DIN 18195 aRdT ???

Diskutiere DIN 18195 aRdT ??? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Also eingentlich ganz einfach: Statt einer ersten Steinreihe befindet sich bei mir entlang der Terrasse ein beiderseits gedämmter...

  1. #21 Tarantinoo, 12.07.2007
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    Also eingentlich ganz einfach:

    Statt einer ersten Steinreihe befindet sich bei mir entlang der Terrasse ein beiderseits gedämmter WU-Betonsockel. Aus Sicht der Terrasse so, als wäre sie 10cm unter OK Kellerdecke betoniert. Der Unterschied ist der, dass dieser Betonsockel kein Teil der Kellerwand ist, sondern nachträglich erstellt wurde. Nun könnte ja Feuchtigkeit zwischen OK Kellerdecke und nachträglich eingebrachtem Beton ziehen. Es ist die Frage, wie sich so etwas in der Praxis verhält.
     
  2. #22 Carden. Mark, 12.07.2007
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    Hier kommt aber einiges nun durch einander.
    Das Antwortgeben wird dadurch nicht aktraktiver:
    WU-Konstruktion = Dichtigkeit - ist klar (eigentlich)
    Aber wie sieht es mit dem Anschluss der Decke auf den Wänden aus? Wurde hier auch analog zur Arbeitsfuge Sohle / Wand eine Arbeitsfugeneinlage eingebaut? Wenn ich das Richtig verstehe, liegt dieser Bereich im Dreck.
    Die 18195-4 ist nicht für den WU-Keller zuständig. Wohl aber für den Bereich bis 30 über OKG und den Anschlüssen der Bodenstehenden Elementen
     
  3. #23 Ralf Dühlmeyer, 12.07.2007
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    Hier müssten ja...

    sogar DREI Fugenbänder verbaut sein. Von unten nach oben
    Sohle - Kellerwand
    Kellerwand - Decke
    Decke - Aufkantung (wobei sich eine prima Sollbruchstelle einer 10 cm hohen Aufkantung ergäbe)
    :bounce: :bounce:
    MfG
     
  4. #24 Tarantinoo, 12.07.2007
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    Gehört denn zwischen Kellerdecke und Kellerwänden auch so'n Fugenband? Das fehlt bei mir.

    Aber da sind wir wieder beim alten Spiel: Wo steht das? Entspricht das den aRdT? Muss der BU das einbauen, auch wenn im Vertrag nix steht?

    Also abstrakt genau die gleiche Situation wie zu Beginn meiner Frage, nur auf ein anderes Bauteil angewendet.
     
  5. Robby

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    man kann alles verkomplizieren

    Keller WU Konstruktion > Nix mit 18195!

    Decke erdberührt? Wenn ja welcher Lastfall und einbindung in die WW dann Fugenband / Fugendichtung

    wenn nein Abdichtung der erdberührten Bauteile gem. Lastfall und bis an die WW angeschlossen.

    Im übrigen steht in der 18195-6 / (aufstauendes Sickerwasser) nirgends das die Abdichtung dann nach Geländeanpassung bei 15cm über GOK enden darf.

    Dann muß die Abdichtung entsprechend dem Lastfall hochgeführt werden.
     
  6. Robby

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    im übrigen könnte auch ohne Fugenband eine Fugenabdichtung und zwar regelgerecht gem. WU - Rili hergestellt werden!

    aRdT sind nicht unbedingt niedergeschriebene Regelwerke
     
  7. #27 Ralf Dühlmeyer, 12.07.2007
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    Wenn Erde..

    bis OBERkante Kellerdecke geht, muss die Sollbruchstelle Fuge Wand-Decke irgendwie gegen Wassereinbruch geschützt werden. Das wie ist zweitrangig.
    Da aber keine Abdichtung draussen da ist, ergibt sich die Frage nach dem Fugenband.
    Wo stehts - in der Planung!
    Bitte mal grundsätzlich drei Dinge auseinander halten
    Notwendig
    Planungsbestandteil
    Vertragsbestandteil
    Notwendiges kann in der Planung fehlen und Geplantes kann im Vertrag fehlen.
    Ob das Notwendige deswegen wegfallen kann (ja ich weiß - dann wärs nimmer notwendig), ist eine zweite Frage.
    Wenn hier also eine Abdichtung nötig war (welche überhaupt), kann es sein, daß der BU diese nachliefern muss.
    Dann kann es weiter sein, daß er Geld dafür kriegt.
    Kann aber auch sein, daß er diese kostenfrei nachrüsten muss.
    Je abstrakter die frage, desto nebulöser die Antworten :)
    MfG
     
  8. #28 Tarantinoo, 12.07.2007
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    Mein Problem ist doch folgendes: Ich habe meinen BU fast so weit, dass er zugibt, "JA, da gehört eine vertikale Abdichtung hin". Aber, sagt er, "die hast Du ja nicht beauftragt". Dann sag' ich, "muss ich nicht, denn mein Bauvertrag schließt ja die Anwendung der aRdT bzw. einschlägige DIN-Normen ein." (Dies bedeutet z.B., eine vertikale Abdichtung dort, wo die vereinbarte Terrasse Wasser ans Haus führt.) Er sagt natürlich, "nee, iss nicht so".

    Und wenn nun die bisherigen Aussagen bzgl. Bezahlung (s.o.) so stimmen und auf meinen Fall anwendbar sind, hat mein BU ja sogar Recht. Also aus die Maus!
     
  9. #29 Ralf Dühlmeyer, 12.07.2007
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    Mann in Tinn..

    Hör doch mal mit der Salamitaktik auf und laß die Katze aus dem Sack
    Wer hat da was gemacht. Ahcims Fragen waren nämlich SEHR zielführend.
    Wer hat was geplant
    wer hat welche leistungsbeschreibung erstellt
    wer hat was ausgeführt
    wer hat wie überwacht.
    Wennes nämlich ein GÜ ist siehts ganz anders aus als wenns ein BU ist, der nach Bauantragszeichnungen baut
    MfG
     
  10. #30 Tarantinoo, 12.07.2007
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    Die Kellerdecke ist nicht im erberührten Bereich. Der Keller steht ziemlich weit raus. Nur an der Terrasse kommt Wasser an die Perimeterdämmung, hinter der sich die Fuge Kellerwand/Kellerdecke bzw. Kellerdecke/Betonsockel befindet.

    Es ist ein GÜ, der alles gemacht, Planung und Bau. Jedoch habe ich ihn für die Planung nicht explizit beauftragt bzw. bezahlt. Geschuldet war die Erstellung eines EFH, schlüsselfertig, nach Plänen, die zuvor von mir und dem GÜ erstellt wurden.
     
  11. Robby

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    Korrekt Ralf!

    Wenn es (wie beschrieben) ein BU ist, hat er das zu machen was im Auftrag ist.

    Oder muß er auch die Gartengestaltung ausführen weil es eine "ÜBLICHE" Ausführung ist eine gartengestaltung zu haben???
     
  12. #32 Carden. Mark, 12.07.2007
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    Wer war für die Terrasse zuständig?
     
  13. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Also da ist alles sehr verchachtelt.
    Kein Wunder das weder ein Interner (die Beteiligten) noch ein Externer (wir hier) durchblicken kann.

    Also mit dem späteren Unternehmer die Planung erstellt?!?

    Danach erst Auftrag als GU?

    Au Backe ... dann dreht sich alles im Kreis

    Außerdem erinnere ich an Ralfs Hinweis: Was soll die Salami-Info-Politik?

    Irgendwie scheint da alles so chaotisch abzulaufen... tzzz
     
  14. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Also

    damit hier mal System reinkommt:

    Scanne das Sockeldetail mal aus dem Plan (Schnitt) und stell es hier ein, damit man die Geometrie erfassen kann.
     
  15. #35 Tarantinoo, 12.07.2007
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    Terrasse stammt auch vom GÜ und ist Bestandteil des Vertrags.

    Ich habe mit dem GÜ einen VOB-Vertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen EFH. Von Planung ist darin nirgends die Rede. Nicht mehr und nicht weniger. Eigentlich einfach. Mir ist natürlich MITTLERWEILE klar, dass man das nicht so machen sollte. Übrigens ist es im großen und ganzen gut gelaufen und es sind bisher (2.5 Jahre nach Fertigstellung) keine wesentichen Mängel zu Tage getreten. Es gibt lediglich ein paar kleine Punkte, über die ich mit ihm streite. Einer davon ist die Terrassenabdichtung. Weitere z.B. dass ich kürzlich ein paar nicht angeschraubte Ortgangziegel entdeckt habe (aber auch viele angeschraubte).

    Es gibt kein Sockeldetail als Plan.
     
  16. Robby

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    Weil er nicht planen mußte schuldet er auch kein Sockeldetail.

    Wenn der bereich erdberührt ist hätte trotzdem dem Lastfall entsprechend abgedichtet werden müßen.

    Wie ist die Terrasse abgedichtet?

    Der Dachdecker muß eigentlich alle Ortgänge befestigen, läßt aber unten un oben je 1-2 unbefestigt um ohne zerstörende maßnahmen an der Rinne oder am Ortgang zu arbeiten.
     
  17. #37 Carden. Mark, 12.07.2007
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Hallo
    Ein und der selbe Planer, BU, GU, GÜ oder sonst etwas ist für Planung und Ausführung zuständig?
    Richtig?
    Wenn ja kann es doch wohl nicht sein, dass dieser eine Terrasse vorbaut - ohne über Abdichtende Maßnahmen nachzudenken.
     
  18. #38 Ralf Dühlmeyer, 12.07.2007
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    Ich glaub...

    genau das ist das Problem. Nicht nur wir blicken nicht durch, sondern auch Tarantinoo selber (und vielleicht sogar der BU) wissen gar nicht, was los und wer für was zuständig ist.
    Mal ists ein GÜ (also Planung incl), dann ein VOB-Vertrag (der keine Planung enthielte), mal eigene Planung, mal ists der Unternehmer.
    Einzig denkbares Schwert zum Zerteilen des Gordischen Knotens -> ein RA, der sich mal den Ablauf und die vertragswerke ansieht und entscheidet, wer wem was wieso schuldet -oder eben nicht schuldet.
    Und dann könnnen WIR weiterreden.
    MfG
     
  19. #39 Tarantinoo, 12.07.2007
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    Nun ja, ich kann ja nicht wegen Kram von beschränktem Wert den RA bemühen. Hier sollte doch die Verhältnismässigkeit der Mittel gewahrt bleiben.

    Und ob es ein GU oder GÜ ist -- jo mei -- Definitionssache! Er sollte mir ein schlüsselfertiges Haus hinstellen nach meinen Wünschen, die mittels Durchschnitts-Bauplänen wiedergegeben waren. Es ist doch so ähnlich wie bei diesen tausenden anderer Schlüsselfertig-Bauunternehmen mit den bunten Broschüren. Man sucht sich sein Traummodell aus und läßt es bauen. Ob das Unternehmen dazu 0, 1 oder 100 Architekten und Planer beschäftigt, das ist doch dem Kunden wurscht.

    Also vielleicht hilfts, wenn ich es so sage: Verlangt war ein Haus "aus dem Katalog" mit ein paar definierten, vertraglich festgehaltenen Eigenschaften.

    Und dann gehe ich davon aus, dass die Hauswand, an der die Terrasse klebt, die wiederum das Wasser dort hält, sinnvoll abgedichtet ist. Und irgendwie habe ich das Gefühl, dass ich mit der Einstellung Recht habe. Ich verlange an diesem kritischen Punkt eine Minimalausführung nach aRdT.

    Nun tut nicht so als sei ich der einzige, der sein Haus "aus dem Katalog" kauft und sich nicht darum schert, wer denn nun das Sockeldetail plant.

    Damit meine ich natürlich nicht, dass dieses Vorgehen gut oder richtig ist.
     
  20. Bruno

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    Ich sehe es inzwischen so:

    Der GU/GÜ haftet für fehlende bzw. fehlerhafte Planung.
    http://www.baunetz.de/db/recht/artikel.php?urteil_id=540

    Bei einem schlüsselfertigen Objekt schuldet er alle Leistungen nach den a.R.d.T., auch wenn sie nicht einzeln im Vertrag stehen.

    Wir können also zur Technik übergehen, also zu der Frage, ob die Abdichtung des Sockels a.R.d.T. ist.

    Meine Meinung: eine Sockelabdichtung per se gibt es nicht. Es gibt jedoch einige Fälle, in denen eine anderweitig bereits vorhandene notwendige Abdichtung bis in den Sockelbereich hochzuziehen ist. Das kann eine Abdichtung erdberührter Wände unterhalb sein oder die Abdichtung einer waagrechten Fläche, wobei der Sockel ein aufgehendes Bauteil an dieser Fläche ist.

    Eine Abdichtung, die nur die Funktion hat, den Sockelputz selbst zu schützen, ist keine aus dem Leistungsspektrum der DIN 18195.

    Die DIN 18195 gilt gemäß ihrem Abschnitt 1 nicht für "Bauteile, die so wasserundurchlässig sind, dass die Dauerhaftigkeit des Bauteils und die Nutzbarkeit des Bauwerks ohne weitere Abdichtung im Sinne dieser Norm gegeben sind. In diesem Sinne gilt sie auch nicht für Konstruktionen aus wasserundurchlässigem Beton."

    Sollte wider Erwarten keine "Konstruktion aus wasserundurchlässigem Beton" vorliegen, die 18195 also anwendbar sein:

    Wenn die Terrassenplatte fest mit dem Gebäude verbunden ist, unterbricht sie zwingend die notwendige Abdichtung der Kellerwand. Diese muss deshalb an der Unterkante der Terrassenplatte enden und kann nicht weiter bis in den Sockelbereich hochgeführt werden. Würde ich so nie planen, da nicht sichergestellt wäre, dass die Abdichtung nicht hinterläufig wird.

    Die Terrassenplatte selbst braucht keine Abdichtung. Der Beton wird sowieso nass, nämlich von unten und von der Seite. Das Erdreich darunter muss nicht vor Wasser geschützt werden. Die Terrasse würde also genauso funktionieren, wenn die Platte Löcher hätte, im Extremfall sogar, wenn sie gar nicht vorhanden wäre. Also: keine Terrassenabdichtung = keine Abdichtung vorhanden, die im Sockelbereich hochzuführen wäre.
     
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DIN 18195 aRdT ???

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