Erklärung Baubauungsbeschränkung im Grundbuch

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  1. gurze

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    Gute Nachrichten,
    ein paar Telefonate später gab es ein Entgegenkommen seitens des Bauamts. Der Architekt hat nun eine 1:200 übermittelt und es wurde positiv bestätigt.
    Nun geht es weiter mit der Eingabeplanung.

    Juhee!
    :bierchen:
     
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  2. gurze

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    Hallo zusammen,

    nach langem hin und her hat sich das Bauamt / die Stadt nun bereiterklärt, dass die alte Bebauungsbeschränkung, die jegliche Bebauuung untersagt, aus dem Grundbuch gelöscht werden darf. Die Eingabeplanung der Garage wurde auch positiv bestätigt.

    Einzige Voraussetzung: ich muss nun die (durch das bestehende Gebäude des Nachbarn auf mein Grundstück ausgelösten) Abstandsflächen (siehe Bild in Erklärung Baubauungsbeschränkung im Grundbuch) von 3m auf 7m Länge privatrechtlich sichern. Dafür muss eine Abstandsflächenübernahme beantragen (BayBo, Anlage 5, https://www.stmb.bayern.de/assets/s...k/24_anlage-05_abstandsflaechenuebernahme.pdf).

    Ich komme nun allerdings mit den Begriffen nicht ganz klar.
    Bin ich da richtig unterwegs? :confused:
    • Wenn ich das richtig verstehe, muss ich als BAUHERR ja nun eine ABSTANDSÜBERNAHME beantragen, und nicht die AbstandsFLÄCHENübernahme?
    • Folgerichtig fülle ich Punkt 5 im Antrag nicht aus... sondern nur Punkt 6.
    • Und bei Punkt 7 muss der Nachbar ja eigentlich gar nichts weiteres ankreuzen, da ja nur ich auf meinem Grundstück die von ihm ausgelösten Abstandsflächen "anerkenne"?
    Ist das so korrekt?

    VIELEN DANK IM VORAUS
    :bau_1:
     

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  3. Dimeto

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    Nein, gerade nicht. Die Abstandsübernahme verhinderrt jegliche Bebauung, also das, was bislang im Grundbuch stand. Die Abstandsflächenübernahme gestattet die Errichtung von abstandsflächenrechtlich privilegierten Gebäuden in der übernommenen Fläche, also Deine Garage.
    Nein, umgekehrt, 5 ausfüllen, 6 frei lassen.
    korrekt
     
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  4. gurze

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    OK, super, danke für deinen Input. Ich hab mich gestern Abend versucht durch die Baybo und die Erläuterungen zu der Anlage zu lesen und bin schier verzweifelt :-D

    Also so:
     

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  5. Dimeto

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    Der Mini-BPlan-Ausschnitt ist nicht besonders gut geeignet, sich die Situation vorzustellen, zumal Deine geplante Garage nicht oder falsch oder ungenau eingetragen ist.
    Nach meiner Interpretation muss es aber anders sein:
    Antrag_Ausschnitt.png
     
  6. gurze

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    Achso, sorry. Inzwischen gibt es natürlich einen richtigen Plan.
    So ist es denke ich besser vorstellbar.

    Links in grau das Haus der Nachbarin mit Grenzbebauung 1,5 geschossig.
    Und davon ab gehen dann die 3m auf 7m Länge.
     

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  7. Dimeto

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    Ja.
    Es geht ja um das Gebäude Deiner Nachbarin. Das verstieß gegen geltendes Baurecht. Die Grundbucheintragung bei Dir hat den Verstoß geheilt. Wenn jetzt Deine Eintragung gelöscht wird, wird die alte Wunde wieder aufgerissen, denn die Grenzbebauung ist auch nach heutigem Baurecht unzulässig. Die Abstandsflächenübernahme heilt diesen Verstoß. Im Formular ist demnach "1. Bauherr" Deine Nachbarin, "2. Baugrundstück" das Deiner Nachbarin, "3. Nachbarin" bist Du, "4. Nachbargundstück" ist Deins, "5. Beschreibung" ist die Abstandsfläche des Nachbargebäudes. Mein Schnipsel in #25 war also richtig.
     
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  8. #28 simon84, 14.07.2024
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    Für die gegebene Situation halte ich das aber für eine ordentliche Lösung
    Garage später zu Wohnraum umbauen etc. Fällt aber damit erstmal aus
     
  9. gurze

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    Besten Dank für eure Inputs und Einschätzung.
    Wenn man es "andersherum" denkt, dann macht es Sinn :-)

    Ja, ich hätte den Makel der Abstandsflächen gerne auch dauerhaft gelöst, aber die betreffende Fläche bietet sich eh nur für eine Garage an. Somit kann ich damit dann gut leben.
     
  10. #30 gurze, 30.08.2024
    Zuletzt bearbeitet: 30.08.2024
    gurze

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    Hallo zusammen,

    ich kann Erfolg vermelden, ich habe meine Baugenehmigung!
    Nun versuche ich gerade die Baugenehmigung richtig zu verstehen und die nächsten Schritte.
    Es gilt die BayBo.

    Es ergeben sich für mich ein paar Fragen, wo ihr mir vielleicht weiterhelfen könnt:
    1. Mein Vorhaben ist zwar verfahrensfrei, aber dennoch genehmigungspflichtig. Korrekt?
    2. Zu "Auflagen": Ist es einfacher (= schneller) die Schnurgerüstabnahme über das Vermessungsamt laufen zu lassen, oder selber einen Prüfsachverständigen zu beauftragen?
    3. Die erwähnte "Baufreigabe" erhalte ich quasi als Antwort auf meine "Bauginnanzeige"?
    4. Muss ich für die Baubeginnanzeige u.a. einen Brandschutznachweis und Standsicherheitsnachweis beifügen? Oder gilt nach BayBo: "Art. 6: Bautechnische Nachweis: 2. Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben."?
    Danke euch!
     

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  11. Dimeto

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    Nein. Du hast einen Bauantrag gestellt und die Behörde ist zu dem Schluss gekommen, dass dies korrekt war, weil Dein Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ob die Schlussfolgerung der Behörde korrekt war, kann hier nicht beurteilt werden, da zu wenig über Dein Vorhaben bekannt ist. Das kann aber dahinstehen, da Du ja jetzt die Baugenehmigung hast.
    Gegenfrage: Wer erstellt denn die Schnurgerüste und steckt ab, wenn Du die Abnahme durch das Amt machen lassen möchtest?
    Nein. Erst Schnurgerüstabsteckung durchführen (lassen), dann Abnahmebescheinigung oder Absteckungsprotokoll zur Behörde schicken -> Antwort Baufreigabe, dann Baubeginnanzeige zur Behörde schicken -> ohne Antwort nach einer Woche mit dem Bau beginnen
     
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  12. gurze

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    OK, besten Dank für deine Antwort.

    Bezüglich der Schnurgerüste: sollte doch der Rohbauer welcher die Fundamte erstellt machen können und auch dürfen, oder?
     
  13. gurze

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    Die Genehmigspflicht ist aufgrund der Abstandsflächensituation und anderer kleinerer Abweichungen vom Bebauungsplan schon ok.

    Aber bleibt es deswegen trotzdem "verfahrensfrei", siehe Punkt 4 meiner ursprünglichen Frage?

    Sorry, für den Laien ist das alles leider schwer zu durchblicken.
     
  14. Dimeto

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    Nein, Dein Vorhaben war und ist nicht verfahrensfrei. Darum wurde ein Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO durchgeführt.
    Deswegen gibt es ja bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserinnen.
     
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