Dachziegel und Bebauungsplan

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  1. Tiguuu

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    Liebe Bauexperten,

    unser Bebauungsplan sagt folgendes:

    "Die Dacheindeckung ist in roten Farbtönen auszuführen. Nichtspiegelnde Solaranlagen sind zulässig."

    1. Die Oberflächenbeschaffenheit der Dachziegel wird nicht thematisiert, nur die der Solaranlagen.
    2. Ein glasierter Dachziegel ist keine Solaranlage.

    Ergo: Glasierte Dachziegel sind erlaubt.

    Oder ist das zu einfach gedacht? Nächste Woche kommt der Dachdecker, bin nur durch einen Artikel im Internet etwas verunsichert worden (da hat aber jemand gegen das direkt erwähnte Verbot von glasierten Ziegel im Bebauungsplan verstoßen) und frage daher nach.

    Danke für eure Meinung!
     
  2. #2 Ralf Wortmann, 11.03.2016
    Ralf Wortmann

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    So ich genauso. Glasierte Dacheindeckung ist erlaubt, sofern sich unter der Glasierung ein entsprechender roter Farbton befindet..
     
  3. Neutal

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    VON EVENTUELL EINGEBLENDETER WERBUNG IN DIESEM POS
    ...und keine Blendung der Nachbarn erfolgt...
     
  4. #4 Ralf Wortmann, 11.03.2016
    Ralf Wortmann

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    Hier ging es bei der Frage ja sicherlich nur um den reinen bauordnungsrechtlichen Aspekt und nicht um etwaige zivilrechtliche Abwehransprüche von Nachbarn.
     
  5. Neutal

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    Ja, so ist es. Die Auslegung der Rottöne sollte allerdings nicht zu großzügig erfolgen. In einem Baugebiet bei uns im Landkreis war ebenfalle ein Rotton gefordert. Die Bauherrschaft hatte sich für Rotbraun entschieden und durfte umdecken(lassen). Das Gericht entschied seinerzeit das der Braunton zu dominant war und somit nicht dem B Plan entsprach
     
  6. #6 Kalle88, 12.03.2016
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    Geht es in dem Text nicht viel mehr darum dass eine Oberfläche beschrieben wird? Das bezieht sich doch gar nicht auf Solaranlagen im sprachsüblichen Gebrauch. Sondern eher auf ihre Eigenschaft - nicht spiegelnd. Glasierte Ziegel sind bekanntlich spiegelnd. Macht doch keinen Sinn spiegelnde Solaranlagen zu verbieten aber glasierte, spiegelnde Dachziegel zu zulassen.
     
  7. #7 mastehr, 12.03.2016
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    Die Beschreibung besteht aus zwei Sätzen.

    Der erste Satz bezieht sich ganz klar auf die Dacheindeckung. Diese hat in Rottönen zu erfolgen.

    Nächstes Thema: Solaranlagen. Wenn diese nichtspiegelnd sind, so sind diese zulässig.

    Aber Solaranlagen sind doch prinzipiell zulässig. Genau so könnte man schreiben: Grüne Fensterrahmen sind zulässig. Dann könnte man trotzdem weiße Fensterrahmen verbauen. Oder auf die Solaranlagen bezogen: Man auch spiegelnde Anlagen verbauen, da diese nicht explizit verboten sind.
     
  8. #8 Kalle88, 12.03.2016
    Kalle88

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    Daraus würde aber - logisch - resultieren, dass eben nicht die Solaranlage sondern seine Eigenschaft gemeint ist. Ähnliche Schreibweisen hat man doch auch bei DIN oder Fachregeln. Wo dann unter einem Absatz erst zu einer Sache Stellung genommen wird, in der Dualität des Satzbaues im Folgesatz aber eben allgemeingültig gesprochen wird.
     
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