Dämmwirkung / Innendämmung

Diskutiere Dämmwirkung / Innendämmung im Bauphysik allgemein Forum im Bereich Bauphysik; Hallo Forum, welche Dämmwirkung hat 040 Mineralwolle, wenn auf 75% (von 6cm auf 4,5cm) verdichtet wird? Wo kann ich das nachlesen? Danke....

  1. DK

    DK Gast

    Hallo Forum,
    welche Dämmwirkung hat 040 Mineralwolle, wenn auf 75% (von 6cm auf 4,5cm) verdichtet wird?
    Wo kann ich das nachlesen?
    Danke.
    Gruß
    D.Koschade
     
  2. Ebel

    Ebel

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    Aus einer 40 wird dann größer als 53. Die Dämmwirkung kommt hauptsächlich durch die Luft zu Stande - und die wollen Sie ja rauspressen.
     
  3. dk

    dk Gast

    @ebel

    Hallo,
    von wollen kann nicht die Rede sein.
    Bei mir wurde Innendämmung angebracht. Laut Energiebreater 6cm.
    Die Fachfirma hat fogende Konstruktion angebracht.
    --> senkrecht Dachlatten mit der breiten Seite an die Wand gedübelt, zwischen Wand und Dachlatte befindet sich ein 0,5cm Randdämmstreifen. Gesammtdicke: 4,5cm
    --> dazwischen 6cm Mineralwolle + Dampfbremse,
    --> waagerecht auf die Dachlatten geschraubt eine Unterkonstruktion für die Gipskartonplatten aus Brettern 10*2cm.

    Durch die Unterkonstruktion wird nun díe Dämmung von 6 cm auf 4,5cm verdichtet.
    Können Sie mir sagen, welche Auswirkungen das hat?

    MfG
    DK
     
  4. Eric

    Eric

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    Wie Herr Ebel bereits gesagt hat, ist die Ausführung mangelhaft, da die Dämmung nicht komprimiert werden darf. Die Dämmwirkung hat sich verschlechtert. Um wieviel, sagt Ihnen Ihr Energieberater bzw. der Hersteller der Mineralwolle. Frage schwer zu beantworten, da die Verschlechterung durch Komprimierung nur im Bereich der waagerechten Lattenkonstruktion ( offenbar 10 cm breit und 2 cm stark ) eingetreten ist. Wo keine waagerechte Verlattung ist, hat sich die Dämmung wieder " ausgebeult "). Hotline des Herstellers anrufen.

    Ob bei dieser Konstruktion die Dampfbremse funktionsfähig ist ( rundum luftdicht an Wände, Decke und Boden ! ), erscheint mir sehr zweifelhaft.

    Offenbar ging es bei Ihnen nur um Wärmedämmung. Wenn auch Schalldämmung gefordert war, hätte eine ( freistehende ) Vorsatzschale angebracht werden müssen.

    Da die " Fachfirma " ohnehin wird nachbessern müssen, Vorsatzschale ausführen lassen mit 75-iger Metallständern.
     
  5. DK

    DK Gast

    moin,
    als erstes habe ich bei besagter hotline angerufen.
    dort wurde mir auch nur gesagt, dass die ausführung mangelhaft ist. was das jetzt im detail ausmacht konnte man mir nicht sagen.

    angeblich soll der architekt den energieberater gefragt haben, ob der aufbau unbedenklich. soll demnach ok sein.

    einen gutachter hatte ich auch schon vor ort. der sagte mir zum thema dichtigkeit, - ich habe einen nicht verklebten stoss banstandet- dass einige kleine löcher in der dampfbremse vor der geschlossen verputzten zieglwand keine auswirkung haben werden, da es sich nur um diffusion handelt.
    Ich habe bisher immer geglaubt, dass gerade bei innendämmung sehr sorgfälltig gearbeitet werden muss. ?

    MfG
    DK
     
  6. Eric

    Eric

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    Sie haben bei der Hotline des Herstellers nachgefragt und die geht ebenfalls von einem Mangel aus. Wo ist jetzt noch Ihr Problem? Verweigern Sie die Abnahme und fordern Sie den Unternehmer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf.

    Um wieviel sich die Dämmwirkung verschlechtert hat, ist iirelevant.
    Für Sie reicht es aus, daß ein Mangel vorliegt.

    Die Aussage des " Gutachters " kleine " Löcher " in der Dampfbremse seien unbedeutend, ist abwegig. Die Ziegelwand ist das kältere Bauteil. Wenn die Dampfbremse nicht luftdicht ist ( sie war´s bereits nicht einmal an den verklebten Überlappungen ) dann kann feuchte Luft hinter die vorgesetzte Wand einströmen und an der kälteren Ziegelwand kondensieren > Dämmung wird durchfeuchtet und es schimmelt.
     
  7. DK

    DK Gast

    guten tag,
    das problem ist, dass es sich um ein schiedsgutachten handelt.
    schon bei anderen mängeln wurde von der "verhältnismäßigkeit" gesprochen. das bedeutet das die nacharbeiten nicht so ausgeführt werden, wie es fachlich und von der dauerhaftigkeit richtig ist, sondern so, dass es gerade die garantiezeit hält.

    also bin ich der meinung, dass der mangel richtig bewertet werden muss, bevor eine nachbesserung erfolgt.

    es war schon davon die rede, dass einfach eine weitere dämmebene aufgebracht werden soll. da wird mir schon ganz anders.
    das ist mein problem.

    MfG
    DK
     
  8. mls

    mls Bauexpertenforum

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    wenn von verhältnissmässigkeit die rede ist, dann doch von der verhältnissmässigkeit der gutachterlichen kompetenz, oder?
     
  9. Eric

    Eric

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    Wenn ich Sie richtig verstehe,

    - haben Sie mit dem Unternehmer die Klärung der Mangelhaftigkeit und die Art der Mangelbeseitigung durch einen Schiedsgutachter vereinbart, sog. Schiedsgutachtenvereinbarung,

    - geht der beauftragte Schiedsgutachter zwar von einem Mangel aus,

    - er meint jedoch, die Mangelbeseitigung - hier Neuherstellung - sei unverhältnismäßig iSd § 633 II 3 BGB a.F. bzw. ( bei Vertragsabschluß nach dem 31.12.2001 ) iSd § 635 III BGB n.F.

    Nach den genannten Vorschriften kann der Unternehmer die Nacherfüllung ( Nachbesserung ) indes nur dann verweigern, wenn sie nur mit " unverhältnismäßigen Kosten " möglich ist. Entgegen landläufiger Meinung kommt es hierbei nicht allein auf die Höhe der Kosten an. Entscheident ist vielmehr, ob die für die Mangelbeseitigung aufzuwendenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Beseitigung des Mangels zu erzielendem Erfolg stehen. Beispiel: Beseitigung eines geringfügigen und rein optischen Mangels verursacht erhebliche Kosten und läßt sich auch durch die Mangelbeseitigung nicht vollständig beheben.

    Ihr " Schiedsgutachter " muß Ihnen also vorrechnen, welchen Erfolg - konkret welche Energieeinsparung und eventuelle weitere Behaglichkeit des Wohnens- Sie bei mangelfreier Ausführung über die gewöhnliche Gebrauchszeit ( nicht: die Dauer der Gewährleistungszeit ) mit der vorgesetzten Wand in mangelfreiem Zustand erzielt hätten und welchen Energieverbrauch Sie jetzt mit der mangelhaften Wand haben. Zusatzfrage wäre, ob eine Kältbrücke dadurch entstanden ist, daß die Dämmung im Bereich der Querlattung 4,5 cm und im übrigen 6 cm dick ist.

    Die Frage, die Sie hier stellen, muß Ihnen also der Schiedsgutachter in seinem schriftlichen Gutachten beantworten. Er muß Ihnen hierzu seine Berechnungen offenlegen.

    Nach der Rechtsprechung kommt es aber selbst auf diesen Vergleich nicht an, wenn dem Unternehmer ein schwerer Ausführungsfehler unterlaufen ist und ihm ein grobes Verschulden anzulasten ist. Dies dürfte hier der Fall sein. Denn meines Erachtens muß man " ein Brett vor dem Kopf " haben, wenn man die bestellte 6 cm Dämmung in ein nur 4 bzw. 4,5 cm tiefes Gefach einbringt. Wenn Sie dies möchten, können Sie ja mal bei dem Hersteller der Dämmung nachfragen, ob er die vorhandene Ausführung in seinen Verlegeanleitungen, nach denen der Unternehmer zu arbeiten hatte, stehen hat.

    Ein Schiedsgutachten ist im Streitfall vor Gericht zwar nur eingeschränkt nachprüfbar ( weshalb man sich darauf besser nicht einlassen sollte ). Dies entbindet den Schiedsgutachter jedoch nicht davon, sein Gutachten nachvollziehbar unter Berücksichtigung ( a ) des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie (b) den anerkannten Regeln der Technik zu begründen.

    Was Sie bislang als Ergebnis der Begutachtung durch den Schiedsgutachter mitgeteilt haben, ist unbrauchbar und hält einer Überprüfung vor Gericht nicht stand.

    Die vom Schiedsgutachter vorgeschlagene weitere Wand vor der mangelhaften Wand ist Ihnen wegen des damit verbundenen Raumverlusts wohl kaum als Mangelbeseitigung zumutbar. Im übrigen wäre auch insoweit zu berücksichtigen, daß der Unternehmer die Arbeiten grob fehlerhaft ausgeführt hat und daher nicht schutzwürdig ist; sich insofern auch nicht auf " Unverhältnismäßigkeit " wird berufen können.

    Völlig abwegig ist die Aussage, " Nacharbeiten müßten nur für die Garantiezeit halten ". Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung schuldet der Unternehmer ein dauerhaft gebrauchs- und funktionstaugliches Werk. Das Werk muß also für die gewöhnliche Gebrauchszeit " halten " und die beträgt bei einer vorgesetzen Wand weit mehr als 5 Jahre.

    Vorschlag: Suchen Sie sich einen guten Anwalt, der dem " Schiedsgutachter " aufzeigt, wo´s lang geht!
     
  10. JDB

    JDB

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    Einwurf

    "Entscheidend ist vielmehr, ob die für die Mangelbeseitigung aufzuwendenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Beseitigung des Mangels zu erzielendem Erfolg stehen."

    Beispiel:
    Vertrag : 18cm Dämmung im Dach
    Ausgeführt : 14cm
    Zusätzlicher Energieverbrauch (äquivalente Heizölmenge) : ~ 37 Liter Öl / Jahr

    Haus ist fertig, aber noch nicht bezogen.
    Bauherr will "Nachrüstung".

    Nach obiger These Durchsetzbarkeit undenkbar.
    Also lediglich Anspruch auf Gutschrift für 37* 20 (?) Jahre ÖL und das war's ? (Bei Annahme, dass die EnEV trotzdem erfüllt ist)
     
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