Fallbeispiel Grenzbebauung

Diskutiere Fallbeispiel Grenzbebauung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Stabd schon in #6Da Du die 9 m / 3 m Regelung gefunden hast, dürfte die Antwort auf die Frage klar sein!

?

Grenzbebauung Carpot in Wohnraum umwandeln möglich?

  1. ja es ist möglich

    1 Stimme(n)
    14,3%
  2. nein es ist nicht zulässig

    6 Stimme(n)
    85,7%
  1. #21 Ralf Dühlmeyer, 25.03.2016
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    Stabd schon in #6
     
  2. #22 grenzstein1, 25.03.2016
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    und das heißt was?
    Die 27 qm Mauer haben wir ja toleriert vor etwa 10 Jahren, da nach Gesetz erlaubt mit einem Carport dahinter...
    was uns beschäftigt ist der sukzessive Ausbau des Carports zum Wohnraum bis an die Grenze..
    Ich bin mir nicht sicher, aber gibt es da nicht die 3 Meter Abstandsregelung?
    Die Mauer ist nicht wirklich das Problem, es ist der Wohn-und Arbeitsraum direkt an der Grundstücksgrenze...

    Jetzt die konkrete Frage:
    Darf mein Nachbar sein gut 30 qm großes Carport nachträglich bis direkt an die Grundstücksgrenze zum Wohn- und Arbeitsraum ausbauen?
    Gibt es dafür eine Baugenehmigung?
     
  3. #23 grenzstein1, 25.03.2016
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    und das heißt was?
    Die 27 qm Mauer haben wir ja toleriert vor etwa 10 Jahren, da nach Gesetz erlaubt mit einem Carport dahinter...
    was uns beschäftigt ist der sukzessive Ausbau des Carports hinter der Mauer zum Wohnraum bis an die Grenze..
    Ich bin mir nicht sicher, aber gibt es da nicht die 3 Meter Abstandsregelung?
    Die Mauer ist nicht wirklich das Problem, es ist der Wohn-und Arbeitsraum direkt an der Grundstücksgrenze...

    Jetzt die konkrete Frage:
    Darf mein Nachbar sein gut 30 qm großes Carport nachträglich bis direkt an die Grundstücksgrenze zum Wohn- und Arbeitsraum ausbauen?
    Kann man dafür in Niedersachen eine Baugenehmigung bekommen?
    Nach all meinen Recherchen denke ich eher nicht!!
     
  4. #24 grenzstein1, 25.03.2016
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    Gibt es hier in Niedersachsen eine einzuhaltende Grundregelung bezüglich meiner Schilderungen oben oder nicht?
    Wenn ihr auf diese Frage nicht antworten könnt oder dürft wäre es an der Zeit dieses Forum zu schließen.
     
  5. Julius

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    Nein, dem ist nicht so!
    Erfragen darf man Derartiges uneingeschränkt.

    Berechtigte dürfen auch in Foren antworten.
    Manche davon tun dies sogar im BEF...
     
  6. #26 Bauneulingin, 26.03.2016
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    Geht doch einfach zu einem Anwalt, soll es auch in Hannover geben.
    Dieser wird euch hoffentlich richtig beraten und helfen
     
  7. Baumal

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    nein darf er nicht.
    ob er dafür eine baugenehmigung hat, oder
    bekommt, da mach ich mal 5 fragezeichen ?????
     
  8. #28 Thomas B, 26.03.2016
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    Ich denke auch, dass dies absolut nicht zulässig ist.

    Die Privilegierung von Grenzbebauungen ist ausschließlich auf Nutzungen beschränkt, die nicht Wohnzwecken dienen (zB Garage, Carport, Geräteschuppen). Ausnahme;: wenn dies planerisch gewollt ist, zB Doppelhaus oder Reihenhaus. Außerhalb dieser Regelungen kann ein solcher Raum, der als Carport eingereicht bzw. angezeigt wurde auch nur für diese Zwecke genutzt werden.

    Neben den baurechtlichen Belangen verstößt diese Nutzung sicher auch gegen die geltende EnEV, da ich nicht glaube, dass die Umfassungswände dämmtechnisch den notwendigen Mindeststandard aufweisen. Das ist aber natürlich für Euch nachrangig.

    Dass das Bauamt für eine Kontrolle derart lange Zeit benötigt, wundert mich. Bei uns geht so was ruck zuck...manchmal noch am selben Tag (bei laufenden Baustellen) oder eben sehr kurzfristig.

    Entweder hat man da was verpennt...oder man will nicht?

    Untätigkeit im Amt kann aber auch ein Grund für eine Beschwerde sein. Das mögen die entsprechenden Herrschaften idR auch nicht. Hier würde ich schon mal nachfassen.
     
  9. #29 grenzstein1, 26.03.2016
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    Danke für die Antworten
     
  10. #30 Ralf Dühlmeyer, 27.03.2016
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    Mich nicht, wenn es wirklich Hannover-Stadt ist (Umland ist da fixer)
    Und mit Beschwerden brauchst Du da gar nicht erst losgehen. Da sitzen nur Päpstinnen und Päbste.
     
  11. #31 Thomas B, 27.03.2016
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    Komisch allemal. Es scheint ja hier tatsächlich ein echter Verstoß gegen die LBO vorzuliegen, der mE nicht toleriert werden darf. O.K., keine Gefahr für Leib und Leben...es eilt nicht. Dennoch....
     
  12. #32 Frau Maier, 27.03.2016
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    Tja, dann dürft ihr euch nach dieser Aktion nichts mehr erlauben, denn Nachbarstreit ist in Sicht. Keine Hecken und Bäume über die Grenze wachsen lassen, keine Katzen oder Hunde in Nachbars Garten lassen, ja nie zu laut sein usw... Alles provoziert in Zukunft unendlichen Streit...
     
  13. Maik29

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    Sehe ich ähnlich. Solange in der Garage/dem Büro/wasauchimmer nichts geschieht, was mich über Gebühr beeinträchtigt, wie Lärm oder Ähnliches, würde ich nicht so einen Schritt machen. Auch hilft hier gerne das Gespräch mit dem Nachbarn.

    @TE: Du hast geschrieben: "Das nachbarschaftliche Verhältnis ist momentan geprägt von Mißtrauen und Unsicherheit.
    Eine Klärung der Lage würde eine Basis für ein offenes nachbarschaftliches Verhältnis schaffen."
    Der erste Satz bezieht sich sicherlich nur auf deine Wahrnehmung!?
    Zum zweiten kann ich nur sagen: Wenn jemand meint, dass eine von ihm selbst hinter dem Rücken des Nachbarn angeleierte Prüfung der Nutzung durch das Bauamt, ohne zumindest ein vorhergehendes Gespräch mit dem Nachbarn für ein "offenes nachbarschaftliches Verhältnis" sorgt, dann gute Nacht! Denn wenn dein Nachbar davon im Nachhinein erfährt, wird von seiner Seite aus "Das nachbarschaftliche Verhältnis geprägt von Mißtrauen und Unsicherheit" sowie Fehlersuche an deinen Bauten, Verhalten,,,.
     
  14. #34 Ralf Wortmann, 28.03.2016
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    So, hier kommt mein versprochener kleiner Überblick über die Rechtslage, zumindest über den für manche vielleicht überraschenden Teil der Rechtsprechung hierzu.

    Um es vorweg zu nehmen: ich schließe mich der Meinung meiner Vorschreiber an, dass die Nutzungsänderung von einer Garage in eine Wohnraumnutzung allein schon wegen der Nichteinhaltung der Abstandflächen rechtswidrig ist und den TE in seinen Rechten als Nachbar verletzt.

    Gleichwohl ist es zwar nicht sehr wahrscheinlich, aber doch nicht völlig unmöglich, dass das Bauordnungsamt dies anders sieht.


    Es gibt einige Bauordnungsämter und auch einige Verwaltungsgerichte, die von der Einhaltung der Abstandsvorschriften Ausnahmen zulassen, wenn es um die Nutzungänderungen von Bestandsgebäuden geht, deren Kubatur sich nicht zum Nachteil des Nachbarn verschlechtert.

    Manche wollen dies nur unter der Voraussetzung geltend lassen, dass ein atypischer Fall in Form einer grundstücksbezogenen Zwangslage. Es seien „Gründe von einigem Gewicht erforderlich, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall abgrenzt und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung sowie einer Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen“ (so der BayVGH v. 16.7.2007, Az. 1 CS 07.1340, BauR 2007, 1855).

    Andere scheinen es als ausreichend anzusehen, dass sich die Kubatur des Bestandgebäudes im abstandflächenrelevanten Bereich nicht verändert und dass durch die Umnutzung keine Veränderungen im hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks eintritt und der Wohnfrieden gewahrt bleibt.

    Einen Fall einer solchen Genehmigung hatte ich hier in Sachsen-Anhalt, der allerdings noch in der zweiten Instanz anhängig ist. Hier hatte es das Bauordnungsamt zugelassen, dass eine exakt grenzständige Scheune zu Wohnzwecken umgebaut wird, unterder Auflage, dass die Wand, die an der Grundstücksgrenze liegt, als Brandwand ausgeführt wird.


    Ein paar Urteils-Beispiele:

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Hier bejaht:

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. September 2008 – 1 CS 08.1380

    Eine 1967 errichtete Scheune mit einem Grenzabstand von 1,10 , - 1,90 m, die heute nicht mehr zulässig wäre, soll auf eine Wandhöhe von 3,87 m reduziert und umgebaut werden in eine Garage mit Abstellraum:

    Aus den Gründen:

    „Auch wenn man annimmt, dass die umgebaute Scheune auch auf ihrer westlichen (und ihrer südlichen) Gebäudeseite Abstandsflächen einhalten muss, verstößt die Baugenehmigung nicht gegen Art. 6 BayBO. Denn die mit dem Ergänzungsbescheid zugelassenen Abweichungen, durch die die Tiefe der auf der Westseite einzuhaltenden Abstandsfläche auf das Maß des vorhandenen Grenzabstandes verkürzt und auf das Einhalten einer Abstandsfläche nach Süden verzichtet wurde, sind nicht zu beanstanden.

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass durch das Vorhandensein des in seinem Bestand geschützten Scheunengebäudes mit noch nutzbarer, einen wirtschaftlichen Wert darstellender Bausubstanz eine atypische Situation gegeben ist, die die Zulassung einer Abweichung (Art. 70 Abs. 1 BayBO a. F. = Art. 63 Abs. 1 BayBO) von den Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich rechtfertigt (vgl. BayVGH vom 15.11.2005 2 CS 05.2817 - Juris; vom 18.10.2005 1 ZB 04.1597 - Juris; vgl. auch BVerwG vom 16.5.1991, NVwZ 1992, 162). Die Abweichungen sind auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Abstandsflächenrechts und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen (bzw. Belange) mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren. Durch die Reduzierung der Wandhöhe der ehemaligen Scheune um etwa 2,3 m verbessert sich die Belichtung und Belüftung des Hofgrundstücks der Antragstellerin von Westen her spürbar. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Nutzung des umgebauten Gebäudes als Garage und Abstellraum im Vergleich mit der früheren landwirtschaftlichen Nutzung zu Störungen des Anwesens der Antragstellerin führen wird, die mit deren Belangen nicht zu vereinbaren sind. Die Garagentore sind so angeordnet, dass das Anwesen der Antragstellerin einschließlich des Wohnhauses durch das Garagengebäude weitgehend abgeschirmt wird. Eine nachbarrechtlich erhebliche Störung durch den An- und Abfahrtsverkehr ist deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten, zumal die Antragstellerin in dem auch durch ihren landwirtschaftlichen Betrieb geprägten Gebiet kein besonderes Ruhe- oder Schutzbedürfnis geltend machen kann. Die nicht vollständig der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Dachüberstandes berührt die Rechtmäßigkeit der Abweichung nicht.“
    --------------------------------------------------------------------------------

    Hier bejaht:

    Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 2 L 149/11

    Sachverhalt:

    Bei einer Grundstücksteilung ist einer mehrgeschossigen, insgesamt gut 17 m hohen Fabrikanlage (Bestandsschutz) nur noch ein Grundstücksstreifen rund um die Fabrik in einer Breite von 3 m belassen worden. Dieses hält das Abstandsmaß von ½ H (das wären 8,50 m) zur Nachbargrenze nicht ein und soll zu Wohnungen umgebaut werden, ohne dass sich die Kubatur des Gebäudes ändert, allerdings unter Hinzufügung von Balkonen.

    Zusammenfassung der Begründung:

    Das Oberverwaltungsgericht bestätigt in der Entscheidung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine hierfür erteilte Baugenehmigung nicht zu beanstanden sei.

    Das OVG begründete dies damit, dass das Vorhaben jedenfalls aufgrund der zu Recht erteilten Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften zulässig sei. Die für eine solche Abweichung erforderliche atypische Situation ergebe sich hier aus der Entstehungsgeschichte der Grundstücke, ihrer Lage zueinander in einem bebauten Gebiet, aus dem Interesse des Bauherren an einer sinnvollen Nutzung der Immobilie und dem Interesse des Denkmalschutzes am Erhalt derselben.

    Auch wenn die Einhaltung der Abstandsflächen des umgenutzten Gebäudes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens neu zu prüfen seien, sei zu beachten, dass es sich gleichwohl der Kubatur nach um ein Bestandsgebäude handele und keine erheblichen abstandsflächenrelevanten baulichen Veränderungen an der Außenhülle vorgenommen worden seien. Die nachbarschützende Aspekte hätten sich hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung durch die bloße Umnutzung nicht verändert.


    --------------------------------------------------------------------------------
    Hier verneint:
    eine erteilte Baugenehmigung für den Umbau einer denkmalgeschützten Scheune (mit Grenzabstand von 1,60 m) zu einer Praxis plus zwei Ferienwohnungen wurde für unwirksam erklärt:

    VG München, Urteil vom 30. September 2008 – M 1 K 07.5469

    Aus den Gründen:

    Zur Grenze des klägerischen Grundstücks seien ab Vordach 3,6 m Abstand erforderlich. Vorhanden sei an der geringsten Stelle im Süden nur ein Abstand von 1,6 m, der sich nach Norden auf die erforderlichen 3,60 m erhöhe. Die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen wurde damit begründet, dass sich die Kubatur und die Ausmaße des denkmalgeschützten Bundwerkstadels nicht veränderten. Durch die Umnutzung träten an der Belichtung, Belüftung und Besonnung keine Änderungen ein, der Wohnfrieden werde im Übrigen gewahrt.
    --------------------------------------------------------------------------------


    --------------------------------------------------------------------------
    Hier verneint:
    eine ungenehmigte Nutzungsänderung einer Garage zu Wohnzwecken wurde für rechtswidrig erklärt:

    Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 – 8 A 10443/11
    ----------------------------------------------------------------------------
     
  15. #35 Thomas B, 28.03.2016
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    Ja...Ralf. Aber neben den schnöden Abstandsflächen, gibt es weitere Dinge zu beachten. Als da wäre der bauliche Brandschutz. Fackelt man (versehentlich) einen Carport ab, weil man zu nah an Nachbars Grenze den Grill anfeuerte, so ist dies ärgerlich. Zugegeben. Schläft aber im "Carport" gerade Jemand bei seiner Arbeit oder nächtigt ein Gast im illegalen Gästezimmer während man nachbarliches Biikebrennen veranstaltet, so ist Gefahr für Leib und Leben. Da wäre dann ein echter Grenzabstand schon schön.

    Wie auch immer. Hierwurde ja wohl peu á peu, heimlich still und leise die Nutzung im Schneckentempo langsamst geändert. Ich sehe hier schon einen Verstoß, dem man begegnen kann. Wenn man will. ...will man?
     
  16. #36 grenzstein1, 28.03.2016
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    Wir haben das Gespräch im Anfang gesucht vor Jahren nach dem Hausbau,
    welcher nachbarrechtlich ja auch nicht wirklich glücklich verlief. Danach war über Jahre auch alles gut.
    Leider sind wir nachträglich einfach überfahren worden, frei nach dem Motto: Schaun wir mal..!
    Die Toleranzgrenze ist erreicht, eine Anfrage beim Bauamt war die einzig mögliche Konsequenz.
    Kommunikation läuft schon seit letztem Jahr nicht mehr,
    um so mehr ist es jetzt wichtig rechtliche Ordnung herzustellen.
     
  17. #37 grenzstein1, 28.03.2016
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    In letzter Konsequenz muss jetzt entweder der Nachbar oder/und die Bauaufsichtsbehörde kommunikativ auf uns zukommen um den Sachverhalt zu klären !
    Dies wäre wohl wahr wünschenswert und einer Anfrage berechtigt !
     
  18. #38 Ralf Wortmann, 29.03.2016
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    @grenzstein1:

    Sind die Infos aus Beitrag #34 jetzt okay für dich? Deinem Wunsch entsprechend?
     
  19. #39 grenzstein1, 29.03.2016
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    @Ralf Wortmann, danke für die Ausführungen
     
  20. #40 grenzstein1, 24.12.2016
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    Lange haben wir nichts gehört zu unserer Anfrage beim Bauamt. Nun haben wir Nachricht.
    Einem nachträglichen Baugenehmigungsantrag unserer Nachbarn zur Nutzungsänderung eines Carports zu Wohn- und Nutzfläche wurde eine Genehmigung mit Auflagen erteilt !!
    Weitere Informationen folgen.
     
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