Eure Erfahrung: Nachfragen beim Bauamt

Diskutiere Eure Erfahrung: Nachfragen beim Bauamt im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo liebe Bauexperten, wie sind denn Eure Erfahrungen mit Rückfragen beim Bauamt bezüglich der Bearbeitungsdauer einer Baugenehmigung....

  1. #1 BoromirOfGondor, 08.12.2011
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    Hallo liebe Bauexperten,

    wie sind denn Eure Erfahrungen mit Rückfragen beim Bauamt bezüglich der Bearbeitungsdauer einer Baugenehmigung.

    Hintergrund: vereinfachtes Verfahren, Bauamt hat vor zwei Wochen die Stellungnahme der Gemeinde per Fax angefordert, um die von uns für einen Kellerbau vor der Winterpause benötigte Genehmigung 'kurzfristig' erstellen zu können.

    Nun sind seit dem Eingang der Unterlagen bei Bauamt zwei Wochen vergangen. Drei Nachfragen haben keine Terminzusage ergeben.

    Soll ich weiter nachfragen oder es lieber lassen? Wie lange ist eigentlich 'kurzfristig'? :)

    Danke und Grüße
    Boro
     
  2. #2 azalee0108, 08.12.2011
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    In Anbetracht dessen, dass wir auf die Genehmigung zu unserem Umbau 4-5 Monate gewartet haben, mit Sommerferien dazwischen, scheinen mir 2 Wochen eine sehr kurze Zeit zu sein. Unser Archi hat beim Bauamt nie kürzere Bearbeitungsphasen als 2 Wochen vorgefunden.

    Er hat uns auch davor gewarnt selber ständig auf der Matte zu stehen, um die Sachbearbeiter nicht zu verärgern. Nun ja, die Macht der Klofrau halt. :D Aber das kann in anderen Städten auch anders sein. Das müsste Dein Archi aber eigentlich abschätzen können.

    anja
     
  3. #3 Geodesy, 08.12.2011
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    vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren = qualifizierter B-Plan = 4 Wochen!

    Danach kannst Du anfangen. Das weiß aber auch Dein Architekt.
     
  4. #4 BoromirOfGondor, 08.12.2011
    BoromirOfGondor

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    Moin Bauexperten,

    ich präzisiere das noch mal :)

    Bauordnungsrechtlich ist der Antrag beim Bauamt bearbeitet worden.
    Bauplanungsrechtlich ist der Antrag bei der Gemeinde bearbeitet worden. Die positive Stellungnahme der Gemeinde wurde vor zwei Wochen an das Bauamt geschickt.

    Aber ich lese schon aus den Antworten: lieber nicht mehr nachfragen.

    Danke und Grüße
    Boro
     
  5. papeFT

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    So würde ich das nicht sehen. Wir haben mit vorsichtigen Fragen die Zeit wahrscheinlich nicht abgekürzt, auf der anderen Seite aber doch einige Tage gewonnen, da wir uns die Genehmigung nach Unterschrift abholen konnten.
    In Sachsen war man stur: wir dürfen uns Zeit nehmen und das tun wir auch!
    Die jammerten dort in dem Kreis über lange Wartezeiten bei Psychotherapeuten und bekamen selbst "den Hintern nicht hoch" um ihren Anteil daran zu leisten, das Problem abzustellen. Manchmal reicht der Blick gerade bis zum Tellerrand!
     
  6. #6 Gast036816, 09.12.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    lass deinen architekten lieber nachfassen, es ist durchaus angebracht, wenn der fachmann mal mit der fachfrau oder umgekehrt spricht.
     
  7. #7 Schwarz, 09.12.2011
    Schwarz

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    rodgau? hessen!

    vereinfachtes verfahren ist nicht verfahren zur genehmigungsfreistellung.

    entweder liegt hier eine falsche begrifflichkeit vor oder es ist ein anderes antragsverfahren gewählt worden.

    siehe auch §§56 und 57 HBO.

    http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?uid=2757095a-d52a-0701-be59-263b5005ae75

    aus §56 HBO:

    [...]
    (3) 1Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen und zeitgleich eine Zweitausfertigung der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten. 2Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. 3Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der
    erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 4Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf die
    Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 3 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen; von dieser Mitteilung hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu unterrichten.
    [...]
    Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch.


    vereinfachtes verfahren bedeutet eine maximale genehmigungslaufzeit von 3 monaten nach eingang aller erforderlichen unterlagen. (§57HBO)

    also hier bitte begriffe prüfen.

    schwarz
     
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