Frist nun versäumt oder nicht ?

Diskutiere Frist nun versäumt oder nicht ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wie kann ich denn den GÜ dazu bringen - außer dem Klageweg - die Mängel anzuerkennen ? gar nicht!

  1. sepp

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    gar nicht!
     
  2. R.B.

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    Keine Angst, ich habe das nicht als Angriff gegen mich gewertet. So empfindlich bin ich auch wieder nicht. :D
    Ich verstehe auch warum Du so verärgert bist. Immerhin hat man eine Leistung bestellt, bezahlt, und sollte nun erwarten können, daß die Leistung auch korrekt erbracht wurde.

    Selbstverständlich haben sich beide Vertragspartner an die Vereinbarung zu halten, aber was passiert wenn dies (wie in Deinem Fall) nicht geschieht? Ich habe leider schon oft erlebt, wie man schlechtem Geld noch gutes Geld hinterher geworfen hat.

    Gruß
    Ralf
     
  3. Eric

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    Aus Sicht der Handwerksehre ist das natürlich nicht in Ordnung. In rechtlicher Hinsicht ist aber nichts daran zu ändern, daß niemand zu einem Anerkenntnis ( und was dann ? ) gezwungen werden kann. Ziel ist nicht das Anerkenntnis, sondern die Mangelbeseitigung.

    Selbstjustiz wurde mit gutem Grund abgeschafft, also bleibt nur der Klageweg. Wer den Klageweg scheut, hat dafür Gründe und sei es nur die Angst vor der eigenen Courage oder er findet die Sache selbst zu banal.

    Was Du aus der Sache machst, mußt Du selbst entscheiden. Dein Herumgejammere gegen Recht und Gesetz hilft nicht weiter.
     
  4. Julius

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    Ich frag mich ja schon, warum dann überhaupt vollständig bezahlt wurde, wenn offenkundige Mängel vorliegen!
    Denn ein Einbehalt ist durchaus ein probates Mittel, unwillge Handwerker zu motivieren...
    Oder wurde doch mal wieder am rechtzeitigen Einkauf von eigenem Sachverstand gespart?
     
  5. #25 firefox_i, 16.01.2008
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    Aber vor der Mängelbeseitigung steht die Anerkenntnis des Mangels oder etwa nicht ?

    Mag sein. Ein Grund kann aber auch sein, dass eindeutiges Recht vor Gericht auch durchaus in einem völlig diametralen Urteil enden kann und man dies schon an eigenem Leib erlebt hat.


    Wenn meine Äußerungen hier als Gejammere aufgefasst werden dann möchte ich mich hierfür vielmals entschuldigen die wertvolle Zeit der Fachprofis hier in Anspruch genommen zu haben und wertvolle Lebenszeit der Beteiligten geraubt zu haben in dem ich sie dazu gezwungen habe sich mit den Banalitäten von einem Jammerlappen wie mir zu beschäftigen.


    Welcher meiner Aussagen wurde diese Erkenntnis entnommen ?
    Ich habe noch einen 5 stelligen Eurobetrag auf dem Festgeldkonto für die Schlusszahlung liegen......


    Hey....
    Erst nach fast 2 Seiten kommt das Evergreen-Argument "Selber schuld wenn Du keinen Baubegleiter hast."
    Da hat sich aber einer zurückgehalten ;)
    Sorry Leute, aber warum lediglich mit einen Baubetreuer gute Qualität erwartet werden darf entzieht sich immernoch meiner Kenntnis.
    Oder sind das die Autofahrer die nur an Radarfallen die Geschwindigkeit einhalten und ansonsten doppelt so schnell unterwegs sind ?
    Muss immer ein Kontrollorgan eingeschaltet werden um die Ordnung sicherzustellen ? ;)

    So long
    Sven
     
  6. #26 Ralf Dühlmeyer, 16.01.2008
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    Brauche ich ein Kontrollorgan...

    Definitiv nicht. Aber dann brauche ich nicht über die Folgen einer ausgebliebenen Kontrolle zu sprechen, sondern muss mit geschlossenen Augen an das Gute im Menschen im Allgemeinen und im Handwerker im Besonderen glauben.
    Verhindert ein Kontrollorgan Mängel?
    Definitiv nicht sicher. Einige sicher, weil sie im Ansatz erkannt und abgestellt werden können. Andere nicht, weil sie erst nach Herstellung des Mangels als solcher erkannt werden können.
    Was bringt mir dann ein Kontrollorgan?
    Drei Dinge kriegt der Bauherr.
    Die Sicherheit, welche Ausführungen gut und welche weniger gut/schlecht sind.
    Eine fachliche Beurteilung und Einschätzung der Fehler.
    Waffengleichheit im Fachwissen beim Gespräch über die Fehler.
    Und als Quintessenz daraus eine sehr gute Einschätzung seiner jur. Chancen.
    ****
    Wie sang der Barde einst:
    Sicherheit, die gibt dir keiner, nicht einmal die D..... Bank.
    (Oder so ähnlich)
     
  7. #27 Bauwahn, 16.01.2008
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    Antwort von Radio Eriwan: Im Prinzip ja, aber das bringt Dich doch nicht weiter.
    Dann hast Du schriftlich, dass er den Mangel anerkennt und dann wartest Du geduldig bis er auch noch Lust zu dessen Beseitigung hat (oder Pleite gegangen ist)?
    Im Grunde kann es Dir auch wurscht sein, ob der den Mangel anerkennt, Hauptsache er behebt ihn.

    Gruß

    Thomas
     
  8. #28 Stefan61, 16.01.2008
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    @firefox-i

    Seien Sie doch nicht so schnell beleidigt - der Ton hier ist eben bautypisch herzlich :)

    Vielleicht sind einige Antworten gereizt ausgefallen, weil Sie (sicher unabsichtlich) die wesentliche Information vorenthalten hatten, nämlich den Einbehalt eines fünfstelligen Eurobetrags. Hierdurch ändert sich die Rechtslage vollständig: Anders als oben geantwortet, brauchen Sie nicht zu klagen, sondern Sie können Aufrechnen (es es darauf ankommen lassen, daß die Gegenseite klagt).
     
  9. #29 firefox_i, 16.01.2008
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    @Stefan
    Ich bin in keinster Weise beleidigt, sondern habe lediglich einige Dinge kommentiert....

    Ich war eben bisher der Meinung, dass die Zurückbehaltung nur bei belegten Mängeln angewendet werden darf.
    Und solange eben der Mangel seitens des GÜ noch bestritten wird habe ich ehrlich gesagt noch keinen Gedanken daran verschwendet hier einfach nach nicht erfolgter Mängelbeseitigung einen Dritten zu beauftragen und dann eben aufzurechnen.....

    Wie gesagt : Abnahme ist bereits erfolgt und der GÜ bestreitet den Mangel.
     
  10. R.B.

    R.B.

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    Moment, davon war bisher nicht die Rede. In den Eingangsbeiträgen stand doch, und davon sind wir ausgegangen, daß alle Rechnungen bezahlt sind.
    Jetzt stellt sich die Sache plötzlich anders dar.:boxing

    Und was jetzt, ein 5 stelliger Eurobetrag wegen ein paar Meter fehlender Dämmung? Das steht doch in keinem Verhältnis.

    Also, ich blick´nicht mehr durch.
    Ich überlege mir ernsthaft, wen ich hier bedauern soll.:confused:

    Gruß
    Ralf
     
  11. #31 firefox_i, 16.01.2008
    firefox_i

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    Öhm wo steht das ?
    Ich hab grade die Beiträge (zugegebenermaßen nur im Schnelldurchgang) gelesen und eigentlich nirgends geschrieben dass alle Rechungen bezahlt seien.

    Auch diese habe ich nirgends behauptet.
    Ichhabe geschrieben
    Das ist die noch ausstehende Schlussrate an den GÜ.
    Und die bekommt er auch erst dann wenn er die Schlussrechnung überhaupt GESTELLT hat.
    Aber so weit sind wir doch noch garnicht.
    er hat zwar mal eine gestellt, aber zu einem Zeitpunkt an dem noch gar nicht alle Gewerke abgeschlossen waren und deshalb habe ich die SR wieder zurückgeschickt mit dem Hinweis "nicht fällig, da nicht alle Gewerke erfolgt".

    Sven
     
  12. Eric

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    Sag ich doch: Der " Feuerfuchs " bastelt sich sein eigenes Recht und ist beleidigt, wenn man ihm sagt, daß das, was er sich ausdenkt, unzutreffend ist.

    Aufgrund seines vorgefaßten rechtlichen Unverstands teilt er nicht alle Fakten mit und läßt Probleme erörtern, die tatsächlich überhaupt nicht vorhanden sind. Nachdem man ihm mühevoll aus der Nase gezogen hat, daß er Geld einbehält, kommt er wieder mit abwegigen rechtlichen Ansichten: Zurückbehaltungsrecht nur bei " belegten Mängeln " und deswegen müsse er den AN zum Anerkenntnis bringen. Sodann meckert er über die Rechtslage.

    Alles Unfug.

    " Feuerfuchs ", Du solltest Dich nichtwundern, wenn Dich kein Mensch versteht. Laß in Zukunft einfach Deine wirren Rechtsansichten weg und schildere nur Fakten. Dann kannste auch kompetente Antworten erwarten.

    Aufrechnen mußte natürlich nicht. Zurückbehaltungsrecht ist ein viel stärkeres Recht, weil es zum Einbehalt des 3-fachen Betrag der voraussichtlichen Nachbesserungskosten berechtigt. Im übrigen bezweifele ich bei der bisherigen Art der Sachverhaltsdarstellungen, daß die Voraussetzungen der Ersatzvornahme vorliegen. Liegen sie nicht vor, dann geht die Aufrechnung in die Hose und der mit der Ersatzvornahme hinfällig gewordene Einbehalt ist voll auszuzahlen.

    Bevor Du jetzt wieder meckerst, schalte :think ein.
     
  13. drulli

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    Ist doch gar nicht so schwer: Angemessenen Betrag bei Schlusszahlung einbehalten und Ende Gelände. Was angemessen ist, kannst Du herausfinden, indem Du einen anderen Installateur beauftragst, den Mangel zu beheben.
    Wenn es Dir nicht um Mangelbehebung, sondern nur um Geld geht, hast Du hier schlechte Karten...
     
  14. Eric

    Eric

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    Habe wir alle verstanden, nur Du wieder nicht. Bei Dir ist (leider) Hopfen und Malz verloren. Beratungsresistenz !
     
  15. #35 Bauwahn, 16.01.2008
    Bauwahn

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    Nicht, ohne dem AN die Möglichkeit zur Nachbesserung (mit Fristsetzung) gegeben zu haben, sonst gibt's Ärger
     
  16. R.B.

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    Und wenn ich mich richtig erinnere, dann auch inkl. Zinsen. Aber jetzt wird´s mir zu juristisch. Von den ursprünglich mal angesprochenen Mängeln sind wir meilenweit entfernt.

    Gruß
    Ralf
     
  17. #37 firefox_i, 16.01.2008
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    Öhm bin ich jetzt irgendwie auf dem falschen Dampfer oder was geht ab ?
    Ich habe sehr wohl mein Hirn an....nur habe ich den Eindruck (Achtung : es ist keine vorgefasste Tatsache sondern eine PERSÖNLICHE ANNAHME DIE KEINEN ANSPRUCH AUF GÜLTIGKEIT ERHEBT !) dass hier von manchen die Posts nicht genau gelesen werden.

    @Eric

    Mit meinem Post von 13:04 hat lediglich die Behauptungen von R.B. widersprochen dass
    - ich schon alle Zahlungen geleistet habe
    - ich den 5 stelligen Eurobetrag aufgrund der fehlenden Dämmung einbehalten habe

    Nochmal :
    NIX Einbehalt.
    Der Betrag stand noch garnicht zur Zahlung an weil NIX Schlussrechnung.

    Es war eine reine Annahme.
    Und da ich - anscheinend im Gegensatz zu manch anderen hier - nicht Allwissend bin möge man mir diese Fehlannahme nachsehen und nicht sofort abwertend kommentieren oder ?

    Woher kommt diese Einschätzung ???
    In den Mängelrügen ist die Ersatzvornahme explizit aufgeführt und das ist nach meinem Kenntnisstand ausreichend um nach Verstreichen der gesetzten Frist und einer nochmalig gesetzten Nachfrist diese Ersatzvornahme zu machen.
    Oder ist das auch wieder falsch ?

    Oh welch nettigkeiten hier ausgetauscht werden. Dankeschön.
    Nur bin ich mir nicht ganz sicher ob es TATSÄCHLICH verstanden wurde, dass es sich hier NICHT um einen Einbehalt handelt sondern lediglich um das Geld für die noch ausstehende Schlussrechnung die aber - wie schon mehrfach erläutert - noch garnicht gestellt wurde.


    @drulli
    Woher kommt denn jetzt diese Annahme dass es mir um Geld geht ?????
    Es geht mir um die Mängelfreiheit und um sonst nix !
     
  18. drulli

    drulli

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    Daher:
    Ok. War eine Unterstellung. Aber Du machst hier soviel Wind um die Mängelanerkennung, dabei steht als nächstes die Aufforderung zur Mängelbeseitigung an. Deswegen schrieb' ich auch "Wenn...".
     
  19. Julius

    Julius

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    Lieber ff,
    es kommt gar nicht so sehr darauf an, was Du geschrieben hast, sondern wie wir es verstanden haben.

    Und da Du eingangs klar gesagt hattest, daß der Bau bereits abgenommen sei (ohne außer "leider" irgendeine Einschränkung zu machen), und Du deutlich gemacht hast, daß der AN Deine Mängelrügen teils abstreitet, teils ignoriert bzw. aussitzt, konnte man schwerlich davon ausgehen, daß die komplette Schlußzahlung in derartiger Höhe noch nicht erfolgt ist! Oder?

    Nun behauptest Du plötzlich, daß die Schlußrechnung noch nicht zugegangen sei.
    In Wahrheit ist sie es sehr wohl, aber Du bestreitest, daß dies zu Recht geschehen sei. Was wieder eine völlig andere Sachlage ist!
    Bitte nicht ständig Deine Einschätzungen mit den Tatsachen verwechseln...

    Also, welche Gewerke sind noch offen?
    Und wurden nun bei der Abnahme die von Dir aufgeführten Mängel protokolliert oder nicht?
    Erfolgte die Abnahme förmlich oder stillschweigend? Hattest Du eigenen Sachverstand dabei?
     
  20. #40 firefox_i, 16.01.2008
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    @drulli
    Ja, weil ich eben davon ausgehe, dass ohne Anerkennung eines Mangels seitens des GÜ ich auch keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung habe, da die Abnahme bereits stattgefunden hat (habe ich auch schon geschrieben) und ich eben beweispflichtig bin.

    Siehe Post vom 14.01. 15:05 :
    [...]
    - In jeder Mängelrüge ist ein angemessener Termin zur Nachbesserung genannt.
    - In jeder Mängelrüge ist die Ersatzvornahme bereits angedroht im Falle der nichtbehebung der Mängel
    - ZUSÄTZLICH ist bei den vom GÜ noch nicht komplett anerkannten Mängeln die Frist zur Stellungnahme enthalten. Nach verstreichen der Frist ist dieser Mangel dann anerkannt.
    [...]

    Also ist diae Aufforderung bereits erfolgt.

    S.
     
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