Bürgschaft belasten ohne Rechnung

Diskutiere Bürgschaft belasten ohne Rechnung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Bei meinem Kauf einer neuen Immobilie (Wohnung in Mehrparteienhaus) endete es – wie bei so vielen – mit Mängeln, die der Bauträger nicht anerkannt...

  1. #1 MarkusM, 15.04.2014
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    Bei meinem Kauf einer neuen Immobilie (Wohnung in Mehrparteienhaus) endete es – wie bei so vielen – mit Mängeln, die der Bauträger nicht anerkannt hat. Käufer haben Schlussrate und Bürgschaft behalten. Bauträger hat geklagt und verloren.

    Nun erwarte ich die baldige Insolvenz des Bauträgers, worauf viele Indikatoren hindeuten.
    Ich würde aber noch gerne an das Geld aus der Bürgschaft kommen, da ich mal vermute, dass im Falle der Insolvenz zahlreiche andere Gläubiger vor mir kämen.
    Frage 1: Stimmt das? Oder kann ich die Bürgschaft auch noch nach der Insolvenz belasten?

    Die Bank, bei der er die Bürgschaft hinterlegt hat, verlangt zur Auszahlung der Bürgschaft folgende Nachweise: a) Brief mit Nacherfüllungsfrist, b) Brief mit Nachfrist und c) Rechnungen, die zeigen, dass (in meinem Auftrag) tatsächlich nacherfüllt wurde.
    a) und b) habe ich. c) habe ich nicht, weil die Gutachterin bescheinigt hat, dass eine Nacherfüllung nicht möglich ist und den Wert des Mangels/der (nicht möglichen) Nacherfüllung höher angesetzt hat als den Preis des Parkplatzes, der den Mangel hat. Das Gerichtsurteil gibt leider keinen weiteren Hinweis auf diesen konkreten Mangel, da die Richter schon nach den ersten Verhandlungspunkten (welche alle Gemeinschaftseigentum sind) schnell entscheiden konnten.
    Frage 2: Besteht eine Möglichkeit, trotzdem die Bürgschaft zu belasten? Wie?

    Frage 3: Kann man vor der Insolvenz erfahren, ob sie in nächster Zeit eingeleitet wird? Gibt es z.B. Schritte, die der Bauträger vorher ergreifen muss, die irgendwo dokumentiert würden, aber noch nicht sofort die Insolvenz eintreten lassen?
     
  2. Bruno

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    Wenn die Bank ohne Titel zahlen würde, ist sie schon sehr großzügig. Das wundert mich sehr. Aber wenn es schon so ist, dann sollte es eigentlich auch möglich sein, auf Gutachtenbasis mit ihr abzurechnen.

    Ansonsten kommt es auf den Bürgschaftstext an. Allgemeines steht im BGB ab § 765.
    http://dejure.org/gesetze/BGB/765.html

    Andere Gläubiger profitieren von der Bürgschaft nicht, sondern nur die, die die Bürgschaft als Sicherheit in Händen halten, in der besicherten Höhe. Es gibt kein Windhundverfahren.

    Der erste amtlich dokumentierte Schritt ist der Insolvenzantrag, zu erfahren bei Gericht oder einige Tage später in Medien in den amtlichen Bekanntmachungen. Ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, entscheidet sich erst rund drei Monate später, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter seine Arbeit gemacht hat.
     
  3. #3 toxicmolotow, 15.04.2014
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    Der Bürge bürgt. Egal ob Bank oder Privarperson. Es gilt nur was in der Urkunde bzw. BGB zum Thema Bürgschaft steht.

    Die Bank kann keine darüber hinaus gehenden Unterlagen verlangen, es sei denn diese Bedingung steht in der Urkunde bzw. der Umweg über eine Vorausklage ist beschrieben.
     
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