zwei Wochen die Erklärung zu übersenden, dass er von dem Vorbehalt Abstand nimmt. Streng genommen könntest du sogar (nach Fristablauf) eine Klage erheben, dass die Zahlungen vorbehaltslos zu leisten sind. Macht natürlich niemand (oder fast niemand). Sollten es Abschlagszahlungen sein, bedarf es sowieso keines Vorbehalts, da Überzahlungen nach Schlussrechnungslegung zurückgefordert werden können.
     
  5. R.B.

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    Ohne weitere Infos an Dich? Dann ist das m.W. nach unwirksam. Man muss dem Rechnungssteller mitteilen, warum die Zahlung unter Vorbehalt geleistet wird, und eine Frist zur Klärung setzen. Der Rechnungssteller muss dann die strittige Frage klären.
     
  6. #26 Skeptiker, 20.02.2016
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    Es geht um die Zahlungen meines AG (= Bauherr) an die Ausführenden.


    mit skeptischen Grüßen!
     
  7. #27 Skeptiker, 20.02.2016
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    Leicht ergänzt:
     
  8. #28 Ralf Wortmann, 20.02.2016
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    Ja, ja, Anwälte in eigenen Angelegenheiten sind oft etwas betriebsblind. Da schließe ich mich auch selbst nicht aus.

    So eine Vorgehensweise mit "u.V." zeugt von einer gewissen Unsicherheit.
     
  9. Roth

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    Ganz meiner Meinung!!

    @Wenke81

    Bei SV H. handelt es sich doch um einen anerkannten Sachverständigen, der auch Fachautor ist. Sollte seine Begutachtung so daneben liegen, dass der Gerichts-SV bei vielen Beweisfragen zu einer anderen Ansicht kommt? Kann ich mir nicht vorstellen.

    Gerichten scheint es aus meiner Erfahrung wurscht zu sein, wer zur Gutachtenerstellung beauftragt wird. Der bestgeeignete SV ist in Richters Augen wohl derjenige, der am meisten abbügelt, d.h. am wenigsten Arbeit verursacht? Die Akte soll ja vom Tisch.

    Im meinem Fall habe ich privat Fach-SV für die Mängel an verschiedenen Gewerken beauftragt. Diese haben ihre Feststellungen jeweils anhand von Zulassungen, Richtlinien, Anforderungen im LV usw. belegt.
    Der Gerichts-SV (Allrounder für Schäden an Gebäuden) hat fast alles anders gesehen und fast alles bezweifelt - aber wenig belegt: "Aus meiner persönlichen Erfahrung.... ich persönlich glaube... nach meiner persönlichen Einschätzung... dürfte ... nach meiner persönlichen Überzeugung ... wie ich immer wieder festgestellt habe ... meines Wissens ... soweit ich weiß..."

    Hier nur ein absurdes Gerichts-SV-Beispiel aus meinem Fall:

    Kunststoff-Fenster mit Alu-Verbundschale sind vereinbart und bezahlt, jedoch ohne Alu-Verbundschale eingebaut worden. Da solche Kunststoff-Alu-Verbundfenster "seines Wissens" sowieso nicht "am Markt" erhältlich seien, brauchten sie zu Recht nicht geliefert und eingebaut zu werden...
    Der Fenstereinbau erwies sich als nicht luftdicht, da die Bänder jeweils an den Ecken vom Verputzer eingeschnitten waren, um die Leibungen leichter verputzen zu können.
    Die Fenster sollen nun von außen winddicht (sic!) gemacht werden, indem um jedes Fenster 20 cm der Dämmung herausgeschnitten wird. Dann wird auf vier Seiten eine Fensterdichtfolie auf Mauerwerk und Blendrahmen geklebt. Anschließend wird die Dämmung wieder ergänzt, armiert und verputzt. Somit liege nach Sanierung die geforderte Luftdichtigkeit auf der richtigen, d.h. auf der "warmen Seite"...

    So einfach und ohne Haftung, aber mit Narrenfreiheit kommen Gerichts-SV seit einiger Zeit aber Gott sei Dank nicht mehr davon.
    Und das war auch überfällig.
     
  10. rodopp

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    oder z.B. "Der Sachverständige resümiert aber aus seinem eigenen Erfahrungsschatz, dass die streitgegenständlichen Außenwände XXXX sind. Qualitativ liegt diese Aussage im Bereich der eines mittelalterlichen Baumeisters, der auch nur Gefühl und Erfahrung in die Waagschale werfen konnte."

    In der Zukunft wird es also beim Bauantrag reichen, wenn man der Baubehörde schreibt, dass nach dem Gefühl nach drittem Bier sowie nach den Erfahrungen aus dem Sandkasten das Haus wie angedacht voraussichtlich stehen bleibt.

    @Roth - Die gerichtlich bestellten Sachverständigen kommen nicht so einfach davon? Wieso denn nicht ? - hier bei uns hat der gerichtlich bestellte SV das Geld doch im Voraus kassiert und lacht sich jetzt ins Fäustchen ...
     
  11. rose24

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    ...ja - und wenn man die Fehler in einem Gutachten korrigiert haben will, wird noch ein Vorschuss fällig... :mauer
     
  12. #32 Wenke81, 23.02.2016
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    Wenn man darlegen kann, dass der Gerichtsgutachter unrecht hat, muss er dann Geld zurück zahlen ?

    Ich reiche nur noch die Ergänzungsfragen / Stellungsnahme des Herrn H. ein und dann gebe ich auch auf. Dieses Verfahren verschlingt Unsummen.
     
  13. #33 Skeptiker, 23.02.2016
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    Es gibt dazu bereits OLG-Urteile und Artikel im "Bausachverständingen". Vielleicht mag 'mal einer der Juristen erläutern wie es mit der Haftung der Gerichtssachverständigen aussieht.


    mit skeptischen Grüßen!
     
  14. #34 Ralf Dühlmeyer, 23.02.2016
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    In dem Strang hier
    http://www.bauexpertenforum.de/show...sselfertig%29-handelt-entgegen-des-Gutachtens
    hatte ich bereist folgendes geschrieben:
    Anscheinend hat man sich an diesen Ratschlag nicht gehalten und steht nun vor dem Scherbenhaufen, der dadurch verursacht wurde!

    Jetzt bleibt nur noch, zu retten, was zu retten ist. Der Weg kann lang und auch teuer werden. Gehst Du ihn nicht, wirds auch lang und teuer, weil Du jeden einzelnen Mangel erstmal finden und dann auch noch beheben lassen musst.
     
  15. #35 Wenke81, 23.02.2016
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    Herr Dühlmeyer,

    habe mich streng an die Ratschläge gehalten. Wenn der Gerichtsgutachter aber seitenweise abschweift - da kann ich auch nichts machen. (Resümee - ist zwar nicht DIN, aber kann man so machen)

    Wenn das Gericht dem folgt, was bleibt einem da noch übrig ?
     
  16. #36 Ralf Dühlmeyer, 23.02.2016
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    Nun, wenn der Gutachter das so festgestellt hat, dann hat Dein Anwalt ja ganz leichtes Spiel. Er muss nur einen Stapel Gerichtsurteile zusammenstellen (und davon gibts reichlich), das die DIN usw. die aRdT darstellen und das von diesen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bauherren abgewichen werden darf.
    Wenn Ihr dann nicht zugestimmt hat, darf der Herr Gutachter sein Gutachten massiv nachbessern!

    Oder aber - wenn das Gericht dem nicht folgt - ist das Urteil, das die auf Basis des Gutachtens schreiben, schon mal so gut wie Geschichte!
     
  17. #37 Ralf Wortmann, 23.02.2016
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    Das Haftung des SV richtet sich nach § 839a BGB. Absatz 1 lautet: „Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.“

    Am Ende eines selbstständigen Beweisverfahrens sind noch keine SE-Ansprüche gegen den vom Gericht bestellten SV möglich, da dieses Verfahren nicht mit einer „Entscheidung des Gerichts“ endet. Eine solche Entscheidung gibt es erstmals in einem sich etwaig anschließenden Hauptsacheklageverfahren. Bis dahin muss man sich gedulden. Man muss sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen und darf auch nicht versäumen, eine Anhörung des SV im SBV zu beantragen, wenn man sich die Chance erhalten will, gegen den SV Ansprüche geltend zu machen.

    Zudem muss bewiesen werden, dass der SV vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt hat.

    Hier dazu zwei Beispielsurteile aus meiner Sammlung:

    ==================================================================
    Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 07. November 2012 – 2 U 135/12 –, juris:
    Erstattet ein Gerichtssachverständiger, der mit der Prüfung beauftragt wird, ob ein Estrich in einer Garage ordnungsgemäß verlegt worden ist, ein fehlerhaftes Gutachten, so handelt er grob fahrlässig, wenn er die einschlägigen DIN-Vorgaben nicht berücksichtigt, die erforderlichen Messungen nicht fehlerfrei vornimmt und zeit- und lastabhängige Verformungen nicht in die Beurteilung mit einbezieht

    ===========================================================
    OLG München, Urteil vom 21. Mai 2010 – 1 U 3611/09 –, juris
    1. Eine grobe Fahrlässigkeit nach § 839 a BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus .
    2. Wird einem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgeworfen, bei der Begutachtung einer Heizungsanlage eine DIN-Vorschrift unzutreffend angewendet zu haben, eine bestimmte Vorlauftemperatur als Regel der Technik dargestellt zu haben, sowie die Funktionsfähigkeit der eingebauten Handtuchtrockner allein aufgrund theoretischer Überlegungen verneint zu haben, so vermag dies keinen groben Pflichtenverstoß zu begründen.
    ============================================================
     
  18. Roth

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    @ H. Wortmann:
    Wie ist es, wenn das Gericht das SBV von sich aus als beendet erklärt, Nachfragen zurückweist und weitere Ergänzungsfragen nicht mehr zulässt?
    Hätte ich trotzdem anschließend eine mündliche Anhörung beantragen müssen, um die Chance auf Ansprüche gegen den SV zu wahren?

    Danke!
     
  19. #39 Ralf Wortmann, 23.02.2016
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    Nicht anschließend, sondern vorher, innerhalb der laufenden Einwendungsfristen. Einen solchen Antrag kann und darf das Gericht nicht übergehen. Ein Antrag auf Anhörung wäre nach der Ansicht der meisten Gerichte wohl erforderlich, wenn SE-Ansprüche geltend gemacht werden sollten.

    Wenn das Gericht das SBV zu Unrecht für beendet erklärt, kann man dies mit einer Beschwerde angreifen, über die dann die nächsthöhere Instanz entscheidet. Wenn diese der Beschwerde stattgibt und entscheidet, dass das SBV doch noch nicht beendet ist, kann man einen bis dato versäumten Anhörungsantrag nachholen.
     
  20. #40 Skeptiker, 23.02.2016
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    Danke für die Erklärung und die illustrierenden Fälle!
     
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