Frage zu §9 BauGB Abs. 1 Nr. 4 und 22

Diskutiere Frage zu §9 BauGB Abs. 1 Nr. 4 und 22 im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, Wieder mein Hinweis: Ich weiß nicht ob ich in diesem Unterforum richtig bin... Ein Forum "rechtliches" oder ähnlich habe ich leider...

  1. #1 nichtfaul, 26.01.2011
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    Hallo,

    Wieder mein Hinweis: Ich weiß nicht ob ich in diesem Unterforum richtig bin... Ein Forum "rechtliches" oder ähnlich habe ich leider nicht gesehen. Sollte ich hier falsch sein, bitte ich um Entschuldigung.

    Zu meinen Fragen...

    in besagtem Paragraphen steht (Auszug):

    "
    Was bedeutet hier: "festgesetzt:":

    Ist man darauf festgenagelt? Oder ist es eher eine Empfehlung?
    Kann ich meine Garage, mal angenommen alle anderen Vorschriften sind erfüllt, auch ziemlich weit von diesen Festsetzungen genehmigen lassen?

    Ich habe noch eine weitere Frage:
    Wenn im Bebauungsplan einer Eigenheimsiedlung auf jedem Hauptgebäude-Symbol eine Pfeil für die "Hauptfirstrichtung" vorgegeben ist, und dieser Pfeil in der Legende, eben als "Hauptfirstrichtung" unter dem Hauptpunkt "Gestaltungsvorschriften" angesiedelt ist: ist das bindend?

    Zu den beiden Punkten: Sollte das nicht bindend sein: Wozu steht es dann überhaupt im B-Plan?

    Recht herzlichen Dank!
    Holger
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 26.01.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Warum sollte jemand das in den B-Plan schreiben, wenn er es nicht für bindend hielte???

    Ob er damit Recht hat, hängt an Formalien. In aller Regel kommt man da nicht drum rum.
     
  3. #3 nichtfaul, 26.01.2011
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    Verstehe ich es richtig dass lt. Ihrer Einschätzung das schon bindend ist, gewisse "Formalien" vorausgesetzt? Was könnten das für Formalien sein?

    In jedem Fall, bis hierhin schon mal Danke für die schnelle Antwort!
     
  4. #4 Manfred Abt, 27.01.2011
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    • nicht lösbar übers Forum
    • nicht mal eine Richtung kann gegeben werden

    möglicher Weg:
    • selbst beim Bauamt nachfragen

    sinnvoller Weg:
    • örtlichen Architekten mit Prüfung der Möglichkeiten incl. Abstimmung mit und ggf. Befreiungsantrag beim Bauamt beauftragen.
     
  5. #5 coroner, 27.01.2011
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    Das ist doch nur eine Definition des rechtlichen Rahmens in dem die Gemeinde
    ihren Bebauungsplan definieren darf. Schau in den rein und in deine LBO und du bist schlauer was du darfst.
     
  6. #6 nichtfaul, 28.01.2011
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    Ok...

    Das stimmt...

    Hab ich gemacht...

    Die Frau sagte mir dass solche Festsetzungen "eher" Empfehlungen sind. Würde ich es so beantragen, würde ich es "wohl" genehmigt kriegen. Ich könnte mich also zurücklehnen und einfach machen.

    Mich interessiert einfach nur die Rechtslage. Vielleicht habe ich meine Frage eingangs falsch formuliert. Ich formuliere sie mal anders, basierend auf einem Zitat
    Ganz genau: Denn in §9 Abs.1 steht eben: "...können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden..." Und in Nr. 4 und 22 "...Stellplatze, Garagen...". Zusammengefasst heißt das doch: Laut §9 BauGB Abs. 1 Nr.4 und Nr.22 KÖNNEN im Bebauungsplan solche Flächen "festgesetzt" werden.

    Jetzt SIND in unserem Bebauungsplan solche Flächen festgesetzt. Alle Garagenstellplätze sind eingezeichnet, und die verwendeten Symbole sind eben erklärt mit "Flächen für Nebenanlagen gemäß §9 Abs.1 Nr. 4 und 22.

    Also, wenn ein Bebauungsplan von diesen im §9 definierten möglichen Festsetzungen Gebrauch macht: Gelten die dann verbindlich, zwingend, und wenn ja wo steht es...?

    Grüße Holger
     
  7. #7 coroner, 28.01.2011
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    natürlich gelten die verbindlich, sonst bräuchts das pamphlet ja nicht.
    dir steht natürlich frei, dafür befreiungen zu beantragen.

    meiner meinung nach ist dein zitierter text nur die rechtsgrundlage der gemeinde
    auf der sie ihren bplan hin erstellt hat.
    dies wiederum kann für dich die basis sein gegen einen ggf. rechtswidrigen bplan
    verwaltungsrechtlich vorzugehen. manchmal machen gemeinden ja auch "dolle"
    sachen in ihren bplänen :irre
     
Thema: Frage zu §9 BauGB Abs. 1 Nr. 4 und 22
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