Einfügen nach § 34 und Garage

Diskutiere Einfügen nach § 34 und Garage im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich nutze diesen Thread mal, da meine Fragestellung thematisch auch zu §34 und einer Garage passt. Ausgangssituation: - Kauf einer DHH in...

  1. #21 BaumeisterBobBayern, 01.02.2024
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    Hallo,

    ich nutze diesen Thread mal, da meine Fragestellung thematisch auch zu §34 und einer Garage passt.

    Ausgangssituation:
    - Kauf einer DHH in Bayern (Baujahr 196X)
    - Auf dem Grundstück steht ein alter Schuppen (Baujahr wahrscheinlich auch 196X)
    - Standort des Schuppens ist relativ nah zur öffentlichen Straße (siehe angehängte Flurkarte)
    - Maße des Schuppens entsprechen einer Garage. Außer, dass der Schuppen nicht breit genug ist
    - Jedes Haus hier in der Straße hat im Prinzip eine andere Garage. Der Nachbar rechts von uns hat eine Garage parallel zum Haus. Sein Nachbar hat eine große, Dreifachgarage etc. In der Parallelstraße hinter uns hat jemand genau so eine Garage gebaut wie wir sie uns vorstellen. Doppelgarage relativ nah zur Straße (Abstand < 2m). Also es ist keine Wohnsiedlung, die perfekt mit dem Lineal gezogen ist und alles gleich aussieht und ausgerichtet ist. Wenn man auf die Straße schaut, sieht im Prinzip jedes Haus anders aus.
    - Gegenüber ist eine Kuhweide. Die Straße ist also nur auf einer Seite bebaut. Abstandsflächen sind kein Problem. Theoretisch können wir direkt auf die Grundstücksgrenze bauen. Es geht also nur um den Begriff des Einfügens.
    - Eine große Hecke umschließt unser Grundstück fast vollständig (ca. 2m hoch).

    Unser Vorhaben:
    - Abriss des Schuppens und Bau einer Doppelgarage
    - Bei dem Standort und den Maßen möchten wir uns an dem Schuppen orientieren. Daher die Außenwandhöhe und der Ort der Außenwand zur Straße soll der alten Außenwand des Schuppens entsprechen. Wandhöhe des Schuppens ist ungefähr 2,50m.

    Was die öffentlichen Behörden sagen:
    - Der Schuppen wurde schwarz gebaut, aber genießt Bestandsschutz. Wenn wir ihn abreißen, können wir an dieser Stelle kein neues Bauwerk errichten. Wobei ich mich hier schon frage, wie ein Schwarzbau bei verfahrens- und genehmigungsfreien Bauten zu einem Schwarzbau werden kann.
    - Ferner wird natürlich mit dem §34 und dem Begriff des Einfügens argumentiert. Das heißt, wenn wir den Schuppen abreißen, sollen wir laut Behörden den gleichen Abstand zur Straße einhalten wie der Nachbar mit seiner Garage. Das heißt es wird im Prinzip eine Art Baulinie für Nebengebäude definiert. Das wären 4m. Der Schuppen hat einen Abstand zur Straße von ca. 2,20m.

    Nun meine Fragen:
    Der Begriff des Einfügens bedeutet ja viel mehr als nur eine theoretische Baulinie, sondern bezieht sich viel mehr auf ein Gesamtbild, das sich aus der näheren Umgebung ergibt. Meiner Ansicht nach muss der alte Schuppen, auch wenn er durch uns zunächst abgerissen wird, mit in die Betrachtung des Einfügens genommen werden. Immerhin hat dieser Schuppen das Gesamtbild der näheren Umgebung ca. 60 Jahre lang geprägt bzw. zumindest nicht verschandelt. Niemand hat sich daran gestört. Daher meine Frage: Hat irgendjemand hier Erfahrung in Zusammenhang mit dem Einfügen von Bauten, wenn vorher an dieser Stelle im Prinzip das gleiche Gebäude gestanden hat? Gibt es dazu ggf. passende Urteile?

    Kann bei der Interpretation des Begriff des Einfügens auch die Parallelstraße hinter uns mit eingezogen werden oder wird hierbei nur die eigene Straße betrachtet? Also im Prinzip: Wird das eher in 3D (Vogelperspektive) oder 2D (Straßenansicht)betrachtet?

    Meine persönliche Meinung / Einschätzung hierzu ist gerade die folgende:
    Wenn wir uns beim Bau der Garage an dem alten Schuppen orientieren, so dass es von außen so aussieht, als hätten wir nur den alten Schuppen modernisiert, verändern wir das Ortsbild im Prinzip überhaupt nicht. Der Zugewinn der Breite erfolgt ausschließlich in Richtung der Innenseite des Grundstücks. Näher an die Straße werden wir nicht bauen. Zudem ergibt sich aus meiner Sicht beim Betrachten unserer Straße sowieso kein einheitlicher Baustil, was Größe und Ort der Garage angeht. Daher besteht aus meiner Sicht auch keine Notwendigkeit zu versuchen irgendetwas anzugleichen. Zumindest wäre das ein Tropfen auf den heißen Stein und aus meiner Sicht nicht verhältnismäßig. Entsprechend bin ich der Ansicht, dass wir die Garage so bauen dürfen und sich die Garage einfügen würde. Was denkt ihr dazu?
     

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  2. Dimeto

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    Das kommt darauf an, was Du unter "Schwarzbau" verstehst. Viele Menschen gehen bei genehmigungsfreien baulichen Anlagen davon aus, dass sie grundsätzlich erlaubt seien. Das ist aber nicht der Fall. Sie können lediglich nicht formell illegal sein, weil sie keine formelle Baugenehmigung brauchen, aber sie können materiell illegal sein, weil sie gegen geltende Bauvorschriften verstoßen. Und genauso verstehen viele Menschen unter Schwarzbau nur bauliche Anlagen, die keine Baugenehmigung haben oder erheblich von einer abweichen. Bei Wikipedia werden aber auch Bauwerke als Schwarzbau bezeichnet, die gegen Vorgaben des Baurechts verstoßen, in Deinem Fall also gegen §34 Abs. 1 BauGB bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche. Dass Dein Schuppen Bestandsschutz genießen soll, solltest Du Dir schriftlich geben lassen, da das im Widerspruch zu Schwarzbau steht.
    Das ist korrekt und nennt sich faktische Baugrenze.
    Ja.
    Ja, z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2014 - 2 A 1675/13
    Ja. Bezüglich der faktischen Baugrenze kommt das aber in den allerwenigsten Fällen in Frage, meines Erachtens in Deinem Fall sicher nicht.
    Ich teile Deine persönliche Meinung mutmaße nach dem Absatz "Was die öffentlichen Behörden sagen:" aber, dass die Behörde anderer Auffassung ist. Sie wird argumentieren, dass der Schuppen zu unbedeutend und zu singulär ist, als dass er die Umgebung prägen könnte.
     
  3. #23 Jo Bauherr, 01.02.2024
    Jo Bauherr

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    Ich würde im 34er zuerst in der zutreffenden LBO nachsehen, bis zu welcher Größe Garagen, Carports, ... im jeweiligen Bundesland verfahrensfrei errichtet werden dürfen.
    Zum Beispiel: in der LBO Berlin wurden verfahrensfreie Garagen kürzlich von 30 m² auf 50 m² vergrößert! Und bei Beachtung §6 LBO (z.B. der Punkt: "mittlere Höhe", 9 m, 15 m, ... ) - da geht einiges!
     
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