Dachgeschoss als Vollgeschoss in Bayern

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  1. #1 acabauherrenfamilie, 20.06.2019
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    Hallo Bauexperten.
    wir haben eine Frage zum Thema Vollgeschossdefinition (Bayern).
    Unser B-Plan sieht ein Hanghaus vor und erlaubt bergseits 1 und talseits 2 Vollgeschosse als höchstzulässiges Maß. Das Grundstück ist aber zu flach für ein Hanghaus, weshalb unsere Planung auf ein einhüftig geneigtes Satteldach geht, was auch vom B-Plan zulässig ist.
    Wie ist hier die 2/3-Regelung anzuwenden, wenn man berücksichtigt, dass talseits ja 2 Vollgeschosse zulässig sind?
    Auf das gesamte Dachgeschoss oder wird das Haus hälftig geteilt (talseits und bergseits gerichtete Hälften)? Oder bezieht die Vollgeschossberechnung die Räume ein, die eine Dachschräge haben? Erlaubt sind 30cm Kniestock als Höchstmaß. Die Dachneigung darf bergseits 28° überschreiten, wenn talseits 18° unterschritten werden.
    Das Haus hat eine Länge von ca. 10,78m.
    Zum besseren Verständnis: Uns geht es nur darum, ob eine Befreiung für die Überschreitung der bergseitigen Vollgeschossigkeit nötig ist. Also im Klartext eine Zeitfrage im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren. Die Genehmigung dieser Befreiung ist zu erwarten, da solche Gebäude bereits im B-Plangebiet zuglassen wurden.
    Vielen Dank für eure Hilfe
     
  2. Dimeto

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    Eine Aufteilung in berg- und talseits für ein Gebäude bezüglich Vollgeschossen ist im Planungsrecht nicht vorgesehen und müsste, sofern kein Missverständnis deinerseits vorliegt, im BPlan erläutert sein.
    Du müsstest dem Forum sowohl den vollständigen BPlan als auch die Bauzeichnungen und den Lageplan offenbaren, wenn Du hier Antworten suchst.
     
  3. #3 acabauherrenfamilie, 21.06.2019
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    Vielen Dank für die Rückmeldung. Hier liegt definitiv kein Missverständnis vor. Der B – Plan sieht im gesamten Gebiet (überwiegend Hanglage in einem Flusstal) auch den Bau von Hanghäusern vor.
    Dem entsprechend ist auch der Wortlaut im B – Plan: „bergseits ein und talseits zwei Vollgeschosse als höchst maß zulässig.“ Wie bereits gesagt, geht es hier nicht um eine grundlegende Befreiung für zwei Vollgeschosse. Diese ist unter Berücksichtigung der Höhen-Einstellung möglich, da auch bereits bei anderen Bauprojekten so erfolgt. Es geht vielmehr um die Frage, wie denn die Berechnung der Vollgeschossigkeit unter solchen Voraussetzungen erfolgt und ob ein Befreiung nötig ist.
    Vielen Dank
     
  4. arch

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    Naja, wo ist den "Talseits" und "Bergseits" getrennt? gibts dazu etwas im zeichnerischen Teil des B-Plans? zb eine besondere Linie, die das abgrenzt. Oder wird wo anders im plan, zb in der Typenschablone, für jeden haustyp speziell festgelegt, wo da die Trennung ist? Die Definition per Vollgeschosse ist meiner Meinung nach unglücklich. Vielleicht leitet es sich ja durch festgelegte First und Trauhöhen ab? Du könntest den Plan anonymisiert, also ohne Name, gemeinde und Gemarkung, hochladen. Wenn du ihn nicht zu hand hast, und dir nicht so wichtig ist, ob wir wissen, wo das ist, kannst du uns auch den name des B-Plans und die Gemeinde nennen, vielleicht finden wir in online.
     
  5. Dimeto

    Dimeto

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    Wenn Du nicht konkret werden möchtest, bleiben die Antworten auch nur allgemein.

    Die Vollgeschossdefinition ist nach wie vor Landesrecht und hat somit mit den BPlan-Festsetzungen nichts zu tun. Du musst also für jedes Geschoss anhand der Kriterien der LBO einzeln prüfen, ob es sich um ein Vollgeschoss handelt. Eine Unterteilung des Gebäudes ist dabei nicht vorgesehen. Interessant wird es bei Split-Level - dann sind wir aber wieder bei konkreten Angaben.

    Sobald Du für dein Gebäude die Anzahl der Vollgeschosse ermittelt hast, gilt es die Einhaltung der BPlan-Festsetzungen zu überprüfen.

    Dein Wortlaut-Puzzleteil interpretiere ich so, dass berg- und talseits von der erschließenden Verkehrsfläche aus betrachtet wird. Zumindest ergäbe das städtebaulich einen Sinn, damit man von der Straße aus nicht den Eindruck hat, rechts stehen Eingeschosser und links stehen Viergeschosser.
     
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  6. #6 simon84, 21.06.2019
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    Die Gemeinde wird das vielleicht anders sehen.
    Um wie viel „fehlt“ es denn in der Höhe ?
    Sind Gelände Oberfläche Veränderung zugelassen ? Also abgraben zb ? Falls ja bis zu welchem mass?

    Einfach eine Abweichung für das DG hier nachzuziehen bzw abzuleiten halte ich für schwierig. Die Planung sieht ja evtl gar nicht vor, dass jeder auf teufel komm raus das Maximum an qm rausholt und das DG bis zur absoluten Grenze zum vollgeschoss ausbaut.

    Ist ein Pultdach erlaubt ? Wäre technisch evtl besser doppeltes, versetztes pultdach
     
Thema: Dachgeschoss als Vollgeschoss in Bayern
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