Dämmung der Decke von Keller/Tiefgarage austauschen - was ist geschuldet?

Diskutiere Dämmung der Decke von Keller/Tiefgarage austauschen - was ist geschuldet? im Energiesparen, Energieausweis Forum im Bereich Altbau; Bevor Du Dich um die Dämmung zankst, versuche doch erst mal rechtssicher festzustellen, was der BT privatrechtlich überhaupt schuldet. Bis jetzt...

  1. #21 Thomas Traut, 06.05.2014
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    Bevor Du Dich um die Dämmung zankst, versuche doch erst mal rechtssicher festzustellen, was der BT privatrechtlich überhaupt schuldet. Bis jetzt scheint das sehr unklar, auch bei Deinen vielen anderen Themen. Bei Neubau wird "verkauft wie gesehen" i.d.R. schon mal nicht funktionieren, weil andere Grundlagen im Kaufvertrag stehen.
     
  2. #22 GWeberJ, 06.05.2014
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    Laut Baubeschreibung erhält die Tiefgargen-/Kellergeschossdecke "zum Erdgeschoss eine Dämmung". Dat war's.
    Für die Außenwände ist ein WDVS mit Mineralwolle genannt (dabei wird noch auf das verringerte Brandrisiko verwiesen - nettes Detail, wenn man dann EPS in den Keller klebt).

    In den Fällen, wo nicht klar Bauvorschriften bzw. a.a.R.d.T verletzt sind, wird es auf Auslegung des Vertrages/Baubeschreibung hinauslaufen. Wie ich heute weiß, sollte dieser Text nach Möglichkeit sehr präzise/detailliert formuliert sein. Bei uns ist leider das Gegenteil gegeben.
     
  3. #23 GWeberJ, 26.07.2014
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    So, der Bauträger hat die 140 mm EPS Tiefgaragendämmung durch 80 mm EPS ausgetauscht. Daraufhin habe ich beim Landesverwaltungsamt (das ist in Thüringen für die EInhaltung der ENEV) verantwortlich nachgefragt, ob hier nicht gegen das Verschlechterungsverbot (§11) verstoßen wird.

    Von denen bekam ich gestern die Antwort, dass das nicht der Fall ist, weil

    a) diese Maßnahme nicht als Sanierung/Umbau sondern als Fortsetzung der urspürnglichen Neubauarbeiten zu sehen ist.
    (Ohne weitere Begründung.)
    b) eine Verschlechterung nicht vorliegt, weil eine Berechnung durch ein Ingenieurbüro ergeben hätte, dass auch mit der punktuell verschlechterten Dämmung dennoch ein geringerer Transmissionsverlust durch die Gebäudehülle als im Bauantrag angegeben erzielt wird.
    (Kann ich mir nur so erklären, dass der Bauträger nach Fertigstellung des Gebäudes keinen aktualisierten Energieausweis eingereicht hat, wo diese "Gewinne" ja schon hätten drinstehen müssen. Gegenüber dem Zeitpunkt der Übergabe des Gebäudes stellt der jetzige Zustand mit der geringeren Dämmung zweifellos eine Verschlechterung dar.)
    c) es eine Ausnahmeklausel gibt, falls die betroffene Fläche weniger als 10% der Gesamtbauteilfläche ausmacht. Und nun kommt's: Die ca. 170 qm Tiefgaragendecke machen lediglich 9,91% der gesamten Umfassungsfläche (ist wohl die gesamte Gebäudehülle gemeint) aus.
    (Warum spricht man dann überhaupt von AUßenbauteilen, wenn die gesamte Gebäudehülle ein - und damit auch das einzige - Bauteil darstellt?)

    So komme ich sicher nicht weiter. Letzter Strohhalm ist nun, dass in den Werkplänen für die Tiefgaragendecke eine Dämmung von 120 mm WLG 032 eingetragen ist (Baubeschreibung macht keine detaillierte Angabe zu dieser Dämmung). Welche Verbindlichkeit Werkpläne haben, muss mir dann mein Anwalt erläutern.
     
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