Bügereingabe wegen Verstoßes gegen Gestaltungssatzung

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  1. rabe

    rabe

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    Hallo zusammen!

    In dem Baugebiet in dem ich wohne existiert ein Bebauungsplan mit einer Gestaltungssatzung in der für Gauben sinngemäß folgende Festsetzungen existieren:
    1. Nicht breiter als 1/3 der Trauflänge
    2. Gaubenseitenflächen in Dachfarbe zu gestalten
    3. Abstand zum Ortgang 2 m

    Vor 2 Jahren stellte ich eine Bauvoranfrage mit dem Inhalt, die Breite um ca. 0,5 m überschreiten zu dürfen um eine Symmetrie auf dem Gebäude her zu stellen und die Gaubenseitenwände, trotz Dachfarbe rot, schwarz zu verschiefern. Es sollte eine Flachdachgaube werden. Des weiteren hätten die 0,5 m Mehrbreite erheblich mehr Raum in dem zu schaffenden Kinderzimmer gebracht.

    Diese Bauvoranfrage wurde trotz langer erklärender Gespräche mit dem Sachbearbeiter nach angeblicher "interner" Beratung in einem Arbeitskreis des Bauordnungsamtes in vollem Umfang abgelehnt.

    Wir bauten dann eine hässliche auf dem Gebäude asymmetrisch angeordnete kleine Gaube mit einer Seitenbekleidung aus roter Dachpappe. Wir brauchten allerdings den Wohnraum - also bleib uns keine andere Wahl.

    Nun wurde vor 2 Wochen bei einem Nachbarhaus mir gleicher Dachneigung ebenfalls eine Dachgaube errichtet. Der B-Plan wurde zwischenzeitlich nicht geändert. Dennoch wurde in alles 3 o.g. Punkten umfangreich gegen die Gerstaltungssatzung verstoßen. Die Gaubenbreite beträgt ca. 2/3 der Traufbreite, die eine Gaubenseitenwand ist auf die Firstwand aufgesetzt und ringsherum wurde die Gaube mit Falzblech bekleidet.

    Ich habe mich gefragt, warum in diesem Fall - bei direkter Sichtbeziehung zu unserer Gaube hier so umfangreiche Ausnahmen zugelassen werden.
    Meine Erste Antwort war, dass es sich bei dem Bauherrn um einen leitenden Mitarbeiter der Stadtverwaltung handelt. Ich habe dann einen Brief an das Bauordungsamt geschickt mit der Bitte um rechtliche Überprüfung unter Besonderer Berücksichtigung eines Verstoßes gegen Artikel 3 GG.

    Zuerst erhielt ich eine Eingangsbestätigung mit Verweis auf des Bürokratieabbaugesetz (Nur über den Klageweg...).
    Am nächsten Tag rief mich die Leiterin des Bauordnungsamtes an und bat um einen Gesprächstermin, welcher morgen stattfinden wird.

    Welche Tipps würdet Ihr mir für dieses Gespräch mitgeben, bzw. wie seht ihr die Aussichten für eine Klage?

    Vorab schon einmal vielen Dank für Eure Kommentare.
     
  2. lawyer

    lawyer

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    Auf einen Verstoß gegen die Gestaltungssatzung können Sie sich nicht berufen, da diese nicht den Schutz nachbarlicher Belange bezweckt. Anfechtungsklage daher sinnlos. :motz

    Ein neuer BA hilft auch nicht unbedingt weiter. Die Behörde könnte den Antrag ablehnen, keine Gleichheit im Unrecht. Also auch Verpflichtungsklage sinnlos. :motz

    Möglichkeit: Eine größere Gaube ohne BG errichten. Den Rückbau dürfte die Behörde erst verfügen, wenn sie gegen alle rechtswidrig errichteten Gauben vorgeht. Aber: Wenn Sie andeuten, eine größere Gaube ohne BG errichten zu wollen, schaut man genau hin und stoppt die späteren Bauarbeiten. RISIKO. :wow

    Am Besten wäre, wenn Ihnen die Behörde SCHRIFTLICH zusichert, einen neuen BA positiv zu bescheiden.
     
  3. Uli R.

    Uli R.

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    Was willste mit der Klage erreichen?
    Deine Gaube ist gebaut, des Nachbarn Gaube auch. Rückbau der Nachbargaube? (wie lange willste da wohnen und sind die Sendetermine bei RTL schon vereinbart? ;) ) Umbaugenehmigung für Deine Hütte? Kosten?
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 16.03.2009
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Das gilt aber NUR, wenn der Nachbar einen SChwarzbau hat.
    Hat man dem Herrn Stadtbedienten eine Ausnahme/Befreiung von der Satzung erteilt, sieht das anders aus.

    Deswegen sind viele Bauordner ja so geizig mit Ausnahmen/Befreiungen. Sie haben Angst vor Präzedensfällen.
     
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