Frage zum Bebauungsplan in Nrw

Diskutiere Frage zum Bebauungsplan in Nrw im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu unserem Bebauungsplan in NRW. Vorgegeben ist eine 1 bzw. 1,5 geschossige Bauweise mit einer Traufhöhe...

  1. #1 Matze999, 05.02.2019
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    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu unserem Bebauungsplan in NRW.

    Vorgegeben ist eine 1 bzw. 1,5 geschossige Bauweise mit einer Traufhöhe von 4,50 m und einer Gebäudehöhe von max. 9,50 m.
    Soweit ich bis jetzt recherchiert habe bedeutet dies, dass wir im OG maximal 2/3 der Fläche aus dem EG haben dürfen.

    Meine Frage geht nun dahin, wie es sich mit einem gewünschten Dachgeschoss verhält? Darf ein Haus nach diesem Bebauungsplan überhaupt ein OG plus ein Dachgeschoss haben?
    Ich würde das Gesetzt so auslegen, dass die Fläche des Dachgeschosses + die Fläche des OG nicht größer als 2/3 der Fläche des EG überschreiten darf oder? Kann dies jemand bestätigen?

    Falls dem so ist, spricht etwas dagegen, auf einem Erker im OG einen Balkon bzw. eine Dachterrasse zu bauen, die vom DG zu erreichen ist?

    Ich hoffe, dass die Frage nicht zu speziell ist…

    Vielen Dank schon eimal.

    Gruß
    Matze
     
  2. #2 simon84, 05.02.2019
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    Hi ! Durch die Traufhöhe ist dir ja eigentlich schon alles vorgegeben.

    Bei 4,50 Meter bleibt wenig Platz für ein echt nutzbares DG, ausser dein Haus ist sehr breit.
    Oder willst du wirklich ein megasteiles Dach auf 9,50 hochbauen?

    Wie ist denn das Grundstück (LxB) und die Firstrichtung vorgegeben ? Welche GFZ GRZ ? Welche Dachneigung und Form ?

    Vermutlich wirst du am besten mit KG+EG+OG, Kniestock so hoch wie es geht und Luftraum fahren.

    Ein echtes DG wird wie gesagt, außer für Technik oder als Kellerersatz eher wenig Sinn machen, je nach Maßen.

    Ich persönlich halte nichts von Erkern und Balkonen im EFH, da 1. hässlich und unpraktisch, 2. wird praktisch nie benutzt ausser als Abstellkammer.
    Lieber das Geld in eine schöne Terrasse stecken.

    Seid ihr bzw. ist einer bei euch Raucher ?
     
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  3. #3 Matze999, 05.02.2019
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    Hi,

    erstmal danke für die schnelle Antwort.

    Ein Satteldach mit max. 48 Grad ist vorgegeben, wobei wir eher ca. 40 Grad anstreben.
    Als Raumhöhe schwebt uns 2,50 m vor.

    Die Firstrichtung ist nicht vorgegeben. Ist denn nun ein Dachgeschoss vom Gesetz her erlaubt?
    Wir haben ein Eckgrundstück und wollen mit einer Art Anbau über Eck bauen.
    Auf diesen Anbau kommt definitiv eine große Dachterasse von ca 20 qm.
    Die Frage ist nur, ob die Dachterasse in das 1. OG kommt oder in das DG mit Zugang vom Boden. Die Frage ist halt nur, ob so etwas erlaubt ist?

    Gruß
    Matze
     
  4. #4 simon84, 05.02.2019
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    Ist dir bewusst, was 1,5 geschossige Bauweise bedeutet ?

    Wenn ein Dachspitz kein Aufenthaltsraum sein darf, wie argumentierst du dann, dass du dort eine Dachterrasse brauchst ?

    Stell doch mal eine Skizze ein, was du haben willst.

    Und idealerweise die exakte Satzung bzw. Text des Bebauungsplans.
     
  5. Dimeto

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    1,5 kann nicht vorgegeben sein, da es keine halben Geschosse im Baurecht gibt. Umgangssprachlich ist damit zumeist ein ausgebautes Dachgeschoss gemeint.
    Ich nehme an, dass der Bebauungsplan vor dem 1.1.19 in Kraft getreten ist. Dann muss die Vollgeschossdefinition derjenigen Fassung der Landesbauordnung herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes gültig war. Deine Recherche bezieht sich offenbar auf die Definition, die zwischen 1985 und 2019 gültig war. Dann darf über dem OG kein Geschoss mehr sein, da es sonst ja nicht das oberste ist und somit unabhängig von seiner Größe zum Vollgeschoss wird.
    Nein, wenn Du mit OG ein Geschoss ohne Dachschrägen meinst. Wenn nicht, kommt es, wie @simon84 es schon richtig bemerkte, auf die Größe deiner Hausgrundfläche an, ob der Spitzboden über dem OG noch genügend Höhe für Aufenthaltsräume bereithält.
    Ich kann bestätigen, dass diese Auslegung falsch ist.
    Ja, aber nur, wenn das Dachgeschoss unmittelbar (evt. mit Kniestock) über dem EG beginnt.
     
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  6. #6 simon84, 05.02.2019
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    Galeriegeschoss wäre dann noch so ein Sonderfall wo man evtl diskutieren könnte, da kann vielleicht @Dimeto noch mehr zu schreiben, aber erstmal warte ich auf ein paar genauere Infos und Antworten.
     
  7. #7 Matze999, 06.02.2019
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    Hallo zusammen,

    erstmal vielen Dank für eure Antworten. Ich habe einmal versucht entsprechende Grundrisse beizufügen. Ihr habt natürlich grundsätzlich Recht, dass mein sogenanntes DG sehr niedrig wird. Zusätzlich habe ich einen Auszug aus dem Bebauungsplan Mir geht es allerdings hauptsächlich darum, ob es grundsätzlich erlaubt ist, in dieser Höhe eine Dachterrasse zu errichten.

    In dem Querschnitt den ich beigefügt habe, sind 2 mögliche Dachneigungen eingezeichnet (40 Grad und 45 Grad). Der rechte Kasten, der aus dem Dach ragt, soll den Erker darstellen, auf dem die Dachterrasse sein soll.

    Ich bin bereits auf einen Thread aufmerksam geworden, wo diskutiert wurde, ob es auf den Zugang zu der Dachterrasse ankommt. Nachfolgend habe ich einmal den Beitrag kopiert:

    Es hängt m.E. sehr von der Ausführung ab, v.a. wie Sie den Zugang zu jenem Geschoss organisieren: Wenn dafür auch nur ein Rest Treppenhaus oberhalb des Staffelgeschosses errichtet würde, wäre das (alte) Staffelgeschoss tatsächlich nicht mehr oberstes Geschoss. Wenn man aber - z.B. von der Fläche vor den zurückgesetzten Wänden aus - außen eine Treppe heraufführt, bliebe das alte Staffelgeschoss auch eines. Die Ausguck-Problematik wird m.E. nicht so sehr über den Geschossbegriff, als eher über die dann noch zu berechnenden Abstandflächen gelöst. Denn die Dachterrasse würde sich m.E. auf den oberen Bezugspunkt auswirken, also die seitlichen Grenzabstände vergrößern.

    Gruß
    Matze
     

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  8. #8 simon84, 06.02.2019
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    Danke für die Skizze. Dazu meine Meinung:

    Eine Dachterrasse ist kein Staffelgeschoss.
    Wenn kein DG als Geschoss bzw. Aufenthaltsraum zulässig ist, so ist auch keine Terrasse im DG zulässig.
    Der Erker im EG+OG sollte aber gehen, falls keine sonstigen Regelungen dagegenstehen.

    Da du den Dachspitz aufgrund der Höhe praktisch sowieso nicht nutzen kannst, mach lieber dein EG noch eine Steinreihe höher und nutze den
    Raum über den OG (je nach Dachstuhlkonstruktion) z.B. über eine Teilfläche als Galerie. Das zählt je nach Aufbau nicht als eigenständiges Geschoss.

    Den Erker und die Dachterrasse würde ich komplett knicken. Ist sowieso nur Platzverschwendung, energetisch und abdichtungstechnisch immer schwierig.
     
  9. Dimeto

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    Ich sehe nur einen Grundriss und der ist nicht einmal vollständig, insbesondere sieht man keine Gebäudeabschnitte (Haupthaus, Anbau), wie viele Geschosse die haben sollen, wo das Satteldach liegt, wo die Dachterrasse hin soll. Der Schnitt lässt erahnen, dass es sich beim OG bereits um ein Vollgeschoss handelt. Ob das zulässig ist, kann niemand sagen, da Du die nachgefragten Infos nicht lieferst.
    Das ist kein Auszug aus dem Bebauungsplan, sondern ein Auszug aus einer älteren Fassung der Landesbauordnung.
    Dazu muss man den Bebauungsplan und die genauen Maße des Neubaus vollumfänglich kennen.
    Das ist kein Erker, sondern ein Zwerchhaus.
    Bei diesem Fall ging es darum, ob eine Dachterrasse auf dem Flachdach eines Staffelgeschosses dieses zum Vollgeschoss werden lässt. Das hat mit deinem Vorhaben gar keine Gemeinsamkeit.
     
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