Garantie/Gewährleistung/Mangel an Raffstoreanlage

Diskutiere Garantie/Gewährleistung/Mangel an Raffstoreanlage im Mein Hausbau Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, ich habe 2014 gebaut. Unter anderem wurde Rafstoreanlagen verbaut. Sämtliche Fenster, Türen, Rolladen und Raffstoreanlagen wurde...

  1. #1 kreuzundkwer, 01.02.2019
    kreuzundkwer

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    Hallo Zusammen,

    ich habe 2014 gebaut. Unter anderem wurde Rafstoreanlagen verbaut. Sämtliche Fenster, Türen, Rolladen und Raffstoreanlagen wurde vom gleichen Fensterbauer hergestellt, geliefert und verbaut.

    An drei Raffstoren habe ich den Mangel an den Fensterbauer gemeldet, dass die Lamellenverstellung nicht mehr ordentlich funktioniert. Bei warmen und trockenem Klima fahren die Raffstore z.B. hoch, ohne dabei "aufzuklappen". Auch die einzelne Verstellung funktioniert dann nicht mehr.

    Nun waren drei Servicetechniker vor Ort, die dieses Problem alle nicht kannten und ohne etwas zu tun wieder gefahren sind. Der dritte hat zumindest den Vorschlag gemacht, die Wendelager und die Vierkantwellen auszutauschen, um so das Problem zu lösen.

    Nun habe ich vom Fensterbauer ein Angebot über 660€ erhalten. Davon 360€ Lohn und 300€ Material.

    Ich frage mich nun, ob es sich hier nicht um einen Mangel handelt, der für mich kostenneutral beseitigt werden muss. Dadurch, dass keiner der Techniker dieses Problem kannte und es auch jetzt nur eine Vermutung gibt, woran es liegen könnte wird mein Gedanke gestärkt, dass es kein normaler Verschleiß sein kann.

    Kann mir hier jemand auf die Sprünge helfen, wie die Sachlage zu bewerten ist?
    Vielen Dank!
     
  2. am1003

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    Die gesetzliche Lage sagt 6 Monate Garantie. Gewährleistung 2 Jahre, wobei du beweisen mußt, das der Hersteller Schuld hat
     
  3. #3 Lexmaul, 01.02.2019
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    Das Gesetz sagt gar nix von Garantie, denn das ist eine freiwillige Leistung des Herstellers - Du meinst wohl die Beweislastumkehr...

    Aber ob die bei VOB so gilt? Wenn so gültig vereinbart? Man weiß es nicht...
     
  4. #4 simon84, 01.02.2019
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    Erstmal ist zu klären Vertrag nach BGB oder VOB.
    Dann ist zu klären, wann genau Abnahme war.

    Es könnte also durchaus sein, dass die Frist (2014 gebaut, wann genau?? Wann genau war Abnahme?) schon verstrichen sind.

    Auch falls die Frist nicht verstrichen ist, wäre dann die Beweislast bei dir.
    Das heisst, du musst beweisen, dass dieser Mangel als Mangel am Produkt oder am Einbau bereits seit Anfang an vorhanden war.
    Halte ich in diesem Fall sehr schwierig, denn der Mangel ist ja erst jetzt aufgetreten.

    Außerdem gibt es noch die Kostenfolge für die Materialprüfung, das heisst, falls sich laut Hersteller rausstellt, dass kein Materialfehler vorliegt, dann hast du die Kosten für die Prüfung (+ggf. durchgeführte Behebung) auch zu übernehmen.

    Ich rate in diesem Fall zu einer genauen Prüfung der Sachlage, ggf. durch einen spezialisierten Fachanwalt oder alternativ zahlen.
    Der Betrag ist ja relativ gering.

    Verstehe ich es richtig, dass die 3 Servicetechniker alle vom gleichen Fensterbauer (der die Anlage auch ursprünglich errichtet hatte) waren ?
    Also immer die gleiche Firma involviert ?

    Falls die Rechtsprüfung negativ war, also kein realistischer Anspruch gegen den Fensterbauer aufgrund von Fristen etc. besteht,
    kannst du immer noch versuchen dich mit Fensterbauer auf eine freiwillige Kulanz oder einen "Kuhhandel" einigen.

    Realistische Beispiele: 50% Übernahme der Lohnkosten durch den Fensterbauer.
    Material wird er nicht machen, das muss er ja selber auch direkt mit Bargeld zahlen.
    Lohn bzw. Einsatz ist je nachdem wie die Firma strukturiert etwas "elastischer".

    Alternativ: Biete ihm doch an, du übernimmst den Gesamtbetrag nur bei Erfolg.
    Falls das Tauschen von Wendelager und Vierkantwelle nix bringt, zahlst du nicht oder ggf. nur das Material.
    Falls das Problem komplett behoben ist, zahlst du innerhalb von 4 Wochen den Gesamtbetrag.

    Bisschen wie beim Pokern ;)
     
  5. #5 kreuzundkwer, 01.02.2019
    kreuzundkwer

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    Vielen Dank für die wertvollen Tipps. Abnahme war im September 2014. Es waren verschiedene Techniker vor Ort. Alle im Auftrag des gleichen Fensterbauers. Zwei waren aber Subunternehmer. Ich war mir zu 80% sicher, dass dieser Fall nicht unter die fünfjährige Gewährleistung fällt. Wollte dennoch noch eine separate Meinung haben. Ich finde es einfach ärgerlich, nach so kurzer Zeit so hohe Reparaturkosten zu haben.

    Es wird dann wohl auf einen guten Deal hinauslaufen.
    Vielen Dank
     
  6. SIL

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    Völlig wurscht 2 Jahre Simon, hatten wird doch letzthin egal ob VOB/BGB Vertrag-alles was abweicht wie zum Beispiel erweiterte Hersteller... nur wenn exakt im Auftrag erfasst oder im LV, Submission oder Bau LV etc. dann sind andere Zeiten ansetzbar insofern nach 'usus und ortsüblich und nicht gegen Sitten blabla..' das gilt auch für verkürzte Zeiten ..
     
    simon84 gefällt das.
  7. #7 simon84, 02.02.2019
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    Kannst du das noch mal erklären warum 2 Jahre ? verstehe das so, raffstore sind kein Bauwerk in dem Sinne ?
     
  8. #8 Gast85808, 02.02.2019
    Gast85808

    Gast85808 Gast

    Nicht völlig wurscht. Wenn der GU dem Bauherrn in einem Zustand geistiger Umnachtung 5 Jahre Gewährleistung über alles, ohne zu differenzieren(!) eingeräumt hat, dann haftet der GU 5 Jahre. Da das nicht vom gesetzlichen Mindestmaß abweicht, kann er das machen. Wir kennen den Vertrag ja nicht.
     
  9. SIL

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    Bemerkte ich das oben.nicht bereits Skogen, wies ich nicht bereits auf den Vertrag hin . @simon84 es ist gleich ob mit GU BT GÜ oder nach BGB oder VOB, Standard sind bei bewegten Teilen bei Neuerichtung oder Erst Einbau 2 Jahre steht bei allen Verträgen dabei, das restliche 'Bauwerk' läuft dann halt nach Individual Vereinbarung 4 Jahre 5 Jahre und ein paar Monate dann geht's weiter mit 10,15,25 etc eine freiwillige von Herstellern angebotene wie zum Beispiel von Sxxx.. als Motoren Lieferant Raffstoren etc wird in der Regel nicht weitergegeben bzw erwähnt
     
  10. #10 simon84, 02.02.2019
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    Alles klar, also das meinte ich doch mit "bewegtes Teil" ist eben keine Mauer ..... OK Verstanden.
     
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