Gartenhütte Genehmigung, Verfahrensweise

Diskutiere Gartenhütte Genehmigung, Verfahrensweise im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin, Ich hab hier auf meinem Grundstück mehrere Hütten die z.T. sehr verstreut und auch verkommen sind und entfernt werden sollen. Allerdings...

  1. SvenvH

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    Moin,
    Ich hab hier auf meinem Grundstück mehrere Hütten die z.T. sehr verstreut und auch verkommen sind und entfernt werden sollen. Allerdings benötige ich einiges an Platz für die Hobbywerkstatt, Gartengeräte etc. Nun steht hier noch eine etwas größere Hütte von knapp 40m³ umbauten Raum die Aktuell als Werkstatt dient aber halt zu klein ist. Die Regeln für das Genehmigungsfreie bauen in bezug auf Größe, Höhe, Abstände für das Bundesland Niedersachsen sind mir soweit bekannt, nur wie funtioniert das zwecks Genehmigung, wenn man eine Bestandshütte vergrößern will?
    Ich komme mit dieser Frage weder beim städtischen Bauamt noch beim Landkreis weiter. Rein kommt man da ohne Termin garnicht mehr und telefonisch wird man ständig mit dem falschen verbunden.
    Die Frage ist wie man da korrekterweise vorgeht. Muss man für sowas den weg über einen Architekten gehen oder gibt es dafür einfachere und kostengünstigere Vorgehensweisen?
    Die Hütte dient übrigens nicht der Autoschrauberei oder sonstigen gewerblichen Aktivitäten.
    Danke
     
  2. #2 Tolentino, 01.06.2023
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    Brauchst dennoch eine ganz normale Baugenehmigung, also Eingabepläne.
    Eingabeplanberechtigt sind regelmäßig auch Maurer- und Zimmermannsmeister. Evtl. wirst du so fündig.
    Angeblich (hier habe ich keine Erfahrung, gibt es auch solche in Rente, die für nen schmalen Taler nur ihre Unterschrift druntersetzen). Dann musst du aber dafür Sorge tragen, dass der (Umbau-)Plan auch genehmigungsfähig ist.
     
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  3. SvenvH

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    Ok ich danke dir. Ich lass das dann wohl. Eine Umfangreiche Baugenehmigung für eine Gartenhütte ist mir Aktuell zu kompliziert. Als ich meinen Anbau hab planen lassen ging das alles total fix und unkompliziert. Nun hat man ewig lange Wartezeiten, sofern man überhaupt jemand dafür findet und die Kosten stehen in keinem Verhältnis zur Hütte.
    Eine Frage hab ich aber noch:
    Im Endeffekt geht das garnicht mal um Größe der Innenfläche sondern eher darum mehr Platz und ein einheitlicheres Bild zu haben bzw. darum dass die kleinen Minihütten hier verschwinden.
    Mehrere Hütten auf dem Grundstück sind ja kein Problem, nur wie groß muss eigentlich der Abstand zwischen den Hütten sein? Wenn man zwei Hütten in einer Flucht mit 1m Abstand baut, ist das Erlaubt?
     
  4. #4 Tolentino, 01.06.2023
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    Bin mir da nicht 100%ig sicher aber ich meine so lange man Grenzabstände und evtl Baufenster einhält ist "innergrundstückisch" der Abstand egal.
    Ich vermute aber, dass man auch dann keine faktische Kettenbebauung umsetzen darf. Also quasi an ein priviligiertes Gebäude an der Grenze dann mit Abstand von 1cm das nächste (usw), welches zwar drei Meter von allen Grenzen weg wäre, aber eben faktisch dann eine Kettenbebauung schafft.
    Musst wohl doch irgendwie nen Termin kriegen, denke ich.
    Oder @Dimeto kann was beisteuern auch wenn es Niedersachsen ist.
     
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  5. SvenvH

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    Irgendwie scheint das doch ein sehr individuelles Thema zu sein. Ich kann mir nicht vorstellen dass ich der erste bin der diese Überlegung hat zwei Gartenhäuser mit etwas Abstand nebeneinander zu bauen, man findet aber keine klare Aussage darüber im Netz. Allerdings steht in der entsprechenden Verordnung auch nichts darüber ob das Verboten ist. Ich werde mal weiter recherchieren und dann hier berichten.
     
  6. Dimeto

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    Das liegt daran, dass sich die meisten Menschen gar keine Gedanken zu solchen Nebenanlagen machen. Daher gibt auch sehr wenige, die sich daran stören, selbst wenn die Errichtung illegal war. Auch die Behörden haben meistens kein Interesse an Konflikten.

    Außerdem muss unterschieden werden, ob nur eine formelle, oder auch eine materielle Illegalität vorliegt, also nur die Baugenehmigung fehlt oder das Vorhaben gar nicht genehmigungsfähig ist.

    Das kommt darauf an, wie die Hütten genutzt werden. Eine Werkstatt, auch wenn sie nur zu Hobbyzwecken genutzt wird, zählt als Aufenthaltsraum und muss daher Abstandsflächen zu Grenzen und Gebäuden einhalten, ein Geräteschuppen nicht (§§5, 7 NBauO). Wenn die Werkstatt die Abstandsflächen einhält, darf der Geräteschuppen angebaut oder ab 1m Abstand errichtet werden, sofern die Bedingungen von §5, Abs. 8 Satz 4 und 5 eingehalten sind. Beides sind aber Nebenanlagen, deren Zulässigkeit durch einen BPlan eingeschränkt sein kann.

    Bezüglich der Genehmigungsfreiheit darf ein Bauvorhaben, welches genehmigungspflichtig ist, nicht in genehmigungsfreie Abschnitte aufgeteilt werden und umgekehrt, wenn mehrere genehmigungsfreie Hütten in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang gebaut werden, zählen sie als ein Bauvorhaben, welches dann genehmigungspflichtig sein kann.
     
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  7. #7 Tolentino, 13.06.2023
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    Was konstituiert denn einen sachlichen Zusammenhang? Also wären zwei Schuppen, einer als Fahrradgarage, einer als Geräteschuppen, jeweils 10qm dann genehmigungspflichtig, weil beides Schuppen bzw Lagerräume sind?
    Oder wird das enger gefasst, z.B. Carport (30qm) mit Abstellraum (10qm) eigentlich genehmigungspflichtig, wenn ich aber Carport und Schuppen getrennt baue, würde man denken genehmigungsfrei aber, da sachlicher Zusammenhang doch nicht?
     
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  8. Dimeto

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    Das kann allgemein nicht beantwortet werden. Denn wenn es tatsächlich eine Auseinandersetzung zwischen Bauherrn und Behörde gibt, dann drehen sich die Argumente meist um genau diese Frage. Und weil die Behörde mit ihren Argumenten ein ordnungsbehördliches Verfahren mit Zwangsgeld- und/oder - maßnahmenandrohung einleiten kann, muss der Bauherr vor Gericht ziehen, was viele scheuen.
    Ja, so könnte man argumentieren, aber wie gesagt, wenn die Schuppen materiell zulässig wären, habe ich noch von keinem Fall gehört, dass die Behörde eine nachträgliche Legalisierung gefordert hat. Die Regelungen zur Genehmigungsfreistellung sollen die Behörden ja entlasten und da wäre es widersinnig, wenn sie sich mit unnötigen Verfahren zusätzlich belasten würde.
    Wenn allerdings auch eine materielle Unzulässigkeit zu vermuten ist, wird auch die formelle zur Einleitung einer Ordnungsmaßnahme herangezogen.
     
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  9. SvenvH

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    Danke für die Ausführliche Erklärung @Dimeto .
    Dafür scheint sich auch niemand zuständig zu fühlen. Ich hab letzte Woche noch zwei mal beim Landkreis angerufen. Man wird einfach so lange Weitergeleitet bis der letzte sagt, der Zuständige ist im Urlaub.:mega_lol:
    Letztendlich würden die regulären Abstandsflächen eingehalten, B-Plan gibt es nicht und stören tut sich daran auch keiner.
     
  10. #10 JohnBirlo, 15.06.2023
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    Man kanns auch mal im Bauamt der eigenen Gemeinde versuchen. Die sind zwar nicht zuständig, gegen ihren Senf aber auch gern dazu.
     
  11. SvenvH

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    Da hab ich als erstes angerufen und die haben mich direkt an den Landkreis verwiesen. Da scheint es aber auch nur einen zu geben der Ahnung davon hat und der ist aktuell nicht zu erreichen.
     
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