EnEV u. Mindestwärmeschutz (DIN 4108-2) bei Nutzungsänderung

Diskutiere EnEV u. Mindestwärmeschutz (DIN 4108-2) bei Nutzungsänderung im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Sehr geehrte Damen und Herren, vielleicht können Sie mir bei der Lösung meines Problems helfen? Trotz Suche in den Diskussionen habe ich hierzu...

  1. C. P.

    C. P. Gast

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielleicht können Sie mir bei der Lösung meines Problems helfen? Trotz Suche in den Diskussionen habe ich hierzu nichts Passendes gefunden:

    An einem bestehenden Gebäude (Baujahr vor 1970) mit niedrigen Innentemperaturen (18°C) und offener Tiefgarage über dem EG, sollen mehr als 20% der Bauteilfläche der Außenbauteile erneuert werden. Es gilt demnach EnEV §8 (1) in Verbindung mit den höchtszulässigen U-Werten in Anhang 3 Tabelle 1 Spalte 4. Alle dort genannten Höchstwerte werden von den neuen Außenbauteilen eingehalten.

    Nur die Bodenplatte des EG über der Tiefgarage, eine ungedämmte 25cm-StB-Decke mit Zementestrich macht mir Sorgen. Diese soll unverändert bleiben, d.h. dort werden keinerlei Änderungen nach Anhang 3 Nr. 5 vorgenommen, womit an diese Decke EnEV-mäßig auch keine Anforderungen gestellt werden. Selbst wenn hier etwas verändert werden würde, stellt die EnEV hier keine Anforderungen, denn in Tabelle 3 Zeile 5a steht "keine Anforderung".

    Aber was ist mit dem Mindestwärmeschutz? Das EG, das früher kein Aufenthaltsraum im Sinne der LBO war, ist nun nach der Nutzungsänderung zum Aufenthaltsraum geworden. Die vor 1981 geltende DIN 4108 kenne ich leider nicht. Jedoch sowohl die DIN 4108-2 von 1981 als auch die von 2001 schreiben vor, dass Decken, die Aufenthaltsräume gegen die Außenluft abgrenzen, einen Mindestwärmedurchlasswiderstand von 1,75 m²K/W aufweisen müssen.

    Nun frage ich mich:

    1. Ist es richtig, dass die EnEV an diese ungedämmte Decke keine Anforderungen stellt?
    2. Muss ungeachtet dessen der Mindestwärmeschutz der aktuellen DIN 4108-2 eingehalten werden?
    3. Wenn ja, mit welcher Begründung? Weil eine Nutzungsänderung vorliegt, die nach LBO eine Anwendung der aktuellen Regeln der Technik zwingend vorschreibt?

    Vielen Dank für Ihre Mühe bei der Beantwortung meiner Fragen.

    C. P.

    Falls einem Leser die Frage bekannt vorkommt. Ich habe sie auch in anderen Foren gestellt.
     
  2. JDB

    JDB

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    Das würde mir auch Sorgen machen !

    Decken (unten kalt) wurden in EnEV Anhang 3,Tab1 schlicht vergessen.

    Der Mindestwärmeschutz gilt nicht für den Bestand.
    (Habe in der DIN nachgelesen, aber leider ohne Bestätigung. Ich glaube Herr Schoch hat's einmal im Nebensatz erwähnt. Also unter Vorbehalt!)

    Als Planer würde ich dem nichtwilligen Auftraggeber auf den hygienischen Wärmeschutz (Schimmelalarm! :)) nach DIN 4108-2 aufmerksam machen.
    Das gilt zwar evtl. genauso nur für Neubauten, hat aber ein anderes Kaliber als die 'schnöde' Energiespar-Argumentation.

    Wenn er immer noch 'nein' sagt , dann schriftlich geben lassen.
    ----
    Alles unter Vorbehalt.
    Vielleicht gibt es doch eine eindeutige gesetzliche Verpflichtung.
     
  3. Bruno

    Bruno

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    "Der Mindestwärmeschutz gilt nicht für den Bestand."

    Das ist relativ. Natürlich ergibt sich aus DIN 4108-2 keine Nachrüstverpflichtung per se für Altbauten. Wir haben es aber mit einer Baumaßnahme, einer Änderung, zu tun. Da tendiere ich zum Schluss, dass die allgemeinen Anforderungen der LBO der Maßstab sind. Darin wird auf die ETB Bezug genommen:

    Beispiel BayBO Art. 3:

    Bauliche Anlagen ... sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern ... dass ... . Die ... als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten.
     
  4. JDB

    JDB

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  5. Bruno

    Bruno

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    Das hat Schoch richtig erkannt: kein öff.rechtl. Nachweis zu führen aber trotzdem geschuldet.
     
  6. C. P.

    C. P. Gast

    Wenn ich die Antworten zusammenfasse, die ich hier und in den anderen Foren auf meine Frage erhalten habe, scheint meine Sichtweise im Großen und Ganzen geteilt zu werden:

    1. Die EnEV stellt an den U-Wert von Decken, die niedrig beheizte Aufenthaltsräume nach unten gegen die Außenluft abgrenzen, tatsächlich keine Anforderung.
    2. Das entbindet den Planer jedoch nicht von der Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108 Teil 2 Tabelle 3, Ausgabe März 2001 als allgemein anerkannte Regel der Technik (aaRdT).
    3. Hier ist nicht die Ausgabe der DIN 4108 aus dem Baujahr des Gebäudes, sondern die zum Zeitpunkt der Bestandsänderung gültige Ausgabe der DIN 4108 maßgebend, da die LBO/MBO auch bei Bestandsänderungen die Einhaltung der jeweils aktuellen aaRdT verlangt.

    Vielen Dank für Ihre Hinweise und Kommentare.

    C.-P. Sperl
     
  7. #7 hscholl, 29.03.2003
    hscholl

    hscholl

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    Mindestwärmeschutz

    in NRW ist die DIN 4108 eingeführte Baubestimmung: damit ist die Anwendung des Mindestwärmeschutzes nach dieser Norm zwingend bei Nutzungsänderungen, da dann der Anspruch auf Bestandsschutz in Gänze verfällt, also nicht nur aaRdT.
    (Manchmal sehr unangenehm, aber herrschende Rechtsprechung und praktiziertes Baurecht - in NRW)

    mfg hajo scholl
     
  8. #8 C.-P. Sperl, 29.03.2003
    C.-P. Sperl

    C.-P. Sperl

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    Vielen Dank, Herr Scholl für Ihren Hinweis auf die eingeführte Baubestimmung.

    Gibt es irgendwo im Netz von den zuständigen Bundes-/Landesbauministerien eine offizielle und aktuelle Liste der eingeführten technischen Baubestimmungen?

    C.-P. Sperl

    (Solange meine Registrierung noch nicht aktiviert war, habe ich unter C. P. geschrieben.)
     
  9. #9 C.-P. Sperl, 29.03.2003
    C.-P. Sperl

    C.-P. Sperl

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    Ich habe es wahrscheinlich bereits selbst gefunden. Auf der Seite des Deutschen Instituts für Bautechnik DIBt in der linken Spalte zunächst "Technische Regelwerke" und dann "Technische Baubestimmungen" anklicken. Daraufhin erhält man Zugang zu zwei Listen:

    Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen
    Stand der Umsetzung der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen in den Ländern

    In der letzten Liste sind in der Spalte "Fundstelle" die verschiedenen landeseigenen Amts- und Verordnungsblätter angegeben.
     
Thema: EnEV u. Mindestwärmeschutz (DIN 4108-2) bei Nutzungsänderung
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