Frage zur DIN 4124

Diskutiere Frage zur DIN 4124 im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Vielen Dank für Eure Ratschläge! Es geht um eine Baugrube für einen Neubau, falls dies an der Sachlage etwas ändert (für mich wars klar, habs...

  1. TobiBi

    TobiBi

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    Vielen Dank für Eure Ratschläge!

    Es geht um eine Baugrube für einen Neubau, falls dies an der Sachlage etwas ändert (für mich wars klar, habs jedoch im Eifer des Gefechtes vergessen zu erwähnen).

    Die Situation stellt sich wie folgt dar:
    Wir haben von einem übergeordneten Unternehmen „ein Haus gekauft“. Dieses Unternehmen errichtet das Haus jedoch nicht selbst, sondern vergibt die Gewerke unter.
    Das Gewerk „Rohbau“ enthält auch die Erdarbeiten, laut Baubeschreibung des übergeordneten Unternehmens „Ausheben einer Baugrube bis 2m Tiefe“. Falls wir mehr benötigen sollten würde uns das entsprechende unterbeauftragte Unternehmen ein entsprechendes Angebot machen.

    Nun hat sich das Unternehmen welches den zuschlag für den Rohbau bekommen hat, kapazitätsmäßig übernommen und „kam nicht in die Pötte“. Daher haben wir in Absprache mit dem Rohbau-Unternehmen das Ausheben der Baugrube nochmals untervergeben (gegen Verrechnung). Zu diesem Zeitpunkt war uns die Problematik mit „nur bis 2m Tiefe“ noch nicht bewusst.

    Daher ist Unternehmen „Tiefbau“ auch aus dem Schneider, da er nichts von diesem Passus wusste, da wir ihm nichts gesagt hatten. Er hat in Absprache mit uns die Baugrube etwas größer ausgeführt. Baugrube wurde wie auf Bild 1 ausgeführt.

    In der Zwischenzeit hatten wir dann Kenntnis von dem Passus mit den 2m erhalten, da uns der eigentliche Rohbauer darüber informiert hatte, dass er nur die Tiefbaukosten bis in 2m Tiefe zu tragen hat.

    Die Kosten werden wir dann mit der letzten Abschlagsrechnung für das Gewerk Tiefbau verrechnen. Nun ist der erste Streitpunkt: Wie viel darf von uns verrechnet werden?

    Streitpunkt zwei: In der Bau und Leistungsbeschreibung steht noch „im Anschluss wird die Baugrube dann verfüllt“. (die theoretische bis 2m).

    Der Rohbauer beruft sich jetzt auf Bild 2, das eigentlich nur so hätte ausgehoben werden müssen und es unser Problem sei, dass „unser“ Tiefbauer mehr ausgehoben hat und die Kosten natürlich wir zu tragen hätten.

    Er hat uns im Vorfeld zur gestrigen Verfüllung immer wieder gesagt, dass er nur 40m³ auf seine Rechnung verfüllt (mit Verweis auf Bild 2). Gestern hat er dann auch nur 40 m³ verfüllt, für den Rest hat er uns ein Angebot mit Mondpreisen gemacht, welches wir am selben Tag noch schriftlich hätten fixieren müssen, was wir nicht getan haben.

    Die Baugrube muss zeitnah verfüllt werden, da am Montag die Hausanschlüsse gelegt werden. Hierzu haben wir ein anderes Unternehmen (wieder neu, da der eigentliche Tiefbauer kein Interesse mehr an der Verfüllung hat) beauftragt, welches heute den Rest der Grube verfüllt.

    Wir würden dann im Nachgang gerne die Kosten für die Verfüllung der uns unserer Meinung nach zustehenden Verfüllung von 80m³ an den Rohbauer weiterberechnen, der sich ja geweigert hatte, dies zu übernehmen.

    Die fehlenden 20m³ (wegen größerer Baugrubentiefe bzw. breite) würden dann wir natürlich selbst tragen.

    Ich hoffe die Situation nun etwas verdeutlicht zu haben und ja, beim nächsten Haus würden wir natürlich (fast) alles anders machen.....
     
  2. TobiBi

    TobiBi

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    So, ich habe nochmal in die DIN geschaut, danke für den Anhang. Es liegt dann wohl Typ 3 vor.
    So wie ich die Norm interpretiere, ist (mein) Bild 2 auch für Tiefen von mehr als 1,75m zulässig, dann ist jedoch der Böschungswinkel ausreichend groß zu definieren.
    Also hat dann doch unser Rohbauer Recht, dann jedoch nicht für einen Winkel mit 60°, sondern eben maximal 45°.

    Normen sind so ne Sache. Ich beschäftige mich zwar täglich mit Normen, aber eben "nur" mit der DIN EN ISO 13485 (Medizinproduktenorm), da kenne ich mich aus und für viele Bauexperten hier wäre das ein Buch mit sieben Siegeln, so wie die ganzen Baunormen für mich teilweise schwer zu verstehen sind.
     
Thema: Frage zur DIN 4124
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