Dach: Blechbahnen am First zu kurz

Diskutiere Dach: Blechbahnen am First zu kurz im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Du brauchst einen SV und einen Fachanwalt (oder kannst du juristisch wasserdichte Verträge, Erklärungen usw verfassen?) Die Kosten eines SV sind...

  1. uban

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    Du brauchst einen SV und einen Fachanwalt (oder kannst du juristisch wasserdichte Verträge, Erklärungen usw verfassen?)
    Die Kosten eines SV sind erstmal dein privates Vergnügen, ob die Kosten erstattet werden hängt halt davon ab (hier solltest dann den Anwalt fragen).
    Und, manchmal haben auch SV bzw Fachhandwerker eine unterschiedliche Meinung zum gleichen Sachverhalt. Dann entscheidet ein fachfremder Richter ....
     
  2. #22 kimayer, 20.02.2013
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    Aber wenn der DD doch von sich aus schon einlenkt brauche ich doch keinen SV und einen Fachanwalt!? Wieso denn, das ist mir nicht klar! Dann wirds doch erledigt, ich brauche keine juristisch wasserdichte Verträge, Erklärungen etc. und gegessen ist das Thema oder nicht?
     
  3. #23 Biber53, 20.02.2013
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    Hallo kimayer,

    Du solltest Dich nicht von Personen verrückt machen lassen, welche von der Sache keine Ahnung haben.

    Was spricht z.B. gegen eine breitere Firstkappe?
    Hier müßte natürliich geklärt werden, um wieviel breiter, damit die (Mindest)Überdeckungen eingehalten werden können.

    Ob Die kurze Schare (ohne größeren Aufwand) getauscht werden kann. Dazu solltest Du mal ein paar Bilder von den Aufständerungen auf der Schar einstellen.
    Wieso sind eigentlich schon Halter/Aufständerungen auf dem Dach, obwohl es noch nicht fertig ist?

    mfg
     
  4. #24 kimayer, 20.02.2013
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    Hallo Biber53,
    danke für Deine Antwort, das klingt schon nicht ganz so extrem, was du schreibst...
    Von meiner Seite spricht nichts gegen eine breitere Firstkappe wenn sie denn ihre Funktion erfüllt.
    Zu der Schar (siehe Foto):
    Es betrifft quasi mehrere Bahnen, die etwas zu kurz sind oberhalb des Warmwasser-Kollektors
    bedingt durch zu viel Kürzung beim Zuschnitt am Kamin. Eine Bahn ist extrem kurz, die anderen vermutlich grenzwertig (siehe Fotos vorangegangener Post).
    Das Dach ist quasi schon fertig, für heute war die Abnahme geplant. Nur weil ich das Dach vorgestern selbst abgelaufen bin habe ich den Mangel am First festgestellt. Einen Geldbetrag (3000 Euro) habe ich zum Glück noch einbehalten, weil noch kleinere Anpassungen notwendig sind (vielleicht 1/10 davon, nämlich 300 Euro). Ich war auch mit allem sehr zufrieden, und jetzt Murks am First...
    Ich frage mich grade, ob am Kamin dann auch geschlampt wurde, also die Bleche zu kurz das Kaminblech überlappen...
    Als Laie ist man da wirklich sehr verunsichert.
    Gruß Kim

    IMG_0005.jpg
     
  5. #25 Biber53, 20.02.2013
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    Hallo Kimayer,

    ging aber ganz schön schnell, nehme an Ihr habt keinen Schnee...?
    Ist das Gebäude gewerblicher Natur?

    Ich verstehe Deine Sorgen gut und Deine Reklamation ist ja auch berechtigt.
    Allerdings halte ich mich gerne beim Handwerker-Bashing etwas zurück, das übernehmen ja dann auch genug andere...

    Zum Thema:
    Eine breitere Firstkappe dürfte den geringsten Aufwand bedeuten und wäre (entsprechende Überdeckung vorausgesetzt) auch fachgerecht. Der "Übergang" von Dachdeckung zum First verlagert sich nur zur Traufe hin und bleibt als solcher gleich. Bei den langen Scharen entsteht zusätzlich mehr Überdeckung. M.M. nach wäre auch denkbar, ein asymetrisches Firstblech. Voraussetzung dafür, daß die firstabgewendeten Scharen o.k. sind. Die Details sollten aber mit dem Bauleiter und Ausführenden vor Ort besprochen werden.

    Ein "kurzzeitiges" Verschieben der Aufständerung ist sicher auch kein Problem, insgesamt aber wesentlich teurer.

    Bei vorprofilierten Scharen hat man immer Probleme bei Dachdurchdringungen (hier Kamin), welche über mehrere Hochpunkte gehen (in der Breite)
    Die Einbindung des Kamins in die Fläche kann ich von hier aus nicht beurteilen. Die kritische Seite befindet sich firstseitig hinter dem Kamin. Ich hätte das aber anders ausgeführt.

    Was im Winter kritisch werden könnte ist die eingelegte Rinne. (unbedingt steuerbare Rinnenheizung andenken)
    Gibt es im Dachbereich (beim Gerüst) keine Dachentwässerung?

    Übrigens mit 3 T€ Einbehalt, für die Scharennachbesserung, liegst Du sehr gut.

    mfg
     
  6. #26 kimayer, 20.02.2013
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    Hallo Biber53,

    das Foto hatte ich schon geschossen, deshalb so schnell :-)
    Ein Foto, dass den Kamin "von oben" zeigt habe ich deshalb leider nicht (bin auf Arbeit), kann ich aber vielleicht heute abend machen wenn die Witterung es zu lässt (derzeit kein Schnee hier!). Das beste Foto vom Kamin habe ich mal noch hier angehängt...
    Bei dem Gebäude handelt es sich um unser Wohngebäude, keine gewerbliche Nutzung. Aus Statik-Gründen haben wir uns für Alubleche statt Ziegeldach entschieden. Und hinten im Dachbereich gibt es eine Dachentwässerung, man sieht sie seltsamer Weise auf dem Foto nicht, ist aber da.
    Aber jedenfalls klingt eine breitere Firstkappe doch ganz OK, wenn das geht ist das völlig in Ordnung für uns...

    2013-02-16 16.06.30.jpg
    2013-02-16 16.06.25.jpg
     
  7. #27 kyndall, 20.02.2013
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    dein beitrag Nr 20 ist doch der richtige Weg. Wichtig ist: In rechtlicher Hinsicht nicht ohne Not vollendete Tatsachen durch Abnahmen und Zahlungen schaffen. Denn WENN es streitig wird, kommt es dann auf genau diese Punkte an! Das hat auch nix mit Handwerkerbashing zu tun, das ist einfach common sense.
    Da dem laien nicht zugemutet werden kann, Art und Umfang eines Mangels selbst zu ermitteln, sind SV-Kosten vom Grundsatz her erstattungsfähig
     
  8. Lebski

    Lebski Gast

    Quelle? Gesetzestext? Oder einfach nur deine Meinung? Die VOB/B gestattet jeder Partei auf ihre Kosten einen SV zur Abnahme hinzu zu ziehen. Vor Abnahme ist der Handwerker in der Beweispflicht, da braucht man selbst keinen SV. Nach Abnahme ist der AG beweisbelastet, warum sollte der AN dann dessen SV bezahlen?
     
  9. #29 kyndall, 20.02.2013
    kyndall

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    Rechtsprechung. Gehören zu Mangelfolgeschaden. und natürlich gibt es Ersatz nur wenn Mängel tatsächlich festgestellt werden. Das ist ja theoretisch nicht bei jeder Abnahme der Fall. Der Rest deiner Ausführungen vermischt getrennt zu beurteilende Fragen. Z.B. muss man Mangelfeststellung und Beweislast auseinanderhalten. Das ist nicht dasselbe, gell. Ich als Baulaie kann nicht jeden Mangel sehen, selbst wenn er vor meiner NAse ist, weil ich z.B. nicht weiß, ob die Verlegung der Rohre auf dem Estrich ok ist oder nicht. Dazu brauche ich einen SV. Wenn dann mein SV sagt' Geht gar nicht' und handwerker sagt' Geht sehr wohl' dann muss VOR der Abnahme der handwerker beweisen dass er recht hat, nach der Abnahme muss ich beweisen, dass ich recht habe. Habe ich recht und es liegt ein Mangel vor, dann bezahlt der Handwerker meinen SV., Die VOB Regelung die du da ansprichst regelt diese Fragen gar nicht. Wobei ich bislang noch nichts zu der Frage gelesen habe, ob hier ein VOB oder BGB Vertrag vorliegt. Nicht jeder Bauvertrag ist ein VOB Vertrag.
     
  10. #30 Gast360547, 20.02.2013
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    Moin,

    neben der evtl. erforderlichen breiteren Firstkappe, ich würde mir mindestens so viele Sorgen um die Entwässerung und die Anschlusshöhen unterhalb der Eindeckung machen. Bislang sehe ich nur nur Bleche. Die werden aber vermutlich nicht reichen. Hier müsste m. E. eine wasserdichte Rinne erstellt sein, einschl. deren Notentwässerung.

    Grüße

    stefan ibold
     
  11. Lebski

    Lebski Gast

    Fehlt immer noch die Quelle. Bitte mit Urteilen o.ä.

    Man hat keinen "Laienbonus" beim Bauen. Dafür kann und soll man Sachverstand zukaufen! Und wenn etwas nicht im BGB geregelt ist, wird sich jeder auf eine entsprechende Regelung in der VOB stützen.
    Wie kommst du auf die wahnsinnige Idee, die Handwerker bezahlen dir einen SV, weil du Laie bist und Fehler vor deiner Nase nicht siehst?
     
  12. #32 kyndall, 20.02.2013
    kyndall

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    also googlen kann jeder selbst. Und man kann sich nicht so einfach auf was 'stützen'. Entweder es ist ein VOB Vertrag oder nicht. Die Handwerker bezahlen mir dann meinen SV wenn ein Mangel festgestellt wird. Sollte mein SV keinen Fehler feststellen, bezahle ich ihn natürlich selbst. Aber hier liegt der fall anders. Und wenn ich jetzt die Stellungnahme von Herr Ibold lese, wird klar dass da noch einiges mehr drinstecken könnte, als selbst die Fachleute hier per Ferndiagnose feststellen können.
     
  13. Lebski

    Lebski Gast

    Der Architekt hat im Rahmen der Vollarchitektur (alle Leistungsphasen des § 15 HOAI) grundsätzlich auch Baumängel zu prüfen und Nacherfüllungsarbeiten zu überwachen. Für den Arbeitsaufwand kann er regelmäßig keine gesonderten Kosten („Regiekosten“) verlangen. Der Bauherr kann solche „Regiekosten“ dem verantwortlichen Unternehmer nicht auferlegen (OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1992 -12 U 38/91-).

    - Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens, das der allgemeinen Prüfung, wer für einen Baumangel verantwortlich ist, dient, sollen nicht unmittelbar prozessbezogen und mithin nicht erstattungsfähig sein (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.03.2001 -14 W 162/01-, Baurecht 2002, 1131).

    Du bist ziemlich auf dem Holzweg. Kosten für einen eigen SV können im Prozess oder bei Prozessvorbereitung u. U. erstattungsfähig sein. Also mach bitte die Leute nicht verrückt.
     
  14. #34 Gast360547, 20.02.2013
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    Moin,

    MOMENT!!!

    a) wenn der AN die Bahnen zu kurz erstellt und diesen Umstand nicht sofort und eigenständig behebt, dann kann sich ein Fachmann über dessen Gesinnung und/oder Einstellung gegenüber offensichtlichen Mängeln Gedanken machen. Bei der hier augenscheinlich lapidaren Einstellung des AN würde ich mir den Bereich der Entwässerung sehr genau ansehen. Da steckt eine allseits beliebt Fehlerquelle drin.

    b) kann ich Ihren Ausführungen, Frau Kyndall, auch nicht ohneweiteres folgen bzw. diese so im Raum stehen lassen. Das fängt damit an, dass Sie hier regelmäßig die VOB ins Spiel bringen, ohne jedoch zu wissen, ob ein solcher Vertrag überhaupt rechtswirksam zustande kommen konnte/gekommen ist.
    Auch Ihre Ausführungen zur Entgeltung des von Ihnen beauftragten Sachverständigen sind nach meiner Auffassung fehlerhaft und eher irreführend denn zielorientiert. Die Vergütung des privat beauftragten SV muss u. U. dann erst von der anderen Partei übernommen werden, wenn es prozeßnotwendige Kosten sind. Das aber stellt im Zweifel ein Gericht fest. Sich darauf zu berufen, dass im Fall einer tatsächlichen Mangelfeststellung die Gegenpartei immer die Kosten übernehmen muss, halte ich für mehr als gefährlich.

    M. f .G.

    stefan ibold
     
  15. #35 kimayer, 20.02.2013
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    Also ich glaube, bin mir aber nicht sicher, dassd wir einen Vertrag nach BGB abgeschlossen haben. Da müsste ich heute abend nachschauen.
    @ stefan ibold: (Post: http://www.bauexpertenforum.de/show...-First-zu-kurz&p=774540&viewfull=1#post774540)
    Laut Zambelli (Hersteller der Alubahnen) ist der First, abgesehen von den Mängeln, korrekt. (http://www.zambelli.de/uploads/media/Praxishandbuch_01.pdf --> Seite 48 im PDF). Keine wasserdichte Rinne oder sonst etwas, wobei ich mich auch als Laie nicht auskenne.
    Ich versuche es jedenfalls jetzt erstmal ohne SV sondern mit "verhandeln". Schließlich ist da ja auch noch ein offener Betrag, den der DD haben möchte (denke ich...)
    Gruß Kim
     
  16. #36 kyndall, 20.02.2013
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    statt vieler: [

    I]Alternativ besteht bei Baumängeln in der Regel ein Schadenersatzanspruch in Höhe der entstandenen Gutachterkosten, den Bauherren selbständig einklagen können.
    Sachverständigenkosten gelten als ein zu erstattender Mangelfolgeschaden, sofern dem Bauherrn erst durch das Gutachten ein zuverlässiges Bild über die Mängel verschafft und ihm dadurch eine Beurteilung seiner Ansprüche ermöglicht wird.

    Juli 2009 - Mario van Suntum, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Leipzig
    [/I]

    Ferner - Leute, bitte lest doch was ich schreibe und nicht was ihr denkt, was ich geschrieben habe. Ich WEISS NICHT OB ER EINEN VOB ODER BGB Vertrag geschlossen hat, siehe meinen Beitrag Nr 29. Die VOB hat Lebski eingeführt, nicht ich.

    Wahrscheinlich haben Sie nur meinen letzten Beitrag gelesen, der sich aber nur auf die falschen Ausführungen von Lebski bezog. Gemeint war: es ist entweder der eine oder der andere Vertrag. Das ist nunmal kein Wunschkonzert .

    Ich habe auch nicht IMMER sondern GRUNDSÄTZLICH gesagt. Das ist was völlig anderes.

    Bitte macht Euch die Müh genauso differenziert zu lesen, wie es geschrieben wurde.
     
  17. #37 kyndall, 20.02.2013
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    Gutachterkostenerstattung

    Es entspricht herrschender Lehre und ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Bauherren, die Gutachterkosten zur Mängelfeststellung aufwenden, einen materiell rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber ihrer Baufirma haben, vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 22.10.1970, VII ZR 71/69, BGHZ 54, 352, 358, BauR 71, S. 51-53; Urteil vom 16.10.1984, X ZR 86/83, BauR 1985, S. 83, BGHZ 92, 308f sowie Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, S. 86, 87.

    Das zuletzt zitierte Urteil des BGH (vom 13.09.2001) lautet auszugsweise wie folgt:

    BGH, Urteil vom 13. September 2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, 86, 87 (auszugsweise):

    I. Das Berufungsgericht hielt die Beklagte lediglich für verpflichtet, 25 000,- DM als Kostenvorschuss wegen der festgestellten Mängel der Dacharbeiten zu zahlen. Die Kosten des Sachverständigen für die Begutachtung des Daches könne die Klägerin nicht verlangen. Denn die Klägerin habe den Sachverständigen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eingesetzt.
    Der Sachverständige sei unabhängig von der Frage, in welchem Umfang die Klägerin Kosten dieser Sanierung von der Beklagten ersetzt verlangen könne, eingesetzt worden. Er sei bereits beauftragt worden, bevor festgestanden habe, dass die Beklagte nicht in der Lage sein würde, die Mängel zu beheben.

    II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat hat den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu Unrecht verneint.

    2. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten versagt. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung der Klage nicht.
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel Mangelfolgeschäden BGH, Urteil v. 22. 10. 1970, VII ZR 71/69, = BGHZ 54, 352, 358.
    Dieser Schaden entsteht von vornherein neben dem Nachbesserungsanspruch, so dass eine Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B keine Anspruchsvoraussetzung ist, vgl. BGH, Urteil v. 16. 10. 1984, X ZR 86/83, = BGHZ 92, 308, 310.
     
  18. Lebski

    Lebski Gast

    Das ist UNFUG! Es ist nicht mal eine Abnahme erfolgt. Warum sollte der AN da grundsätzlich einen SV des AG zahlen???
    Abnahme verweigern, Mangelbeseitigung verlangen. Und der eigene SV ist der Architekt. Hat man sich den gespart, zahlt man halt selbst einen SV.

    Kynall, das Baurecht ist grundsätlich kpmpliziert. Deine Verallgemeinerungen helfen keinem, zumal die falsch sind.
     
  19. #39 Gast360547, 20.02.2013
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    Hallo Kim,

    es geht hier nicht um eine Rinne im firstbereich, es geht um die Entwässerung in der Lagerkehle.

    @Kyndall,

    richtig, aber auch wenn ich mir die Urteile durchlese meine ich immer noch, dass die Kosten erforderlich sein müssen, um überhaupt einen oder mehrere Mangel/Mängel feststellen zu können, mithin also im Zweifel prozessrelevant sein müssen.
    Ich werde mich diesbezüglich mal weiter informieren, denn ich hatte grundsätzlich mal einen ähnlichen Kenntnisstand, der mir jedoch durch Juristen widerlegt werden konnte.

    Grüße

    si
     
  20. #40 kyndall, 20.02.2013
    kyndall

    kyndall

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    Lebski, 'tschuldigung, aber ich bleibe bei meinen Leisten und du solltest bei deiner prokura bleiben und Beitrag Nr 37 und die vorgehenden im Zusammenhang lesen, statt hier gönnerhafte kommentare abzuliefern. Den Unterschied habe ich bereits erklärt, die Nachweise sind geliefert. Erst wendest Du flott die VOB an, obschon niemand weiß, nicht mal der TN selbst, ob ein VOB Vertrag vorliegt, jetzt führst du einen Architekten ein, von dem der TN auch noch nichts gesagt hat. Ich weiß nicht, ob er einen Architekten hat. Woher weißt du das? Aus der Glaskugel?
    Ich bevorzuge die Beurteilung der vorgetragenen Tatsachen.
     
Thema:

Dach: Blechbahnen am First zu kurz

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