Dachboden in MFH ausbauen (DG-Wohnung zu Maisonette erweitern)

Diskutiere Dachboden in MFH ausbauen (DG-Wohnung zu Maisonette erweitern) im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Bauexperten, aktuell möchte ich prüfen, ob ein Ausbau der DG-Wohnung im 2.OG in eine Maisonette Wohnung möglich ist. Es befindet sich in...

  1. beone

    beone

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    Liebe Bauexperten,

    aktuell möchte ich prüfen, ob ein Ausbau der DG-Wohnung im 2.OG in eine Maisonette Wohnung möglich ist. Es befindet sich in einem 3-FH, Sondereigentum am Dachboden besteht, Einwilligung der WEG ebenso. Das Haus ist in BW, es liegt kein Bebauungsplan vor. Baujahr vom Haus ist ca. 1900, somit Holzbalkendecken. Eine Änderung der Außenhülle ist nicht geplant (wenn es sich anbietet würde ich aber auch Gaube oder Balkon in Erwägung ziehen)

    Meine Herausforderung liegt gerade in der Zulässigkeit, bzw. Anforderungen im Voraus zu verstehen, bevor ich Geld in die Hand nehme und einen Architekten im nächsten Schritt beauftrage.

    Soweit ich die LBO verstehe, ist eine Nutzungsänderung des Dachbodens nur genehmigungsfrei, wenn das Haus in der Gebäudeklasse 1-3 eingeordnet ist (siehe unten §50 (2)). Wenn ich die Bauzeichnungen des Hauses richtig interpretiere, ist schon jetzt die OKF der DG-Wohnung bereits knapp über 7m über dem Boden, die OKF des Dachbodens ist über 10m über dem Boden. Somit liegt ja leider die Gebäudeklasse 4 vor (vermutlich sowohl vor als auch nach Ausbau), und es muss eine Baugenehmigung beantragt werden.

    In meiner Recherche ist das größte Hindernis der Brandschutz. Muss im Falle des Ausbaus nur für den "neuen" Wohnraum der Brandschutz nach GK4 eingehalten werden, oder verfällt dann der Bestandschutz des Gebäudes, und das ganze Haus muss nun die Anforderungen nach GK4 erfüllen (was bei dem BJ und den Decken unwirtschaftlich und da aktuell vermietet auch nicht durchführbar wäre).

    Hilft da vllt. §76 (2) der LBO?
    "Sollen rechtmäßig bestehende Anlagen geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Geset-zes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
    1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit dem beabsichtigten Vorhaben in ei-nem konstruktiven Zusammenhang stehen und
    2. die Einhaltung dieser Vorschriften bei den von dem Vorhaben nicht berührten Teilen der Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht."


    §50 der LBO:
    (2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
    1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
    2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird.


    Vielen Dank!
     
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