Doppelhaushäfte mit und ohne Keller ! Wer trägt die Gründungskosten?

Diskutiere Doppelhaushäfte mit und ohne Keller ! Wer trägt die Gründungskosten? im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Habe ich irgendwas übersehen oder wurde bisher wirklich versäumt auf die wesentliche Gesetzesgrundlage zu verweisen, nämlich das...

  1. #41 Skeptiker, 21.05.2013
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    Habe ich irgendwas übersehen oder wurde bisher wirklich versäumt auf die wesentliche Gesetzesgrundlage zu verweisen, nämlich das

    Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW)?

    Das sei hiermit nachgeholt, dort scheint mir insbesondere § 21 interessant:

    Besondere Gründung der Grenzwand

    (1) Auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks hat der Erbauer die Grenzwand so zu gründen, daß bei der Bebauung des Nachbargrundstücks zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.

    (2) Der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks unter Übersendung des Bau- und des Lageplans sowie unter Mitteilung des Namens und der Anschrift des Bauherrn schriftlich anzuzeigen, daß eine Grenzwand errichtet werden soll. Die Anzeige an den Nutzungsberechtigten oder den unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks genügt, wenn dessen Eigentümer nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder unbekannten Aufenthalts ist oder wenn er infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter bestellt hat. Wird die Anzeige schuldhaft unterlassen, so hat der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

    (3) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann das Verlangen nach Absatz 1 nur innerhalb von zwei Monaten seit Erstattung der Anzeige dem Bauherrn gegenüber stellen.

    (4) Die durch das Verlangen nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten sind dem Bauherrn zu erstatten, sobald der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers gegen den Bauherrn fällig wird. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten. Der Vorschuß ist bis zu seiner Verwendung mit 4% zugunsten des Zahlenden zu verzinsen. Der Anspruch auf die besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.

    (5) Soweit der Bauherr die besondere Gründung auch zum Vorteil seiner baulichen Anlage ausnutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Eigentümers des Nachbargrundstücks entsprechend. Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.


    Darin jetzt die Lösung zu suchen bin ich zu müde, aber wo soll sie stehen, wenn nicht hier?
     
  2. #42 Gast vS, 22.05.2013
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    naja, was ich glaube steht eigentlich schon in den Beiträgen der Kollegen.

    Nach meiner Einschätzung ensteht der gründungstechnische Mehraufwand für deinen Nachbarn durch die unterschiedlichen Gründungstiefen und nicht dadurch, dass du auf sein Grundstück eingegriffen hast (das könnte allerdings - je nach Bodenverhältnissen - zu einem zusätzlichen Aufwand führen). Dem zur Folge muss er sich der bestehenden Gründungssituation (also deiner) anpassen (hätte er zuerst gebaut, hättest du eben seine Gründungselemente sichern / unterfangen müssen).

    Davon unabhängig, würde ich persönlich einen für beide tragbaren Kompromiss anstreben - ihr wohnt wohl noch etwas länger nebeneinander.
     
  3. #43 feelfree, 22.05.2013
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    feelfree Gast

    Entweder das, oder siehe Abschnitt (1) von oben: Du hättest vom Nachbarn verlangen können, dass er von vornherein tiefer gründet und ihm den Mehraufwand dafür bezahlen müssen.

    Jetzt bleibt ihm gar nichts anderes übrig als tiefer zu gründen, und Du must ihm den Mehraufwand ebenfalls bezahlen.
     
  4. #44 Gast vS, 22.05.2013
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    Wieso das denn ?
     
  5. benben

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    AW: Doppelhaushäfte mit und ohne Keller ! Wer trägt die Gründungskosten?

    Weil später der Nachbar zum Bauherren wird und der TE zum Nachbarn? ;)
    Das Gesetz gilt ja wohl für beide.

    Ernst
     
  6. #46 Bolanger, 05.01.2023
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    Hallo, ich möchte dieses Thema nochmals hoch holen, da ich einen ähnlichen Fall habe.

    Der Nachbar hat vor einigen Jahrzehnten ein unterkellertes Gebäude an der Grenze gebaut. Das wurde mit einer Baulast genehmigt. Nun wollen wir ein nicht unterkellertes Gebäude anbauen. Aus statischen Gründen müssen wir nun an der Grenze bis zur Sohle des bestehenden Hauses ausschachten und dort eine Mauer errichten um die Lasten ohne Belastung der nachbarlichen Kellerwand abzuführen.

    Nun wird das Nachbarrecht aber interessant. "Auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks hat der Erbauer die Grenzwand so zu gründen, daß bei der Bebauung des Nachbargrundstücks zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden." Eine andere Gründung war dem Nachbarn gar nicht möglich, denn Keller ist Keller. Dieser Paragraph scheint eher den Fall abzudecken, dass er erste Bauherr ohne Keller baut und der spätere Bauherr von diesem eine tiefere Gründung fordern kann, damit er selbst später ohne Unterfangung mit Keller bauen kann.

    In unserem Fall hingegen müssen wir tiefer gründen als es ohne Grenzbebauung des Nachbarn der Fall gewesen wäre. Muss und der Nachbar dann diese Zusatzkosten erstatten? Fristen wie oben im nachbarrecht genannt sind bereits alle verstrichen.
     
  7. #47 petra345, 05.01.2023
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    Es gibt sicher Gründe, ohne einen Keller zu bauen. Aber man kann ihn niemals später ergänzen. Deswegen würde ich vorzugsweise mit Keller bauen.

    Bisher wurde das Problem vorwiegend von der juristischen Seite betrachtet.
    Was ist denn, wenn man das Problem mit technischen Möglichkeiten löst?
    Ich erinnere mich an ein Beispiel aus der Vorlesung. Dort wollte man neben einem alten Gebäude, ich glaube mit Keller, bauen und möglichst wenig Schäden und Kosten verursachen.
    Dazu hat man eine Bohrmaschine neben dem bestehenden Gebäude plaziert und den Baugrund für die zukünftigen Betonsäulen ausgebohrt und sofort mit Beton wieder verfüllt. Wenn der Boden jeweils nur durch das kleine Loch der Betonsäule ausgebohrt wird, entstehen wenig Setzungen im Boden.

    Der letzte Satz des Prof. zu diesem Thema:" Es hat trotzdem (kleine) Setzungen gegeben.

    Die normalen Baufirmen für "Häuslebau" haben diese Bohrmaschinen natürlich nicht. Aber das kann man regeln. Einige wenige Betonsäulen mit 30 cm Durchmesser sind sicher ausreichend. Das muß keine Bohrpfahlwand sein.
     
  8. BaUT

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    Habt ihr es denn verlangt damals?
     
  9. #49 hanghaus2000, 06.01.2023
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    Lässt denn die Baulast die eingetragen wurde eine Grenzbebauung Eurerseits zu?

    Hast Du das GS erst erworben?
     
  10. #50 BaUT, 06.01.2023
    Zuletzt bearbeitet: 06.01.2023
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    Diese Formulierung setzt einiges voraus:

    Dem Erbauer der Grenzwand muss zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung seiner Grenzmauer bekannt sein, welcher Art der spätere nachbarliche Anbau (euer Anbau) sein soll (unterkellert oder nicht unterkellert) damit er seine Gründung so gestalten kann, dass ihr später mit minimalem Aufwand anbauen könnt. Wenn nix bekannt ist, muss er auf nix Rücksicht nehmen - mal salopp formuliert.

    Ich bin mir nicht sicher, ob der Errichter der Grenzwand inkl. Keller ohne eindeutigen Hinweis auf einen späteren nicht unterkellerten Anbau solches schon hätte freiwillig als mögliche Option berücksichtigen müssen und deshalb seine Keller(grenz)wand gegen seitlichen Erdruck plus Gründungsdruck eines noch nicht vorhandenen Anbaus hätte vorsorglich aussteifen müssen, nur damit ohr mit normaler Gründungstiefe 1 m ausgekommen wäret. Dies wären dann wohl für den Nachbarn mit Mehrkosten verbunden gewesen, die sich der Errichter der Grenzwand gerne spart, wenn er nicht bereits zum Zeitpunkt der Grenzwanderrichtung auf die spätere Errichtung eines solchen nichtunterkellerten Anbau hingewiesen wird.

    Ich sehe da eigentlich auf Eurer Seite gar keine "Mehrkosten".
    Der Nachbar hat so gebaut, dass ihr unterkellert anbauen könntet. Ihr spart euch 90% der Kellerkosten und müsst lediglich eure Grenzwand jetzt in Kellertiefe gründen. Das ist doch zumutbar. Ich würde da nicht von Mehrkosten reden!

    Stellt euch mal den umgekehrten Fall vor:
    Euer Nachbar hätte grenzbündig ohne Keller gebaut und ihr wollt jetzt später grenzbündig mit Keller anbauen!!!
    Wollt ihr dann auch auf diesen "Kompromissparagraphen" abstellen und vom Nachbarn verlangen, dass er die nachträgliche Unterfangung seiner nichtunterkellerten Grenzwand selber zahlt, weil er ja gleich vorsorglich in ortsüblicher Kellertiefe hätte gründen können???
     
  11. #51 VollNormal, 06.01.2023
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    Über die eingetragene Baulast wird der damalige Grundstückseigentümer wohl informiert gewesen sein und damit auch über die geplante Grenzbebauung. Er hätte damals auch fristgerecht die besondere Gründung der Grenzwand verlangen können. Falls das nicht geschehen ist, hat der Nachbar in jedem Fall korrekt gehandelt. Und selbst wenn das damalige Vorgehen nicht korrekt gewesen sein sollte, ist es inzwischen, wie du selber festgestellt hast, zu spät. Jahrzehnte später steht ihr jetzt vor vollendeten Tatsachen und müsst mit der Ist-Situation umgehen.
     
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