Sehr geehrte Bauexperten! wir bauen gerade eine Doppelhaushälfte!! Kann mir jemand sagen, was die DIN hinsichtlich der Durchgangshöhen von Treppen vorschreibt? Und zwar handelt es sich um den Abgang in den Keller und die darüber liegende Ergeschosstreppe! Also beim Gang in den Keller hat man das Gefühl man müßte den Kopf einziehen um nicht gegen die darüber verlaufende Fertigbetontreppe zu stoßen! Und bei mir handelt es sich noch nicht um eine der größten Personen!! Vielen Dank für Ihre Hinweise! Es grüßt freundich Pitus1998
vielen dank schon mal vorab für die Info! Wo kann man das denn nachlesen um es im Streitfalle bergründen zu können???
Es steht in der DIN 18065 "Gebäudetreppen", Januar 2000. Die DIN 18065 ist von den Ländern bautechnisch eingeführt und damit allgemein verbindlich. Sinngemäß steht drin: Die lichte Treppendurchgangshöhe muß mindestens 2,0 m betragen. Sie ist immer ein Fertigmaß. Die untere Begrenzung ist eine gedachte Ebene durch die Stufenvorderkanten. Von dieser Ebene wird senkrecht nach oben bis zur Unterkante darüber liegender Bauteile oder bis zu einer durch die Stufenunterkanten eines darüber befindlichen Treppenlaufs gebildeten gedachten Ebene gemessen. Wegen Urheberrecht werden Sie die DIN 18065 im Netz kaum finden. Auszüge sind aber auf Seiten von Treppenbauern zu finden. Einfach nach DIN 18065 oder Treppen Durchgangshöhe o.ä. googeln.
DIN 18065 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen. MfG IBS
Danke für den Hinweis IBS. Habe eben alle Einführungserlasse (Stand ca. Mitte 2003) durchgesehen. Global eingeführt ist die 18065 tatsächlich nur in Hamburg, NRW und Sachsen. In allen anderen Ländern gibt es Ausnahmen, die ähnlich formuliert sind wie dein Text. Am weitesten geht Thüringen: "Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen innerhalb von Wohngebäuden."
und was gilt als Wohnhaus von geringer Höhe?? Also sind die 2 m lichte Durchgangshöhe doch nicht unbeding auf unser Haus anzuwenden?? Gruß Pitus1998
In Bayern: "Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume im Sinn des Artikel 45 Abs. 2 möglich sind, an einer Stelle mehr als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt." In Bayern heißt es aber zur DIN 18065: "Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen." Auf die Höhe des Gebäudes kommt es Bayern gar nicht an. Nehmen wir an, dass die DIN 18065 für ein normales Einfamilienhaus nicht eingeführt und damit bauordnungsrechtlich nicht relevant ist, wirds interessant ob sie trotzdem anzuwenden ist. Wahrscheinlich fällt sie in die Kategorie "anerkannte Regel der Technik". Was drin steht wäre dann zivilrechtlich geschuldet, außer der Vertrag sagt etwas anderes. Es steht m.E. jedem frei, etwas anzubieten bzw. bestellen, das von den a.R.d.T. abweicht. Ergibt sich aus dem Werkplan eine geringere Höhe und ist der Plan Vertragsbestandteil, dann ist m.E. die Höhe aus der DIN 18065 nicht geschuldet.