Gastherme sollen überprüft / gewartet werden!

Diskutiere Gastherme sollen überprüft / gewartet werden! im Heizung 1 Forum im Bereich Haustechnik; Das habe ich mir als Laie so bzw. so ähnlich schon gedacht. Weil wo würde man denn da hinkommen, wenn das anders wäre. Man stelle sich nur mal vor...

  1. R.B.

    R.B.

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    Eben. Ausnahmen gibt es zwar, aber nicht in Bereichen die mit privaten Endkunden zu tun haben. So gibt es beispielsweise in besonderen sicherheitsrelevanten Bereichen, Verträge zwischen Lieferant und Auftragsnehmer, in denen solche Aufgaben anders geregelt sind. Aber selbst bei einem Eurofighter wird die Wartung durch Bodenpersonal der Luftwaffe durchgeführt, und nicht durch Monteure des Herstellers. Dann gibt es beispielsweise Teile, die allein schon aus Gründen der Geheimhaltung nur beim Hersteller "gewartet" werden (MIL etc.), oder Teile für deren Wartung spezielles eqiupment erforderlich ist (Bsp.: Medizintechnik oder Kraftwerkstechnik).

    Es wäre aber sehr weit her geholt, wenn man nun eine simple Gastherme mit einem Eurofighter vergleichen würde.
     
  2. Julius

    Julius

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    Stimmt. Denn die ist wohl ordentlicher genietet und wurde termin- und preisgerecht geliefert... :lock
     
  3. #43 mike4711, 20.10.2014
    mike4711

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    das ist nicht sachlich - du wirst persönlich.
    Ich habe 2 Beneordner voll mit Schulungsnachweisen und weiss wovon ich spreche. Wer die Schulungen die GRATIS angeboten werden nicht macht und dem Kunden eine fachgerechte Wartung lt. Gesetz (die ÖVGW hat in Wien Gesetzesstatus und wird von dem Gesetzgeber "als Stand der Technik zu betrachten" zitiert) - das ist nicht eine normale Richtlinie die man vereinbaren kann oder auch nicht.
    Nein tue ich nicht! Nur die jenigen die über kein ausgebildetes Personal verfügen und die Leistungen trotzdem anbieten.
    Genau das will ich ausdrücken.

    Ich werde nicht nochmal die ÖVGW-Richtlinie welche In Wien Gesetzes Status hat hier rein posten. Wer nicht auf das Produkt geschult ist darf in Wien keine Wartung durchführen.

    Genau so ist es. Da in diesem Menü weitere Punkte sind die man ohne das Produkt und die Auswirkungen auf deren Funktionsweise zu kennen nicht anzugreifen hat. Welche aber erforderlich sind um die Wartung lt. ÖVGW durchführen zu können.

    Ich habe den Eindruck, R.B. ist ein Rentner o.ä.
    Als ich gelernt habe hat auch jeder Installateur eine Wartung durchführen dürfen. Da War auch nichts dabei! Ein Gerät mit Zündflamme, reinigen, mal aufheizen, VL zu und die Kiste war schon im STB. WW zapfen und VL angreifen - Kalt passt, Heizung starten, springt an - OK, ADG prüfen, SV angucken, Bewegen sich Thermo- u. Manometer - gut.
    Das waren noch die Zeiten, in denen eine Heizlastberechnung mit 100W/m² überschlägig mit 10% Zuschlag für 2 Aussenwände, 15% Angstzuschlag auf die gesamte Berechnung und dann das nächst grössere Gerät aus der Preisliste suchen, durchgeführt wurde.
    Diese Zeit ist definitiv vorbei.

    In Wien schon.
    Das ist richtig.
    Die Betriebssicherheit ist zu 99% auch bei Wegfall eines Service gegeben. Solange die Herstellervorgaben bei den davorgelegenen Wartungen eingehalten wurden - ich bezweifel auch - wenn ich solche Bemerkungen in diesem Thread lese wie: bei mir hat auch noch keiner den Fehlerspeicher ausgelesen... - dass es in Deutschland anders abläuft, als in Wien...
    Fehlerspeicher auslesen setzt nen Referenzpunkt damit der Techniker weiss was war NACH seinem Besuch! Kein auslesen - kein Referenzpunkt - nicht die Herstellervorgaben eingehalten.
    aber auch nur von dem Personal welches vorher aufs Produkt geschult wurde.

    Lieber R.B.: deine Art und Weise, wie du in diesem Forum postest vermittelt den lesenden, dass du umfangreiches Fachwissen hast - was ich auch ausser Streit stelle!
    Allerdings bringe ich hier mal Kritik an: Wenn jemand nicht deiner Meinung ist, wird er solange "niedergepostet" bis er aufgibt! Das tue ich nicht! - (es sei denn die Texte werden soooo lang, um deine Meinung zu "untermauern" und haben mit dem eigentlichen Thread nix zu tun...)
    Und wenn er nicht aufgibt, weil das Thema-bezogen ist, versuchst du den entsprechenden "Widersacher" mit persönlichen Beleidigungen oder falschen Darstellungen wie:
    Na dann können wir ja auf die Handwerker verzichten, Da bist DU völlig auf dem Holzweg, Wen interessiert was die ÖVGW schreibt? (ist das Wiener Gassicherheitsgesetz...), Ein Kaffekränzchen am Samstag macht noch lange keinen Fachmann. (Stimmt - kriegt er aber auch nicht ohne Nachweis ein Fachmann zu sein), Ich zweifle langsam daran, dass in Österreich ein Fragezeichen die gleichen Bedeutung hat wie in Deutschland - bezugnehmend auf den obrigen Text - Wen interessiert was die ÖVGW schreibt? (- steht das ? ja selbstredend... - = österreichisches Gassicherheitsgesetz!!!
    Die ÖVGW steht in Wien anstatt eines immer mit Beschluss zu ändernden Gesetzes - es gibt in Wien keinen Gasanschluss, Geräteanschluss, keine Verteilungs- und Verbrauchsleitung ohne dieses Gesetz.)
    ist schlichtweg falsch! - ÖVGW ist in Wien Gesetzgebend und wird durch die Juristische Instanz auch als Stand der Technik betrachtet!

    Mag sein, dass vor 30 Jahren das Service jeder machen konnte/durfte - heut nimmer.
     
  4. #44 mike4711, 20.10.2014
    mike4711

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    Ach ja - noch was: in Wien haben wir einen "Wildwuchs" an "Firmen (genannt - 3Buchstabenfirmen) welche "Wartungen" um: -50%, mache Service um 60€ o.ä. anbieten!
    Selbst unsere WK und BG sind machtlos gegen diese Betrüger! - Diese Anzeigen erwecken einen offiziellen Eindruck - sind aber Betrug! Diese Migranten zählen darauf, dass der Konsument sowieso nicht weiss, was der Techniker machen soll (viele lassen den einfach rein und machen, weil sie sowieso keinen Tau haben was der machen soll)
     
  5. R.B.

    R.B.

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    War aber nicht persönlich gemeint. Wenn man Deine Beiträge liest, könnte man aber meinen, dass Du Dir alles so hindrehst wie es Dir passt. Du lebst in einer Welt die mit der Realität nichts zu tun hat, und versuchst dieses Weltbild den Leuten hier zu vermitteln.
    Ich hatte oben schon Zweifel, dass Dir klar ist was "Gesetz" überhaupt bedeutet.
    Nur mal zur Erinnerung. Ein Fachbetrieb, im Gewerk Heizung ein Meisterbetrieb (Meisterpflicht), verfügt über ausgebildetes Fachpersonal, das hat mit einer Herstellerschulung gar nichts zu tun.
    ÖVGW ist kein Gesetzgeber, auch nicht in Wien. Du solltest den Leuten keinen Bären aufbinden. Die Grundlage für die Anwendung der ÖVGW Richtlinien ist eine ganz andere. Das hatte ich oben schon ausführlich dargestellt, aber anscheind möchtest Du das nicht verstehen. Abgesehen davon hat das nichts mit den Fachbetrieben zu tun.
    Alle Menüpunkt sind (und müssen) in den Serviceunterlagen erläutert sein, dafür gibt es diese Unterlagen. Man braucht für deren Anwendung keine Herstellerschulung, unabhängig davon, dass so eine Schulung sinnvoll sein kann. Es soll ja noch Leute geben die des Lesens nicht mächtig sind.
    Das dauert noch ein Weilchen. Du bist gerade mal 6 Jährchen jünger als ich.
    Das ist korrekt, aber auch in der Ausbildung hat sich sehr viel verändert.
    Nein, auch in Wien ist eine Schulung beim Herteller nicht Voraussetzung um an einer Therme arbeiten zu dürfen. Hier ein Auszug aus dem Wiener Gasgesetz: "§ 6. Die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von Gasanlagen ist nur fachkundigen Personen, insbesondere solchen Personen gestattet, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung des Befähigungsnachweises zur gewerbsmäßigen Herstellung dieser Anlagen zutreffen; im Streitfalle entscheidet hierüber die Behörde. " Dort ist von fachkundigen Personen die Rede. Dies setzt üblicherweise eine entsprechende Ausbildung voraus.
    Da bist DU auf dem Holzweg. Das Ziel ist den Lesern korrekte und fachgerechte Beiträge zu liefern, und nicht irgendwelche Vermutungen oder Weltvorstellungen einzelner Beitragsschreiber.
    Nein, nein und noch einmal Nein. Die Anforderung aus dem Gasgesetz hatte ich oben schon gepostet. Die Anforderung der Einhaltung einer ÖVGW Richtlinie ergibt sich aus dem Liefervertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer, hilfsweise über den "Stand der Technik", der jedoch, da nicht eindeutig definiert, Streitpotenzial hat.
    Du willst es anscheinend nicht verstehen. Woran das liegt, kann ich nicht beurteilen. So eine Diskussion wird aber für die Mitleser schwer zu verstehen, wenn es bereits an Begrifflichkeiten scheitert.
    An den grundlegenden Anforderungen für Arbeiten an Gasgeräten und Netzen hat sich in den letzten 30 Jahren nichts Wesentliches geändert.
     
  6. R.B.

    R.B.

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    Und genau das ist anscheinend Dein Problem, und der Grund warum Du hier so konstruiert argumentierst.
     
  7. #47 mike4711, 21.10.2014
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    @ R.B.: wie gesagt - du wirst persönlich - deine Argumente entbeeren jeder Sachlichkeit.
    Kurz um: Ein Servicetechniker hat einen höheren Stundenlohn , weil er einen Teil seiner Arbeitszeit in diversen Schulungen verbringt, damit er beim Kunden eben fachkundig ist und nicht erst Beschreibungen lesen muss. Diesen Stundensatz zu verrechnen ohne die Kosten für die Schulungen zu tragen mag ja nett sein - ist aber nicht in Ordnung. Spring auf und nieder - mach und argumentiere weiter - ändert aber nix an der Tatsache.
     
  8. #48 andi5783, 21.10.2014
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    Alles klar. R.B. bringt wenigens Argumente und belegt diese (und ich finde nicht dass er persönlich wird, da interpretierst du Beharrlichkeit als persönlichen Angriff). Das kann man von dir nicht behaupten.
     
  9. R.B.

    R.B.

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    Meine Argumente sind schon sachlich, und auch belegt, aber Du lieferst nichts außer Behauptungen.

     
  10. #50 mike4711, 21.10.2014
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    der HB verrechnet einen Servicemonteur für die Wartung. Der Stundensatz ist höher als für einen normalen Monteur. Das hat das damit zu tun.
    Das tue ich auch.
    Dieser Link ist von der Stadt Wien: http://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/technik/pdf/pruefung-gasgeraete.pdf
    Informationsblatt der MA 36 9/2014 (MA = Magistratsabteilung - also aus dem Rathaus der Stadt Wien)
    Ich denke das ist offiziell genug...
     
  11. #51 mike4711, 21.10.2014
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    das stimmt nicht
     
  12. #52 andi5783, 21.10.2014
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    Das ist ja jetzt erstmal ein Informationsblatt in dem das speziell geschulte Personal definiert wird (der Teil in den Klammern). Leider konnte ich trotz Google keine rechtlich verwertbare Quelle in einem Gesetz finden. Hast du diese Definition im Gesetz zur Hand? Wenn ich mal am Notebook bin, kann ich dich nochmal schauen.
     
  13. #53 mike4711, 21.10.2014
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    z.B. Burgenländisches Gassicherheitsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20000733
    Auszug davon:
    § 3

    Sicherheitserfordernisse

    (1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. Bei der Festlegung des Stands der Technik ist auf die einschlägigen ÖNORMEN sowie die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW), 1010 Wien, Schubertring 14, herausgegebenen technischen Richtlinien und technischen Regelwerke Bedacht zu nehmen.

    Niederösterreichisches Gassicherheitsgesetz: http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/lvxvii/00/89/089G1.pdf

    Auszug davon:

    Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik bei Gasanlagen der
    zweiten und dritten Gasfamilie (§ 2 Z. 1 lit. a und b) wird vermutet, wenn bei
    der Errichtung, beim Betrieb, bei der Instandhaltung und bei der Überprüfung
    oder Prüfung die technischen Regeln der ÖVGW (Österreichische
    Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14)
    sowie die ÖNORMEN (erhältlich beim Österreichischen Institut für
    Normenwesen, 1010 Wien, Heinestraße 38) eingehalten werden.“

    Soll ich alle Bundesländer hier rein posten damit es akzeptiert wird?
     
  14. #54 ThomasMD, 21.10.2014
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    Du nervst!
     
  15. nolu13

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    Alle BL aus Ö und D bitte !
    Und die Hirnpupse von den Schornis ,wenn die "schlecht drauf" sind mit einrechnen!
    Jede HZG sollte spätestens alle 2 Jahre gewartet werden!:p
     
  16. #56 andi5783, 22.10.2014
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    @mike4711:
    Ich denke ich habe meine Bitte falsch formuliert, daher nochmal:
    In deinem verlinkten Informationsblatt steht geschrieben:
    "Gasgeräte müssen gemäß der Richtlinie ÖVGW G10 (Technische Richtlinie für Betrieb und
    Instandhaltung von Gasanlagen) innerhalb der vom Hersteller angegebenen Intervallen
    oder bei erkennbaren Funktionsstörungen durch befugtes Fachpersonal (Servicetechniker
    des Geräteherstellers oder durch jenes Personal, das speziell auf die jeweilige Gerätemarke/
    Type ausgebildet ist) gewartet werden..."

    Mich würde jetzt interessieren wo ich diese Definition in der ÖVGW10 finde: befugtes Fachpersonal = Servicetechniker des Geräteherstellers oder durch jenes Personal, das speziell auf die jeweilige Gerätemarke/Type ausgebildet ist.

    Denn das bildet ja die Grundlage für deine Aussage. Bislang habe ich die ÖVGW10 nicht in ihrer Gesamtheit gefunden und konnte diese Aussage daher auch nicht finden. Die Links die du zur Verfügung gestellt hast, helfen da leider auch nicht weiter. Komischerweise gibt es die Bei der ÖVGW nur als kostenpflichtigen Download :mauer Ich habe nur an einigen stellen (z.B. http://www.haustechnikhuber.at/files/Pflichten-des-Betreibers-eine-Gasanlage.pdf) auch diese Aussage gelesen:

    "Der Nachweis über die wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage gemäß ÖVGW
    Richtlinie G10 ist durch einen Prüfbefund, der von einem Befugten gemäß ÖVGW
    Richtlinie G10 (Personen, die sicherheitstechnische Überprüfungen an Gasanlagen
    durchführen müssen und zumindest das Ausbildungsniveau der einschlägigen
    Lehrabschlussprüfung nachweisen können)
    , der die entsprechende gewerberechtliche Befugnis
    besitzt, zu erbringen."


    ...und das an mehreren Stellen.

    Wenn man deine Links aber genauer studiert findet man folgendes

    z.B. Burgenländisches Gassicherheitsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...ummer=20000733
    Aus § 12 Wiederkehrende Prüfungen

    "Die Betreiberin oder der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf ihre oder seine Kosten in Abständen von fünf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn im Bewilligungsbescheid nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß"

    § 11:
    "Zur Prüfung und Ausstellung des Abnahmebefunds sind, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt, befugt:
    1. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sowie akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse,
    2. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines technischen Büros berechtigt sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,
    3. Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie zum Anschluss von Gasgeräten aller Art an solche Leitungen berechtigt sind, und
    4.Verteilerunternehmen, wenn ihnen gemäß Z 3 befähigte Personen zur Verfügung stehen.

    (5) Die Ausstellerin oder der Aussteller des Abnahmebefunds hat für jene Teile der Gasanlage, zu deren Prüfung sie oder er nicht befugt ist, eine Bestätigung anzuschließen, die von einer oder einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten stammt."


    Insoweit wäre jetzt zu klären wo definiert ist wer aus Abs 4. nicht für bestimmte Teile befugt ist "Abs. 5"

    Interessant wäre gewesen wenn du die Rechtsvorschrift aus Oberösterreich gepostet hättest:
    http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...Gesetzesnummer=20000447&ShowPrintPreview=True

    aus § 10 Überprüfungsorgane:
    "Die Abnahme und die wiederkehrende Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen darf ausschließlich durch solche Personen (Gasorgane) erfolgen, die über einschlägige Kenntnisse im Sinn der §§ 11 bis 13 verfügen."

    aus § 11 Befähigungsnachweis für Gasorgane:
    "(1) Die Fachkenntnisse für Gasorgane werden nachgewiesen durch
    1. Zeugnisse über
    a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
    b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
    2. Zeugnisse über
    a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation und Heizungstechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung, oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Umwelttechnik, oder einer Sonderform dieser Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 und
    b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
    3. die Gewerbeberechtigung oder den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik gemäß § 94 Z 25 i.V.m. § 110 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 oder
    4. die Eintragung in die Liste bei einem Landes- oder Handelsgericht in Österreich als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Gastechnik oder
    5. a) den erfolgreichen Lehrabschluss für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation und
    b) den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit sowie
    c) ein Gutachten der Wirtschaftskammer Oberösterreich über das Vorliegen der erforderlichen individuellen Fachkenntnisse im Bereich der Gassicherheit und der Gastechnik. Das Gutachten der Wirtschaftskammer Oberösterreich hat den erfolgreichen Lehrabschluss für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation sowie den Nachweis der dreijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit zur Voraussetzung."


    Die von dir zitierten Paragraphen sagen ja mehr oder weniger aus, dass man von der Einhaltung der "einschlägigen Regeln der Technik" ausgehen kann wenn man "die technischen Regeln der ÖVGW" einhält. Dies schließt aber nicht aus, dass man diese auch auf andere Art und Weise einhalten kann.

    Alles im allen ist das seeehr verwirrend, aber ich kann deiner Aussage bislang nicht folgen.
     
  17. R.B.

    R.B.

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    Brauchst Du nicht, es würde aber schon helfen wenn Du das auch lesen würdest was Du hier postest.

    Nur weil dort steht "Bedacht nehmen", bedeutet das noch lange nicht, dass eine Norm auch ein "Gesetz" ist, wie von Dir behauptet. Deine Ergänzung schreibt ja eindeutig, dass hier das Vermutungsprinzip gilt. Normen erfüllen hier einen ganz anderen (aber dennoch wichtigen) Zweck. Das ist in etwa vergleichbar mit der Konformitätsbewertung von Produkten, da wird die Konformitätserklärung auch basierend auf Normen erstellt wodurch dann die Konformität mit einer Richtlinie (oder Verordnung) vermutet wird. Normen sind dann Hilfsmittel und eine Erleichterung für diejenigen, die solche Erklärungen erstellen müssen. Sie sind aber keine Gesetze.

    So dürften beispielsweise die 2 Parteien, sagen wir mal Hersteller und Kunde, jederzeit eine anderslautende vertragliche Vereinbarung treffen, so lange das Schutzziel eines Gesetzes erreicht wird. Üblicherweise bedient man sich zwar zur Erleichterung eines Konformitätsnachweises nationaler Normen, aber es steht jedem frei, gegebenenfalls unter Einschaltung einer beliehenen Stelle, evtl. auch einer benannten Stelle (im Falle von Produkten), davon abzuweichen.

    Beim Gasanschluss kann sich eine Verbindlichkeit zur Einhaltung bestimmter Normen nur aus dem Vertrag zwischen Endkunde (Anschlussnehmer) und Netzbetreiber (Inhaber der Netze) ergeben. üblicherweise definiert der Netzbetreiber als Inhaber des Netzes unter welchen (anschluss)Bedingungen er einen Anschluss einer Hausinstallation an sein Netz erlaubt. Hierzu wird er sich sinnvollerweise irgendwelcher Normen bedienen damit beide Seiten die gleiche Vertragsgrundlage haben und Missverständnisse minimiert werden. Parallel dazu gibt es Verordnungen die verhindern sollen, dass die beiden Parteien einen Vertrag schließen der nur zu Lasten einer Partei geht.

    Die Verantwortlichkeit des Netzbetreibers endet üblicherweise an der Absperrvorrichtung nach dem Zähler. Was dann kommt liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Betreibers der Anlage. Damit von der Anlage keine Gefährdung für das Netz oder Personen ausgeht, wird festgelegt, welche Anforderungen beispielsweise eine Gastherme oder verwendete Teile erfüllen müssen.
    Der Netzbetreiber kann hier aber nur Anforderungen stellen die sein Netz betreffen, beispielsweise Rückflussverhinderer bei TW Installationen, max. Netzoberwellen bei E-Installationen usw. Diese sind dann Vertragsbestandteil zwischen Anschlussnehmer (Endkunde) und Netzbetreiber.

    Wenn eine Gastherme mit einem Knall durch die Decke geht, dann juckt das den Netzbetreiber nur am Rande, so lange seinem Netz nichts passiert ist wird er nur mit den Schultern zucken. Hierfür war/ist allein der Anlagenbetreiber verantwortlich. Damit die Sicherheit einer Anlage gewährleistet ist, gibt der Hersteller der Anlage bzw. der Anlagenteile genau vor unter welchen Bedingungen sein "Produkt" sicher ist. Diese Anforderungen sind wiederum Vertragsbestandteil zwischen Endkunde und Teilelieferant. Damit dieses Vertragsverhältnis nicht zu Lasten des Endkunden (Laie) ausgenutzt wird, hat der Hersteller umfangreiche Unterlagen zu liefern. Diese Pflicht des Herstellers ergibt sich aus den Richtlinien die er für seine Konformitätsbewertung einhalten muss. Eine in meinen Augen sinnvolle Vorgehensweise, denn die Endkunden können die Details meist gar nicht überblicken. Das fällt, wie man sieht, selbst Fachleuten schwer.
     
  18. R.B.

    R.B.

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    Vorsicht, dass wir jetzt nicht völlig durcheinander kommen. Gasorgane ist wieder was Anderes. Vereinfacht gesagt, es ging um die einfache Wartung einer Therme und nicht um die Aufgaben eines Schornsteinfegers oder Überprüfungspflichten eines VNB usw. Ein einfaches Beispiel auf DE bezogen, auch wenn es nicht exakt passt. Der Schorni macht eine Feuerstättenschau, die hat aber nichts mit der Wartung der Feuerstätte zu tun die der Betreiber gem. Herstellervorgaben sicherstellen muss.
     
  19. #59 andi5783, 22.10.2014
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    Bist du dir sicher? Ich hab das so verstanden, dass sie mit Gasorgane diejenigen meinen die die Therme warten:

    aus § 10 Überprüfungsorgane:
    "Die Abnahme und die wiederkehrende Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen darf ausschließlich durch solche Personen (Gasorgane) erfolgen, die über einschlägige Kenntnisse im Sinn der §§ 11 bis 13 verfügen."


    Allerdings tut das an der eigentlichen Tatsache nichts ändern.
     
  20. R.B.

    R.B.

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    Ist in Österreich etwas anderes geregelt als bei uns. Du meinst die wiederkehrende Überprüfung der Anlage auf Sicherheit und Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, (deswegen auch mein Beispiel mit dem Schorni). Das ist also was Anderes, deswegen können sich die Intervalle auch stark von den Herstellerempfehlungen (Wartungsintervallen) unterscheiden.
     
Thema: Gastherme sollen überprüft / gewartet werden!
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