Ersatzbaustoffverordnung

Diskutiere Ersatzbaustoffverordnung im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Tach Bauexperten, ich bin angehender Bauleiter im Kanalneubau und aktuell befassen wir uns mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) die ab...

  1. #1 Twins1TTV, 04.07.2023
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    Tach Bauexperten,

    ich bin angehender Bauleiter im Kanalneubau und aktuell befassen wir uns mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) die ab dem 01.08.23 in Kraft treten wird. Dementsprechend suchen wir einen gescheiten Ausschreibungstext den wir in unser Stamm-LV aufnehmen können.

    Aktuell sieht mein Text aus der Baubeschreibung wie folgt aus:
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

    Ab dem 01.08.2023 tritt die neue EBV in Kraft und sollte in enger Absprache mit dem Auftraggeber abgeklärt werden. Nach dem Baugrundgutachten der Firma “XY“ ist ein wiederverwenden des Aushubmaterials möglich. Es ist trotzdem zwingend Notwendig die Aushubmassen auf wieder Verwertbarkeit zu “Überprüfen“, in der EBV ist das Prozedere der Feststellung ob und in wie weit die ausgehobenen Massen wieder verwertbar sind festgesetzt.
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Begebenheiten:
    Die Aushubmasse des BV übersteigt den Grenzwert der Prüfungspflicht von 500m³

    Eine frage die mich brennend Interessiert:

    Reicht es aus in der Baubeschreibung den Passus über die EBV zu erwähnen und Nennenswerte Leistungen zu schildern mit dem verweis das diese in eine beliebige Pos. X im LV zu zurechnen/anzurechnen sind, oder Bedarf es einer neuen Position im LV?


    Mit freundlichen Grüßen aus dem nicht ganz so sonnigen OWL
     
  2. seaway

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    Au ja. Eskaliert hier bei uns in der Region grade. Firmen melden Kurzarbeit an weil AGler aus Unklarheiten wie die EBV umgesetzt werden soll keine Ausschreibungen mehr veröffentlichen (wir auch nicht) und andere AG stellen die Baumaßnahmen ein. Behinderungen werden auch bereits angemeldet.
    Aktueller Kenntnisstand (ohne Gewähr):
    Der AG ist als Verursacher in der Pflicht die EBV einzuhalten.
    Die Baufirmen bei uns haben keine Möglichkeit gemeldet noch Aushub wegzufahren ohne Analyse.
    Diese kann man anhand Haufwerkbeprobung auch direkt als AG z. B. über den Bodengutachter organisieren. Die vorab Analyse durch den BoGu (in-Situ) werden nicht durch alle Deponien / Aufbereitungsanlagen anerkannt. Die verfügbaren Flächen müssen bekannt sein. Ersatzbaustoffe die irgendwo eingebaut werden müssen ins Kataster gemeldet werden und der Grundstücksbesitzer muss alle Daten (Lieferscheine und Analysen) erhalten. Das wird innerorts ne Papierschlacht.

    Zu deiner Frage:
    Hier gestaltet sich das Hauptproblem (zumindest bei uns), dass es keinen Platz gibt für Haufwerksbildung zur Beprobung.
    Bei einer Großbaustelle wird das BF erweitert. Muss man halt noch n paar Bäume mehr fällen. (Sarkasmus). Bei ner neuen Trinkwasserleitung (Kanal wohl analog) innerorts in der Hauptstraße kommt das recht geil, wenn ich den Aushub mal 2 bis 3 Wochen im Ort liegen lasse bis die Analyse da ist. Und dann regnete es am besten. :-)
    Innerorts konnte mir noch keiner erklären wo ich den Aushub als Haufwerk sinnvoll auf der Baustelle lagern kann zur Beprobung. Containern geht Evtl. noch.
    Diese benötigten Flächen müssen nun durch den AG organisiert / abgestimmt und beschrieben werden. Wenn’s was größeres wird, weiter weg von der Baustelle, wohl sogar genehmigt nach BimSchV. Und die Flächen sind recht selten.

    Alles ziemlich unklar was man so hört. Glaube aber nicht das die paar Zeilen reichen werden. Wir haben da aber auch noch keine Patentlösung.
     
  3. Oehmi

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    Viel Spaß dabei universalgültige Texte dazu aufzustellen.

    Haufwerksbeprobung ist bei uns seit ein paar Jahren fast überall Standard. Da nutzen die Annahmestellen auch die Marktlage aus. Die rechtliche Grundlage dafür ist sehr dünn. Aber das hilft auch nicht weiter, wenn man den Boden sonst nicht los wird. Manchmal lassen sich die Deponien noch drauf ein, wenn kurz vor Aushub eine aktuelle Beprobung mit engem Raster stattfindet. Erfordert natürlich auf allen Seiten erhöhten Koordinierungsaufwand.
    Innerorts ist die Lagerung schon immer schwierig gewesen.

    Für Kanalbau in größeren Tiefen oder bei belasteten Böden lohnt es sich evtl. aus dem Boden ZFSV (Flüssigboden) zu machen und so viel wie möglich wieder einzubauen. Ist natürlich auch Aufwand und nicht unbedingt günstiger, aber grundsätzlich natürlich nachhaltiger als alles wegzufahren und neuen Boden zu kaufen.

    Schwierig wirds auch beim Straßenunterbau. Wenn da Bauschutt mit drin ist, kann man das Zeug auch nicht mehr gebrauchen, weil die Werte nach RStO nicht erreicht werden.

    Von Wasserbau und Brunnenbau brauchen wir gar nicht anzufangen. Die EBV gilt nicht für Einbau in Gewässern. :mauer
    Leider gilt jedes Bodenmaterial, dass woanders ausgehoben wird, per Definition als Ersatzbaustoff.

    Da viele Deponien noch Zulassungen nach LAGA haben, muss bei einer Entsorgung teilweise trotzdem noch nach LAGA untersucht werden.
    Landesrecht gilt hier auch noch zu beachten. Bayern hat soweit ich weiß schon signalisiert, dass sie nicht mitmachen wollen.

    Hilft aber alles nix. Die Übergangszeit wird wie immer ein bisschen schwammige Grauzone und irgendwann kommen alle wieder klar, weil die Kopiervorlagen in der Schublade liegen. Hat bei den Homogenbereichen auch funktioniert.
    Grundsätzlich begrüße ich es trotzdem, dass die Frage, wo der Aushub bleiben und Einbaumaterial herkommen soll, mehr Gewicht bekommt.
     
    Viethps gefällt das.
  4. seaway

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    Ja das konnten wir bei dem ganzen Kleinkram wie Kopfloch für Hausanschluss, Schieberwechsel oder Rohrbruch noch schön über die Hoffläche des Jahresunternehmers sammeln und dort beproben. Dort vorab Bodengutachten geht ja gar nicht. Nur diese Fläche müsste nun BimSchV genehmigt sein. Das wird wohl in absehbarer Zukunft nicht passieren und schon gehts los. :) - Somit müsste ich wenn man es richtig interpretiert sogar nach nem Rohrbruch den Aushub an Ort und Stelle stehen lassen. Wiederverwendbar ist der erst mal nicht. Viel zu nass.
     
  5. Oehmi

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    Musst du nicht. Du darfst ihn nur nicht außerhalb der Baustelle ohne Analyse wieder einbauen.
    Für ein Kopfloch würde ich versuchen den Boden in einer Mulde in der Nähe zu parken. Innerstädtisch gehts dann natürlich wieder los. Bauzaun, Verkehrssicherung etc. Und vor der Verwertung darf einer reinklettern und die Kaffeebecher aussortieren.

    Aber für die ganze Problematik fehlt es überall an kommunalen Bodenmanagementkonzepten. Da kann man noch froh sein, wenn auf dem Bauhof noch brauchbarer Mutterboden gelagert werden darf.
     
  6. seaway

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    Machen wir auch nicht.

    Aus Anlieger- und Verkehrsgründen, etc. gar nicht umsetzbar. Aber die Fläche wohin man damit fährt gibts auch nicht wirklich.
    Eigentlich will ich den Aushub nur los werden. Gerne an anderer Stelle wieder eingebaut. Die 150m³, max 12 Monate "Regel" hilft da auch wenig.
    Durch die Auflagen beim Kataster und der Tatsache das unserer Leitungen zu 90 % auf fremden Grundstücken liegen müsste man eh grundsätzlich Naturbaustoffe zum verfüllen verwenden. Damit wäre der EBV aber so richtig ins Knie geschossen.
     
  7. #7 Twins1TTV, 05.07.2023
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    Alsoooo, danke für euren Einblick in diesen Paragraphendschungel. Aktuell handhaben wir das so wie immer und die EBV wird erst einmal außen vorgelassen. Deklarationsanalyse und gut ist. AN ist glücklich, Deponien verwirrt und nach dem dritten BV muss man wahrscheinlich in die Klapse. Komme aus dem Hochbau und das was hier im Tiefen vor sich geht ist mehr als nur Neuland.
    Mit Flüssigboden gab es bei uns nur schlechte Erfahrung und bevor mein Abteilungsleiter auf die Idee eingeht, schnappt der sich ne Schaufel und macht es selber. Seminare zu der EBV befassen sich nur Grundlegend mit der Thematik und soweit ich das mitbekommen habe soll das jetzt alles noch einmal überarbeitet werden.
     
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  8. #8 Twins1TTV, 28.05.2024
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    Kurzes Update: Wir haben jetzt einige Vorhaben schon abgeklappert in der die EBV berücksichtigt wurde. Das Prozedere ist wie folgt: Bodengutachten wird in Auftrag gegeben; Ergebnisse werden ausgewertet; Positionen werden im LV ergänzt; AN deponiert und beprobt nur bei bestehenden Verdachtsfällen (wenn während der Aushub arbeiten Auffälligkeiten am Boden feststellt wird); Nachweise werden dokumentiert und eingelagert.

    Zwischen Fazit: Bis jetzt hatten wir immer das Glück das der Boden unter den Schadstoffobergrenzen geblieben ist d.h. es wurde dementsprechend kein geschütztes Haufwerk auf der Baustelle hergestellt welcher im Prozess noch mal beprobt werden muss.

    Mich würde Interessieren ob das in anderen Entwässerungsbetrieben ähnlich gehandhabt wird.
    Wie sind eure Erfahrungen?

    Mit freundlichen Grüßen
     
  9. #9 VollNormal, 28.05.2024
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    Das läuft bei uns ähnlich:
    Das Baugrundgutachten weist die jeweiligen Einbau- bzw. Entsorgungsklassen aus, wir übersetzen das in entsprechende LV-Positionen. Über sämtliche Erdbewegungen fordern wir eine Mengenbilanz und Nachweise über den Verbleib der abgefahrenen Mengen.

    Das Ganze darf sich jetzt auf der Baustelle bewähren. Eine Herausforderung sehe ich darin, die Unternehmen von der Notwendigkeit einer von Anfang an sauberen Dokumentation zu überzeugen (auch für unsere Bauüberwacher ist das Neuland und muss sich erst einspielen), eine weitere darin, den Aushub den einzelnen Fraktionen zuzuordnen. Das Gutachten gibt ja immer nur punktuell Auskunft.

    Flächen für die Zwischenlagerung von nachzubeprobendem Material haben wir regelmäßig auch nicht, die Beschaffung derselben wird bei Bedarf mit ausgeschrieben.
     
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