BRI berechnen, B-Plan von 1986

Diskutiere BRI berechnen, B-Plan von 1986 im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe eine Frage zur Berechnung des BRI: Geplant ist eine Gebäudeaufstockung, der B-Plan ist von 1986. Wird bei der Berechnung des BRI...

  1. Sirup

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    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Berechnung des BRI: Geplant ist eine Gebäudeaufstockung, der B-Plan ist von 1986. Wird bei der Berechnung des BRI der Balkon (im OG) mitgerechnet (bei GR und GF werden Balkone nach der BauNVO 77 ja nicht zur Fläche gerechnet)? Ich weiß nicht, ob es einen Einfluß hat: Der Balkon "schneidet" in das Gebäude ein, d.h. unter dem Balkon im EG ist z.T. beheizter Wohnraum, darüber ist er z.T. durch das DG überdacht.
    Danke für Antworten!
     
  2. Dimeto

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    Der statische Verweis bezieht sich ja nur auf das Planungsrecht und das darauf einflussnehmende Bauordnungsrecht. Alle anderen Vorschriften sind in der aktuellen Fassung anzuwenden, es sei denn, sie enthalten selber anderslautende Überleitungsvorschriften.
     
  3. #3 Sirup, 07.05.2020
    Zuletzt bearbeitet: 07.05.2020
    Sirup

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    Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung München schreibt auf seiner Webseite folgendes:
    "Berechnung von GRZ und GFZ :...Schwierigkeiten bei der Berechnung der zulässigen Werte ergeben sich vor allem dadurch, dass immer diejenige BauNVO heranzuziehen ist, die zum Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des jeweiligen Bebauungsplans anzuwenden war (Tag der Bekanntmachung)."

    D.h. Grund-und Geschossflächen werden nach der BauNVO berechnet, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans gültig war, Flächen und Rauminhalte nach zB DIN 277, die zur Ermittlung der Kosten aufgestellt werden, oder Wohnflächen nach aktuell gültigen Verordnungen?
     
  4. Dimeto

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    Exakt.
    - oder -
    nicht ganz exakt: Statt "zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans" muss es heißen "zum Zeitpunkt des Beginns der Offenlage des Bebauungsplans"
     
    Sirup und simon84 gefällt das.
  5. #5 simon84, 07.05.2020
    simon84

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    Macht ja auch Sinn bei dem einen gehts in erster Linie um Städte Planung, maß der baulichen Nutzung etc., bei dem anderen um die wirtschaftliche Verwertung, dort sollte die Immobilie ja auch vergleichbar zu anderen werden. Es wäre ja seltsam wenn in einer Immobilie ein Balkon zur Fläche der Vermietung zählt in einer anderen nicht , nur wegen anderem Baujahr etc
     
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