BU stellt Nachtrag

Diskutiere BU stellt Nachtrag im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Die Mehraufwendungen für eine Verlegung von Stabstahl sind i.d.R. in einem höheren Einheitspreis (1.43 €/kg statt 1.25€/kg) schon berücksichtigt....

  1. #21 OLger MD, 26.01.2016
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    Die Mehraufwendungen für eine Verlegung von Stabstahl sind i.d.R. in einem höheren Einheitspreis (1.43 €/kg statt 1.25€/kg) schon berücksichtigt. Mehraufwendungen sind: mehr Zeit beim Abladen, Sortieren, Einbauen und ggf. ein geringfügig höherer Einkaufspreis und ein Zuschlag für's Biegen.

    Bei der Verlegung von Matten kommt hingegen noch das Schneiden hinzu.

    Lt.#1 wurde zwar doppelt so viel Stabstahl verbaut aber auch weniger als 1/5 der Mattenbewehrung. Somit kann ich aus den Mengen noch keinen Grund sehen, dass für die "Zeit" ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht.

    Wenn für eine Bodenplatte Stabstahl geplant wird, hat das meistens damit zu tun, dass Matten zu dünn sind. Und es wird mit Sicherheit kein 8er Stabstahl verlegt. Falls doch: :mauer

    Was wir noch nicht wissen ist, ob sich der Planersteller vertan hat (z.B. nur Stabstahl statt Matten mit Zulagen), ob sich der Planer bei der Erstellung des LV's verschätzt hat oder ob in der Planungskette sich Berechnungsgrundlagen geändert haben (z.B. Umplanung auf Weiße Wanne)

    Stivie, schreib und soch noch mal, ob die Betonstahlmengen denen aus Deinem Oktoberposting entsprechen, also Bodenplatte und Decke und ob es bei einer 30er WU-Bodenplatte geblieben ist (die mit oder ohne Abdichtung) und wie die Bewehrung sich aufteilt (Durchmesser, Abstände, ggf. Übergreifungslängen, ggf. Randbügel, mit/ohne Anschlussbewehrung,...)
     
  2. #22 Stevie82, 26.01.2016
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    Hallo Olger, die Stahlmengen entsprechen meinem Oktober Posting. Auch die Bodenplatte und Decke sind bei 30 bzw 22cm geblieben. Die Bewehrung teilt sich wie folgt für die Bodenplatte auf:
    Untere Lage: 8er alle 15 + Zulagen. Die Einzellängen sind ~ 12,90m in die eine Richtung und 9,40m in die andere Richtung.
    Obere Lage: dasselbe
    Das ganze zzgl. Randeinfassung und Anschlussbewehrung (Bügel).

    Der Planer hat aus Erfahrungswerten etwas ausgeschrieben. Passt eigentlich, nur eben im anderen Verhältnis.

    Auf http://www.bauprofessor.de/Preisanpassung bei Mehrmengen/11f7946b-18d7-492f-9728-ea2c8ec4a522 und http://www.bauprofessor.de/Preisanpassung bei Mehrmengen/11f7946b-18d7-492f-9728-ea2c8ec4a522
    habe ich folgende Auszüge gefunden:

     
  3. #23 OLger MD, 26.01.2016
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    oops. habs jetzt erst gelesen.
    Ja warum daaaas denn?
    3,35 cm²/m schafft auch 'ne dünne Matte. Wollte jemand konsequent auf Stöße verzichten und dadurch ein paar kg Stahl sparen???

    Da würde ich gerne mal den Bewehrungsplan sehen.

    Dass er dafür länger braucht leuchtet ein. Soll er auch. Andererseits ist es ein EFH und da werden selten Stäbe über 14mm DU verbaut. Auch das hätte der Unternehmer bei der Kalkulation berücksichtigen müssen. Die angegebene Tonnage ergibt sich ja nicht aus ein paar wenigen 20ern 25ern oder 28ern!
     
  4. #24 RMartin, 26.01.2016
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    Aber die Regel ist auch im Hochbau nicht tonnenweise Verlegung von 8er Stahl. Lieferung und Verlegung von Stabstahl sollte im Hochbau oder halt EFH-Bau ein passables Verhältnis von 8er, 10er, 12er evtl. noch bisschen dickere Stähle sein. Aber doch nicht ne ganze Bopla mit 8 er Stahl.
    Das kann kein Bauunternehmer bei der Kalk annhemen; es sei denn es ist explizit ausgeschrieben, dass fast ausschliesslich 8 er Stahl verbaut werden muss.
     
  5. #25 Stevie82, 26.01.2016
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    Martin, das Verhältnis liegt bei 1:3,5. Die Deckenplatte/Stützen (ca. 11m²) /Ringanker/Überzüge/ erhalten allesamt größere Durchmesser.
     
  6. #26 OLger MD, 26.01.2016
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    Hab' ich ja in #21 eigentlich auch gedacht....
    Gut. Kalkuliert er im Mittel mit 10ern und muss 8er einbauen. Dafür können die Verleger bei jedem Gang vom Lager zum Einbauort 1 oder 2 Stäbe mehr mitnehmen und aufgrund der Mehrmenge erhält der Unternehmer bei Stahllieferanten eventuell einen besseren Staffelpreis.
    Soll er doch mal seine Urkalkulation - sofern vorhanden - offenlegen.
     
  7. #27 Stevie82, 26.01.2016
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    Vielleicht ist das noch ein wichtiger Punkt: Im Vertrag (Einheitspreisvertrag) wurde unter "sonstige Vereinbarungen" folgendes vereinbart:
     
  8. reezer

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    im Beitrag #15 schreibt der TS daß die Bewehrung der Bodenplatte von Matten auf die 8er Rundstahl ungerechnet wurde weil das einen Vorteil von 700 Euro für ihn bringt.
    Also absichtlich . Sehr schlau.
    Ich würde das als unübliches Vorgehen ansehen, und da hilft es auch nichts wenn der TS meint daß es ein Ausgleich wäre wenn Stützen und Ringanker größere Durchmesser enthalten.
    Warum eigentlich nicht 6er Rundstahl, vielleicht hätte man damit noch einen Hunderter mehr rausholen können. Oder Klavierdraht?
    Die Umplanung auf den 8er Rundstahl nur wegen einer möglichen Ersparnis von 700 Euro halte ich für ein wenig unklug. Weil, auch wenn der AN mit dieser Forderung nicht durchkommt, erwischt er dich halt wo anders. Es hängt nicht immer alles auf eine Seite.
     
  9. #29 OLger MD, 26.01.2016
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    DU 8/15 = 3,35cm²/m
    Q377 = 3,77cm²/m

    Im Schnelldurchgang
    ohne U-Böckle, ohne Bügel, ohne Anschlussbewehrung, ohne Zulagen an Aussparungen
    mit 2 Biegeformen Stabstahl (9.90m / 12.90m) DU 8/15 komme ich auf grob 1.360kg
    mit einer Q377 (ohne Optimierung) komme ich auf gerundet 1.800 kg

    Staebe 1360 x 1.43 = 1.945,-
    Matten 1800 x 1.25 = 2.250,-

    Wo die restlichen Tonnen verbaut wurden weiß ich nicht. Die o.g. überschlägige Rechnung wäre für eine schlichte Bewehrung DU8/15 # oben und unten.

    Die Randeinfassungen sehe ich bei Matten und Stabstahlbewehrung als annähernd gleichwertig an. Biegematten lassen sich schneller einbauen, haben aber noch Längsstäbe dabei, Einzelbügel dauern länger beim Verlegen, könner aber im 30er Abstand eingebaut werden. Die Anschlussbewehrung sollte auch ähnlich sein bei beiden Varianten.

    Hat er theoretisch 500kg gespart, aber eben nicht 500 kg * 1,43 sondern nur ca. 300,- Differenzbetrag unter Berücksichtigung der verschiedenen Preise.

    Und nein mit 6er hätte man nicht mehr rausgeholt. Eventuelll noch, wenn man den Abstand der 8er maximal ausgereizt hätte so dass AsErf === AsVor wäre. 8er/16 oder 8er/17,5. Das ist aber Theorie.
     
  10. #30 Nutzername, 27.01.2016
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    Die ist erstmal irrelevant, weil kein Vertragsbestandteil.
    Wie Du selbst schon geschrieben hast, ist der Mehraufwand für das Verlegen von Stabstahl durch den höheren EP abgegolten. Und sofern vertraglich nicht explizit geregelt ist, welchen Durchmesser der AN hier erwarten muss, wird es schwierig darzulegen, wovon er üblicherweise ausgehen durfte. Einen schlüssigen Nachweis durch einen AN im EFH-Bereich halte ich für fast unmöglich.

    Erfolgsversprechender wäre m.E. der Ansatz, aufgrund der krassen Mengenverschiebungen mit einem gestörten Bauablauf zu argumentieren. Das Bewehren wird ja jetzt nachvollziehbarerweise länger dauern. Halte ich aber rein von der Nachweisführung her für noch unmöglicher was die Nachweisführung durch den AN betrifft.
     
  11. #31 OLger MD, 27.01.2016
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    Deshalb würde ich dem BU auch bei seinen Terminen entgegenkommen z.B. 1 Tag mehr für die Bodenplattenbewehrung, wie in #23 schon angedeutet, aber ohne höheren EP als angeboten.

    Bei dem Einheitspreis, den er abgegeben hat für Stabstahl ist ja auch berücksichtigt, dass dieser Preis auch für kleinteilige Bauteile gilt, also für die Bewehrung von Stützen, Riegeln, Balken, Unterzügen, Ringankern, ... Also für Bauteile bei denen das Herstellen der Bewehrungskörbe und der Einbau der Bewehrung deutlich aufwändiger ist als bei ebenen großflächigen Bodenplatten. Bei den kleinteiligen Bauteilen kommt oft noch hinzu, dass die Bewehrung auch in das 1.OG oder noch höher transportiert werden muss und deshalb ggf. nur kurze Stäbe verwendet werden können und diese am Einbauort wieder gestoßen werden müssen.
    Dagegen ist eine Verlegung von 12.90m / 9.90m Stäben ohne Stöße schon einfacher - auch wenn der Transport der dünnen langen "Drähte" schwierig ist.

    Für Stabstahl hat er einen höheren EP als für Matten angeboten, damit wäre die Sache für mich erledigt - sofern es keine besonderen Vereinbarungen oder nichtkalkulierbare und nichtvorhersehbare Umstände gibt, die eine weitere Erhöhung des Einheitspreises gerechtfertigen würden.

    Ich weiß nicht wie das nach BGB geregelt ist, aber spätestens als der Bewehrungsplan vorlag hätte der BU 'was sagen können.
     
  12. #32 Nutzername, 27.01.2016
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    Stimme zu, Bauzeitverlängerung ist natürlich ok, aber ohne Kostenfolgen (beim EFH wird es ja wahrscheinlich nur Positionen für BE einrichten und evtl. abbauen geben - vorhalten i.d.R. nicht).

    Und aus der Verschiebung des Betonagetermins wird der BU sehr wahrscheinlich keine Folgekosten ableiten können (Stornokosten sind nur bei kurzfristigen Absagen darstellbar, ist hier nicht der Fall).

    Aber einfach nur den EP anheben ist nicht.
     
  13. #33 Thomas B, 27.01.2016
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    Wieviel will denn der BU nun mehr haben?

    Gerechtfertigt kann es m.E. nicht sein, weil sich ja der unterschiedliche Aufwand bereits im unterschiedlichen Preis niederschlägt. Mag sein, dass er da zu niedrig kalkuliert hat? Obgleich EUR 1,43/ kg schon recht ordentlich ist.

    Wozu macht man EP, wenn diese dann nicht gelten sollten?
     
  14. #34 Ralf Wortmann, 27.01.2016
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    Ohne Vorlage einer Kalkulation kommt der AN mit seinen vermeintlichen Mehrpreis-Ansprüchen nicht durch. Es muss ja keine Urkalkulation sein, denn die ist vermutlich tatsächlich nicht vereinbart worden, aber dann muss er eben nachträglich eine Kalkulation erstellen.

    Gestörter Bauablauf hilft dem AN beim BGB-Werkvertrag eben nur in engen Grenzen. Der AN braucht für seine vermeintlichen Ansprüche eine Anspruchsgrundlage. Das kann in diesem Fall nur § 313 Absatz 1 BGB sein, der lautet:

    ----------------------------------------------------------------
    § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

    (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
    -------------------------------------------------------------------

    Es muss also eine schwerwiegende Veränderung vorliegen, die - kumulativ – es für den AN unzumutbar macht, am Einheitspreis festzuhalten. Hohe Hürden. Es ist nicht unmöglich, aber aus meiner Sicht wird es der AN schwer haben, Mehrkosten durchzusetzen.

    Es gibt sogar Gerichte, die beim BGB-Werkvertrag die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage bei Mengenabweichungen im Rahmen eines Einheitspreisvertrages grundsätzlich nicht für anwendbar halten:

    ------------------------------------------------------------------------------
    OLG Nürnberg, Urteil vom 24. November 2006 – 2 U 1723/06 –, Rn. 14 ff, juris:

    Anders als die VOB/B in § 2 Nr. 3 Abs. 3 enthält das Werkvertragsrecht des BGB keine Spezialregelung für den Fall einer Mengenabweichung bei der Vereinbarung von Einheitspreisen (vgl. Nicklisch/Weick, VOB/B, 3. Auflage, 2001, § 2 VOB/B Rn. 33; Beckscher Kommentar-Jagenburg, VOB/B, § 2 Nr. 3 Rn. 1). Eine Kompensation von Einbußen, die durch Mengenabweichungen gegenüber den vertraglich zugrunde gelegten Kalkulationsgrundlagen entstanden sind, können somit nur nach den Regelungen des § 313 BGB – Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – (3.) oder § 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 – Institut der culpa in contrahendo – (4. / 5.) erfolgen.
    Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Möglichkeit einer Anpassung des Einheitspreises nach den Regeln einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht weiter untersucht.
    Deren bei Mengenabweichungen im Rahmen eines Einheitspreisvertrages regelmäßig Voraussetzungen liegen nicht vor (vgl. Nicklisch/Weick, VOB/B, 3. Auflage, 2001, § 2 VOB/B Rn. 33; Beckscher Kommentar-Jagenburg, VOB/B, § 2 Nr. 3 Rn. 1).
    ---------------------------------------------------------------------------

    Ich halte die Aussage im letzten Absatz in ihrer Pauschalität zwar für nicht ganz zutreffend, aber es zeigt, wo für den AN tendenziell die Reise wohl hin gehen könnte.
     
  15. #35 Nutzername, 27.01.2016
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    @ Ralf:
    Bei der Frage nach der UK in #26 ging es (zumindest nach meinem Verständnis) um die Darstellung einer geänderten Leistung aufgrund einer Abweichung des Bau-Ist von den Annahmen in der UK. Das funktioniert aber nicht. Dass die UK ins Spiel kommt, um Mehrkosten der Höhe nach zu belegen, ist unstreitig.

    Das mit dem gestörten Bauablauf wiederum hatte nichts mit einer Änderung des EP zu tun. Der gestörte Bauablauf könnte dann andere zusätzliche Kosten begründen (Beschleunigung, um den Betonagetermin zu halten; Kosten, die durch die Verschiebung des Betonagetermins anfallen). Halte ich im vorliegenden Fall aber für sehr theoretisch.

    Grundsätzlich ist ja eine Erhöhung eines EP bei Mengenmehrung auch erstmal ungewöhnlich.
     
  16. #36 Thomas B, 27.01.2016
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    Eben. Bei massiven Mengenmehrungen wäre eher mit einer Preisminderung zu rechnen (Mengenrabatt). Andererseits dürfte die Mengenminderung im Mattenstahl dann analog zu einer Erhöhung führen.
    Bei den Massen, die im EFH-Bereich verbaut werden sind das doch ohnehin eher akademische Rechenexempel. Einen Grund für einen Mehrpreis, also eine Anpassung des Einheitspreises, der -korrekterweise- ohnehin schon höher lag als der EP für Baustahlmatten, kann ich nicht erkennen. Die Begründung würde mich schon interessieren.
     
  17. #37 Ralf Dühlmeyer, 27.01.2016
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    Wieso???
    Ohne jetzt alles gelesen zu haben, gehts doch um Stabstahl, der mehr wird. Wenn der Unternehmer ohne Biege- und Schneidlisten die üblichen Zulagen an Stabstahl (gerade, nur abgelängt) kalkuliert hat und jetzt massenhaft gebogene Stabstähle, gar noch zu Körben o.ä. verflochten, in den Plänen und Listen aufgeführt wären, dann mehrten sich nicht bloß die reinen Tonnagen, sondern auch der Aufwand!

    Es könnte also durchaus ein Mehrpreis auch bei Mehrmengen gerechtfertigt sein.

    Daher ist eben auch der Ruf nach der Urkalkulation völlig berechtigt, denn mit der müsste sich ja klären lassen, was beim Stabstahl kalkuliert wurde und ob der Mehrpreis auf einem nicht kalkulierten und kalkulierbaren/zu kalkulierenden Mehraufwand beruht oder nur der Kalkulationssanierung/Bereicherung dienen soll!
     
  18. #38 RMartin, 27.01.2016
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    Stabstahlbewehrung liefern und verlegen ist eine schwierige Position. Und zwar aus dem Grund, dass sie ja eigtl. erstmal für alle Durchmesser gilt (wenn nicht explizit anders beschrieben).

    Nun sollte es jedem Azubi im ersten Lehrjahr klar sein, dass es wesentlich mehr Aufwand erfordert eine Tonne 8er Stabstahl zu verlegen als z.B. eine Tonne 20er Stabstahl. Es gibt Tabellenwerke, da reicht der Aufwandswert für das Verlegen von 8er Stahl in Abhängigkeit von der Geometrie/ Schwierigkeit der Bauteile von 20 h/t bis zu 45 h/t !

    Der AN muss also eine Mischkalkulation bei dieser Position machen. Diese Mischkalkulation kann nur auf einer im Hochbau/ EFH-Bau üblichen Verteilung der Stabdurchmesser basieren. Da gibt es auch Regelwerke von Baubetrieblern drüber.

    Ist der AN nun pfiffig und kann das ganze in einer anschaulichen, nachvollziehbaren Übersicht plausibel darstellen, dass das Verhältnis der Druchmesser der Bewehrung hier sehr ungünstig für ihn gegenüber durchschnittlich anzunehmenden Daten abweicht, hat er meines Erachtens schon einen Anspruch.

    Am Anfang schrieb mal jemand, dass der TE sich die Ersparnis, die er hat (gegenüber Mattenverlegung), nehmen soll und dem BU hiervon einen Teil anbieten soll. Vllt. passt das ja schon und alle sind happy.
     
  19. #39 Ralf Dühlmeyer, 27.01.2016
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    @ RMartin - zwei Leute, ein Gedanke ;)
     
  20. #40 Bauqualle, 27.01.2016
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    ein Mehraufwand und damit höhere Kosten für den Auftragnehmer/Bauunternehmer wurden ja schon vorher genau erklärt , und die VOB schreibt : Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
    ... :28: ....
     
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