Doppelhaushälfte, wieviel Außenwände?

Diskutiere Doppelhaushälfte, wieviel Außenwände? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich will hier nicht rumdeuten, sondern nur, dass nach der Baubeschreibung ausgeführt wird. Ah, darum gehts also. Wenn der Wunsch nach der...

  1. lulu66

    lulu66

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    Ah, darum gehts also. Wenn der Wunsch nach der umlaufenden WW so deutlich war, warum wurde das dann nicht mit entsprechendem Wortlaut in die Baubeschreibung aufgenommen? Wieviele DHH gibts, bei denen mindestens eine Hälfte eine in sich geschlossene WW hat?

    Nach den Aussenmaßen, hier könnte zur Definition durchaus die Grundstücksgrenze maßgeblich sein, ohne dass eine Aussenwand auf dieser verläuft.
     
  2. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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    ich hab´s nur überflogen aber folgendes fällt auf:

    - Weisse Wanne steht in der Baubeschreibung
    - Häuser werden nicht gleichzeitig gebaut daß heisst
    getrennte Bodenplatten ?
    - die Haustrennwand ist 17,5cm stark ? ... geht natürlich
    in WW dann nimmer.

    hier steckt der Teufel im Detail (!) ... der Bauherr pocht auf
    seine Weisse Wanne ?! ... selbst mit angeflanschten Fugen-
    bändern für die Aussenwände samt Bopla (ihr wisst schon
    was des kostet ?) säuft der Nachbar bei nem Wasserschaden
    des Nachbarn mit ab ... so ist das ein heikles Thema das m.e.
    nach schon Vertragsgrundlage bzw. der Bauherr wissen
    sollte ... ansonsten Haustrennwand ebenfalls 25cm in WW ...
    was spricht dagegen der Kamin und die Treppe ?
     
  3. Eric

    Eric

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    Zitat:

    " Der Nachbar reisst seine DHH mit Keller ab, folglich hat der Eigentümer der bleibenden DHH ein Wasser-Problem, für das er nichts kann und das auch nicht so einfach zu lösen ist.
    Hinsichtlich WäDä im KG wäre die Lösung einfach, aber zur WW?

    Ich betrachte die Sache mal zum Brandschutz, hinsichtlich Statik, Wä-Schutz und Wasser:
    - von einer DHH darf der Brand nicht zum Nachbarn gelangen
    - durch Abriss der einen DHH darf die andere nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, z.B. einstürzen
    - durch Abriss der einen DHH muss auch der Wärmeschutz der bleibenden DHH wieder hergestellt werden (wer dann zahlt, ist zu regeln)

    -> wenn eine DHH mit Keller abgerissen wird, darf die andere DHH im KG nicht geflutet werden ".

    Richtig. Die WW wird ja einen Sinn und Zweck haben. Der Nachbar müßte daher einen gleichwertigen Ersatz für die gemeinsame WW des Doppelhauses schaffen, d.h. entweder wieder eine neue halbe WW " anbauen ( Schutz während der Bauzeit ??? ) oder ( eher denkbar, aber schwierig ) vor der Haustrennwand des bestehenbleibenden Gebäudes eine Wand erstellen, die die Funktion der 4., abzureißenden Außenwand hinsichtlich der Funktion voll übernimmt. Wenn das nicht geht, muß er die gemeinsame WW stehen lassen und kann nur bis OK Keller abreißen.

    http://www.lareda.hessenrecht.hesse...E451292004:juris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

    Die aufgeworfenen Frage hinsichtlich der geschuldeten Bauweise des Doppelhauses ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Heranzuziehen sind hierzu insb. die Baubeschreibung und die vor oder bei Vertragsabschluß übergebenen Pläne.
    Steht dort nichts zur Ausführung der Kellerwände zwischen den beiden Haushälften, dann sind zur Auslegung heranzuziehen die besonderen Umstände und das, was bei einem Doppelhaus üblicherweise zu erwarten ist. Der Begriff Doppelhaus beinhaltet eine platzsparende Bauweise für zwei Haushälften. Beide Haushälften ergeben das " Doppelhaus ". Wird für das Doppelhaus eine WW benötigt, dann wird dies üblicherweise durch eine gemeinsame WW realisiert. Würde man für beide Haushälften eine eigenständige WW fordern, würde kein Platz gespart werden. Das wären für mich bauvertraglich zwei eigenständig nebeneinander gebaute Einzelhäuser. Ob es nach § 22 der BauNVO noch Doppelhäuser wären, hielte ich vertragsrechtlich für irrelevant. Privatrecht und öffentliches Recht müssen nicht deckungsgleich sein.
     
  4. archi3

    archi3

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    @josef @Eric

    @josef:
    - Beide DHH werden gleichzeitig gebaut!
    - Die BoPla ist durchgehend ausgeführt.
    - Die Pläne zur Baubeschreibung enthalten keinerlei Maße (nicht ideal, aber auch nicht zu ändern)!
    - In den Plänen (gezeichnet ist in den Grundrissen nur eine DHH) ist die (halbe) Trennwand - soweit aus 1:100 entnehmbar - mind. 20 cm stark, gebaut 17,5.
    - Die Baubeschreibung (Neubau von Doppelhaushälften) sagt nichts aus zur gleichzeitigen Errichtung, zur durchgehenden BoPla, zu den Wandstärken, zu Fugen.
    - Angegeben ist nur die herzustellende Wohnfläche im Kaufvertrag.

    @Eric:
    - "Die aufgeworfenen Frage hinsichtlich der geschuldeten Bauweise des Doppelhauses..."
    M.E. eben nicht des Doppelhauses, sondern der DHH. Gekauft wurde nicht die Hälfte eines DH, sondern eine DHH mit Keller als WW.

    - Jeder Eigentümer einer DHH hat durch Sicherungsmassnahmen im Falle des Komplett-Abbruchs einen ggf. finanziellen Nachteil gegenüber seinem Nachbarn, wenn er seine DHH abreissen möchte.
    Auf Einschränkungen durch den Keller, der nur in Verbindung mit dem Keller der Nachbar-DHH die WW-Eigenschaft besitzt, hat die Verkäuferin in der Baubeschreibung (Neubau von Doppelhaushälften, nicht eines Doppelhauses) nicht hingewiesen.

    - Die Platzeinsparung im KG (für KG-Nutzung, nicht für höherwertige) würde ich hinter der sichereren Ausführung als WW anstellen.

    - Zudem ist auch die nahezu gleichstarke Ausführung MW+Putz gegenüber Stahlbeton möglich:
    Für die Beanspruchungsklasse 1 sieht die WU-Rili in Tab. 1 bei Ausführung als Fertigteil auch die Mindestwanddicke von 200 mm vor, was gegenüber der Ausführung MW 17,5 + Putz nahezu keinen Platzgewinn bedeutet (ok, 1 cm Wandstärke bei 6,75 m = 0,07m2 Kellerraum).
    Somit ist der Platzgewinn hier m.E. nicht als ausschlaggebend anzusehen, die sichere Bauweise als WW dagegen schon.

    WW und Platzgewinn durch die DH-Konstellation lassen sich m.E. hier schon zusammenbringen, aber das ist Sache der Verkäuferin, wie sie das technisch bewerkstelligt.
     
  5. Eric

    Eric

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    @archi3

    Wenn der Bauherr rechtsschutzversichert sein sollte, mag er mit Deiner Argumentation eine Klage riskieren.

    Ist er es nicht, dann steht und fällt der Erfolg der Klage mit der Auslegung, welche Bauart an Keller bei einem DH geschuldet wird. Die Auslegung gehört zur Rechtsanwendung. Darüber hat also allein das Gericht zu entscheiden.

    Wenn in den Vertragaunterlagen tatsächlich nichts, auch andeutungsweise nichts steht, dann kommt es darauf an, was vom Käufer als durchschnittlicher Keller erwartet werden kann. Das entscheidet der Richter.

    Frage: Wie willst Du ein DH bauen, wenn nur der Lastfall nach Teil 4 vorliegt? Und was ist, wenn eine SW benötigt wird, weil mit Osswald z.B. besonders hohe Anforderungen an die Trockenheit gefordert sind. Nach Deiner Meinung müßten dann schon im Zuge der Errichtung zwei für sich voll funktionsfähig abgedichtete Keller nach Lastfall 4 oder als SW ( wie ? ) erstellt werden, weil einer der Nachbarn irgendwann auf die Idee kommen könnte, seine DHH abzureißen. Denn Du willst diese Möglichkeit schon bei der Bauerrichtung mit gelöst/erledigt haben.

    Die Argumentation mit dem in den Sternen stehenden Abriß zieht nicht. Das löst sich mit der gestzlichen Regelung, wenn der Abriß tatsächlich ansteht/angedacht wird. Im Falle des Abrisses bilden die Eigentümer von DHH eine Schicksalsgemeinschaft, die zur gegenseitigen Rücksichtsnahme verpflichtet. Meiner Meinung wissen die das, sie haben es jedenfalls zu wissen, da sie sich vor dem Kauf zu erkundigen haben, was sie kaufen.

    Ich habe noch kein DHH ohne gemeinsame Bodenplatte gesehen. Die Dinger sind meiner Kenntnis und Einschätzung nach deswegen auch billiger als Einzelhäuser. Preiswerter zu bauen, sind sie allemal. Den Exoten-Fall, daß die " DHH " nicht gleichzeitig erstellt werden und welche Probleme das mit sich bringt, können wir meiner Meinung nach getrost vergessen. Da bleibt bei der Erstellung des zweiten Hauses und Lastfall 6 tatsächlich nur eine neue eigene WW. Aber den Fall hast Du nicht.

    Aber Deine Überlegungen sind gleichwohl sehr gut; sie verdeutlichen, daß eine DHH eben kein Einzelhaus ist.
     
  6. Eric

    Eric

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    Steht das so in den Vertragsunterlagen bzw. ist es hieraus klar und eindeutig herzuleiten ?

    Wenn nein, wäre die Aussage nicht das Ergebnis einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, sondern die bloße Äußerung des erhofften/angestrebten Ergebnisses/Ziels. Ein Ziel kann man haben, rechtlich einzufordern ist es nur, wenn der Vertrag es so auch hergibt.
     
  7. Gast

    Gast Gast

    für mich recht eindeutig.
    die DHH hat 3 Außenwände und eine Haustrennwand.
    wie auch immer, wenn der Nachbar halt sich Zeit läßt mit dem Bau hat er dafür zu sorgen das dem Nachbarbau an dessen Trennwand kein Schaden durch Nässe/Feuchtigkeit/Frost entsteht.
    klarer Fall
     
  8. lulu66

    lulu66

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    Laut #9 werden beide Hälften vollständig in einem Rutsch gebaut.

    Das Ganze ist theoretischer Natur, Eric bestätigt hier schön mein Rechtsempfinden.
     
  9. archi3

    archi3

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    @eric

    Bin mal gespannt, wie das ausgeht...
     
  10. archi3

    archi3

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    Ja, explizit. Deshalb bin ich ja auch erst darauf gekommen.

    Die BLB ist für diese (und wohl auch die andere) verkaufte DHH, Keller hier als "wasserdichte Wanne" beschrieben.
     
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