Die groben Elektriker....

Diskutiere Die groben Elektriker.... im Elektro 1 Forum im Bereich Haustechnik; Meine Meinung: Der Eli hat sein Elektrogewerk mangelfrei abzuliefern. Dabei muß er in ein anderes Gewerk eingreifen, nämlich den Putz an den...

  1. Tommi

    Tommi

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    Meine Meinung:

    Der Eli hat sein Elektrogewerk mangelfrei abzuliefern. Dabei muß er in ein anderes Gewerk eingreifen, nämlich den Putz an den Dosen zu öffnen.

    "Übertreibt" er dabei, ist es ja kein Mangel seines Gewerkes (denn seine Leitungen und Dosen funktionieren ja auch bei total zerstörtem Putz)

    Vielmehr hat er ein anderes Gewerk beschädigt.

    Dasselbe würde ja auch gelten, wenn er einen schweren Hammer auf die Steinsimse fallen läßt und dabei den Sims zerstört.

    Ich bin daher auch der Meinung:

    Kein Mangel im Gewerk des Elis, sondern Schaden.

    Daher keine Fristsetzung zur Mangelbehebung.

    Bei einem Autounfall läßt man den Verursacher ja auch nicht mit Blechschere und Lackierdose den Schaden beheben, sondern geht zum Fachmann, also in die Werkstätte.

    Gruß

    Tommi
     
  2. #22 ein Elektriker, 30.11.2005
    ein Elektriker

    ein Elektriker Gast

    Die Frage ist aber auch:
    1.) Wurden die Borsten vom Gipser/Putzer abgeschnitten??
    2.) Ist es nicht Aufgabe vom Gipser/Putzer die Dosen wieder frei zu legen???

    Zu 1.
    Ist mir auch schon häufiger passiert, dass die Gipser/Putzer die Borsten abgeschniten haben, weil sie beim glatt ziehen immer wieder Gips auf die Wand spritzten.

    Zu2.
    Der Elektriker hat sein Gewerk, wie in der VOB gefordert, geschützt. Der Gipser/Putzer hat das Gewerk vom Elektriker mit Putz verschlossen. Also ist es doch dem Gipser/Putzer seine Arbeit diese wieder zu säubern.
    Schließlich befreit er ja auch den Boden oder Fenster von Gips/Putz....
     
  3. #23 Ralf Dühlmeyer, 30.11.2005
    Ralf Dühlmeyer

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    Na da...

    werden sich die Putzer aber freuen, wenn sie demnächst dem Eli die Dosen wieder aufpulen dürfen :mauer
    Am Ende melden beide Gewerke Mehrkosten an und der Bauherr machts (oder noch besser der Archi :motz ), dann haften die wenigstens auch für die Dellen.
    JAU.
    MfG
     
  4. #24 MichaelG, 30.11.2005
    MichaelG

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    Es gibt da was,

    such ich morgen mal raus. Eigentlich hat der Elektriker n bischen recht.... Aber is wie immer, besondere Leistung, besondere Bezahlung... ganz nach HOGI *lol
     
  5. #25 MichaelG, 01.12.2005
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    Ja,

    da gibts doch was.

    Gemeinsame Stellungnahme LIV Elektrotechnische Handwerke und LIV Stuckateurhandwerk in BaWü von 1992.

    Anlass war damals die Verwendung von "überlangen" Installationsdosen durch die Elektriker. Ich denke mal jeder, der etwas praktisch veranalagt ist kann nachvollziehen, dass es Sch...e ist, wenn an einer zu verputzenden Wand die Inst.-Dosen so an die 10cm vorstehen und man da drumrum verputzen soll und Ebenheitstoleranzen einhalten soll.

    Also haben wir Stuckis reihenweise Mehraufwand verlangt und abgerechnet. Der Lieferant der Elektriker, die dann oftmals diesen Mehrpreis von den BT`s und Bauherren aufgedrückt bekamen und sich natürlich nach Hilfe suchend an diesen wandten hat dann massenhaft die Stuckis, auch uns, mit Unterlassungserklärungen/Prozessen u.a. wg. Eingriff in fremde Betriebsangelegenheiten usw. gedroht.

    In der ersten Instanz vor Gericht in einem Musterprozess, der von unserm LIV unterstützt wurde hat der Stucki auch noch verloren. Letztinstanzlich ging es aber so aus, wie es der gesunde Menschenverstand wohl auch gesehen hätte/hat.

    Die von den Stuckis erhobenen Ansprüche auf Mehraufwand und Mehrpreis ging durch.

    Im Anschluss daran die o. erwähnte "Stellungnahme".

    1. Jeder AN hat nach VOB/B §4 Nr. 5 seine Leistung bis zur Abnahme vor Beschädigung zu schützen; daraus folgt:

    - Der Elektroinstallateur muss die von ihm gesetzten Inst-Dosen in geeigneter weise schützen.

    - Der Stuckateur darf die im Bauobjekt bereits gesetzten Inst.-Dosen nicht überputzen oder auf andre Weise beschädigen.

    2. erklärt die Sache mit den überlangen Inst-Dosen, Hinweispflichten bei deren Verwendung und Vergütungsansprüche. Urteil OLG Stuttgart vom 22.06.90-2U296/89

    3. verweist auf die Mindestputzdicken und Mindestüberdeckungen von Elektroleitungen und dass bei entsprechender ausgeschriebener Putzdicke evtl. Schlitze erforderlich sind.

    4. verweist auf DIN 1053 und die Regeln fürs Schlitzen.


    Stuckimeinung: Verlegeplan vom Elektriker und alles is in Butter...

    Anfangs haben wir die Dosen auch angezeichnet aber das ist im Lauf der Jahre, dem "Sinken" der Preise und der Zunahme der Menge an Inst-Dosen eingeschlafen. Wir hatten da nie Probleme mit den Elektrikers, "mr schwätzt halt mitnandr" :Brille schließlich dürfen wir ja auch und das nur gelegentlich (hahaha) deren Schlitze zuschmieren, nä?! :konfusius

    Eine "lustige Begebenheit aus dem letzten Jahr über die alle Beteiligten (Eli, Stucki, BL und BH)gelacht haben:

    Einer meiner MA hat sich mal wieder über unsren Lieblings-Eli geärgert, freihängende Kabels aus der Wand, früher wurden ja auch Wandauslassdosen verwendet, nur wer bezahlt die ihm, nä? Nun hatte er die mal an einer Baustelle "gekürzt". Der Eli: Du bist doch blöd, was mach ich denn, wenn die Lampe ganz woanders hin soll? Was meinst du wie oft die BH`s sich umentscheiden? Nun ist es aber echt sche...e und ne Riesensauerei in einem Trhs mit dem Richtscheit laufend um die Kabel rumzugurken. Also näxte Baustelle, WC, nicht weniger als an 5! Stellen nur Kabel...

    MA geht her führt n Stück Kabel so 50cm an einer andern Stelle im HLZ ein und macht unten nen Widerhaken ran, so dass das Kabel nicht rausgezogen werden kann. :lock

    Irgendwann Wochen später der Eli zu mir und einem andern MA: Sag mal dem V. nen schönen Gruß von mir, :motz ich habe beim BV H... sein Kabel ausgebaut. Dabei musste er dann selbst lachen wie er erzählt hat: "Ich denke so, da war kein Kabel... Hab dann das Kabel freigelegt...Widerhaken gefunden... undundund." Wir ham dann erstmal zusammen Mittagspause gemacht.

    JA, so war das früher... :konfusius
     
  6. heiti

    heiti Gast

    ich hab´s nun so gemacht...

    Habe mit meinem Architekten gesprochen und auch der sagte: Putzer bestellen, RG weiterreichen, fertig!!! Zuvor wäre er fast hinten rübergeschlagen, als der die Sauerei gesehen hat..."ist mir in all den Jahren noch nicht unter gekommen sowas..."
    Heute morgen sind dann die Putzer angerückt...auch der schüttelte nur mit dem Kopf: "was waren denn hier für Anfänger am Werk...."
    Na ja, Thema ist nun erledigt und fertig!! Kann der Eli seinen Gesellen/Azubis ja auch vom Gehalt wieder abziehen....echt, so doof kann man doch gar nicht sein, oder???? Spätestens nach der 1. Dose, wenn ich doch sehe..."oh, oh, da geht ja der ganze Putz durch meine Hammerprüfschläge kaputt", lass ich mir doch dann was anderes einfallen...! Ich kann doch nicht einfach so weiterverfahren, so nach dem Motto: was kümmern uns die Dellen und Löcher im Putz, wenn nachher wahrscheinlich sowieso Tapete drüber kommt...? Die ticken in meinen Augen doch nicht ganz sauber!!!!! Möchte mal wissen, ob die bei sich zuhause auch so verfahren würden....??!!! Absolute Amateure....
    Aber der Elli hat mittlerweile auch eingesehen, dass er die RG übernehmen muss......nur bei den fehlenden Raumthermostaten müssen wir nun noch klären, wer den Bock geschossen hat....

    Nochmals vielen Dank an alle für die rege Beteiligung an diesem Forum!!!

    Gruß,
    heiti
     
  7. Bruno

    Bruno

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    Kann er leider nicht. Die haben sogar Anspruch auf Bezahlung fürs extra lange Suchen und Hämmern. Das wäre schön für manche Firma, wenn sie die Mitarbeiter in Regress nehmen könnte.
     
  8. #28 Jürgen V., 01.12.2005
    Jürgen V.

    Jürgen V.

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    Alle Menschen sind klug: die einen vorher, die and
    Möchte ich dich mal sehen

    wenn du einen Fehler gemacht hast und dein Cheff dir am Monatende
    irgendwelche Fehler abzieht.

    Bei mir käm die Rechnung zurück mit dem Hinweis
    " Rechnung geprüft kann so bezahlt werden"

    Wer die Musik bestellt bezahlt sie auch.

    nur m.M. dazu

    Seit euch ja schon einig mit dem Eli, also alles bestens.
     
  9. Bruno

    Bruno

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    Den Spruch muss ich mir merken :)
     
  10. heiti

    heiti Gast

    war doch nur Spass.....

    Na, das er seinen Gesellen/Lehrlingen das Gehalt um die entstandene Schadenssumme kürzen kann/soll, war doch nicht ernst gemeint!! Schon klar, dass das nicht geht!!
    Ist mir auch ehrlich gesagt sch.... egal, wie die das verbuchen...oder auch nicht. Hauptsache der Schaden wird in Ordnung gebracht und es zahlt der, der auch dafür verantwortlich ist: also der Elli!!! Habe übrigens eben noch mit ihm telefoniert: er hat sich sogar für den entstandenen entschuldigt.
    Toll, wenn man so nett miteinander umgeht....passt doch hervorragend in die Weihnachtszeit: wie sich das gehört!!!

    So, und nun wünsche ich euch allen weiterhin eine fröhliche, schöne, friedliche Adventszeit und allzeit Gutes Gelingen: ob auf´m Bau oder anderswo!!

    heiti
     
  11. sepp

    sepp

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  12. #32 ein Elektriker, 01.12.2005
    ein Elektriker

    ein Elektriker Gast

    Kannst du mir die Quelle bitte näher nennen...

    DANKE
     
  13. heiti

    heiti Gast

    Lohnabzug beim Gesellen....

    ...wäre also doch durchaus gerechtfertigt....? Wenn ich mir den Link von Sepp (Danke dafür!!!) mal so anschaue und die nachfolgenden Punkte so lese.....speziell Punkt 1c.....

    Haftung der Arbeitnehmer im Arbeitsrecht
    Das Bundesarbeitsgericht hat - soweit es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt - Grundsätze zur Haftung der Arbeitnehmers aufgestellt, die die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln nur abgestuft zur Anwendung kommen lassen.

    1. Differenzierung nach Schwere der Schuld

    Maßstab für die Haftung ist die Schwere des Verschuldens. Insoweit differenziert das Bundesarbeitsgericht wie folgt:

    a) Hat der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt (z.B. willkürliche Beschädigung einer Maschine), so muss er den Schaden des Arbeitgebers voll ersetzen.

    b) Trifft den Arbeitnehmer eine schwere Schuld (das Bundesarbeitsgericht setzt dies gleich mit "grober" Fahrlässigkeit) an der Herbeiführung des Schadens, muss er ebenfalls grundsätzlich den vollen Schaden bezahlen. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, wenn dies nach den Umständen grob unbillig wäre.
    Entgegen § 276 BGB kann eine grobe Fahrlässigkeit nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer eine "subjektiv schlechthin unentschuldbare" Pflichtverletzung begangen hat. Nur in diesem Fall kann dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG ein schwerer persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden.

    c) Hat eine mittlere (normale) Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers den Schaden verursacht, so wird der Schaden nach Billigkeitsgrundsätzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Hierbei müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.

    d) Hat der Arbeitnehmer den Schaden nur leicht fahrlässig ("leichte" und "leichteste" Fahrlässigkeit = geringe Schuld) herbeigeführt, so ist er dem Arbeitgeber überhaupt nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

    2. Vom Zivilrecht des BGB abweichend müssen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf die Beeinträchtigung des Rechtsgutes als solche beziehen. Beispiel: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit werden nicht allein deshalb bejaht, weil der Arbeitnehmer sich über Weisungen des Arbeitgebers hinwegsetzt.

    3. Ebenfalls abweichend von den Haftungsregelungen des BGB, muss der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen.

    4. Die Gerichte müssen ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers von Amts wegen berücksichtigen. Trifft den Arbeitgeber eine Mitschuld, wirkt sie sich auch dann haftungsmindernd aus, wenn der Arbeitnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.

    5. Hat der Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einer dritten Person einen Schaden zugefügt, so haftet er zwar dem/den Dritten gegenüber auf den vollen Schaden. Er hat jedoch gegen den Arbeitgeber einen sog. Freistellungsanspruch, soweit er nach den genannten Grundsätzen nicht oder nicht in vollem Umfang haftet. Das heißt, er kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Schaden in Höhe seiner Haftungsquote gegenüber dem Dritten begleicht.
    Geht der Arbeitgeber allerdings in Konkurs und kann deshalb an den Dritten nichts leisten, haftet der Arbeitnehmer auf den vollen Schaden.

    6. Führt das Verhalten eines Arbeitnehmers zur Schädigung eines Arbeitskollegen, so gilt folgendes:

    a) Bei Sachschäden haftet der Arbeitnehmer voll. Er hat jedoch gegen den Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch, soweit dieser nach dem oben Gesagten haftet.

    b) Bei Personenschäden ist jede Haftung ausgeschlossen, § 105 Abs.1 SGB VII
     
  14. #34 MichaelG, 02.12.2005
    MichaelG

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    zukommen lassen

    wenn das so einfach wäre damit.

    Weil das in nem dicken Buch is...

    Bezugsquelle, falls es das Teil noch geben tut.

    www.stuck-verband.de

    Gruß Michael
     
  15. #35 ein Elektriker, 02.12.2005
    ein Elektriker

    ein Elektriker Gast

    Sorry, habe dort nichts gefunden....
    muß ich halt weiter suchen.
    Danke trotzdem für deine Mühe
     
  16. #36 MichaelG, 02.12.2005
    MichaelG

    MichaelG

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    Nix gefunden?

    Anrufen mit die Telefon?

    Aber halt, da fällt mir ein das is au auf cd.

    Guten Morgen,..

    gib mal deine email an oder meld dich hier an, ich werds dann mal rüberziehn.

    Gruß Michael
     
  17. Bruno

    Bruno

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    @heiti: der Mitarbeiter wird sagen, er habe auf Anweisung die Dosen so lange gesucht bis sie gefunden waren, somit keine Fahrlässigkeit, nicht mal eine leichte. Es wurde das Eigentum eines Dritten im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit (Dosen suchen) beschädigt. Deshalb wird der Mitarbeiter zu seinem Chef nach Punkt 5 sagen: stell mich bitte - falls ich überhaupt hafte - von der Haftung frei und begleiche schön den Schaden. Die Zeit für das überlange Suchen bezahlt der Chef natürlich auch.
     
  18. #38 ein Elektriker, 03.12.2005
    ein Elektriker

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    Hier bin ich.. :o :o
     
  19. #39 MichaelG, 05.12.2005
    MichaelG

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    So für alle

    Ich bin wohl zu blöd... :sleeping

    Ich muss das heute abend zuhause machen, wenn ich es dann hinkrieg das als *.doc einzuscannen...

    (es war doch nich auf cd, da wohl nicht mehr aktuell, isses nicht in der "neuesten Merkblattsammlung, hab dafür die Seite rausgerissen...)

    Mit montäglichem Gruß
     
  20. #40 Der Eli vom Bau, 10.02.2006
    Der Eli vom Bau

    Der Eli vom Bau Gast

    Was ist mit dem Gipser Hä???

    Normalerweise Steckt der gipser beim Verputzen kurz den finger in die Dose, dan findet man sie auch wieder!!! Waren wohl keine Haare rundherum.

    Ich selber habe mal links oben angefangen zu klopfen und den ganzen putz runtergeschlagen obwohl ich wusste das die dose rechts unten ist.
    der scheiss gipser hat im ganzen haus alle dossen gefüllt, und wer übernahm wohl den schaden? na wehr wohl der gipser.
    also vorsicht mit beschuldigungen.
     
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