Gelände auffüllen

Diskutiere Gelände auffüllen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, zu meinem Nachbarn ist auf der Grenze eine Mauer errichtet, die es ermöglichte dass auch in der Hanglage ein ebenerdiges "bauen" möglich...

  1. JBR123

    JBR123

    Dabei seit:
    06.04.2011
    Beiträge:
    69
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Problemlöser
    Ort:
    Pfälzer Wald
    Benutzertitelzusatz:
    Hobby-Heimwerker
    Hallo,

    zu meinem Nachbarn ist auf der Grenze eine Mauer errichtet, die es ermöglichte dass
    auch in der Hanglage ein ebenerdiges "bauen" möglich war.
    Nun möchte mein Nachbar noch mehr seines Grundstückes befahrbar machen und
    stockt die Mauer noch um einen Meter auf um dann mit der verfüllung zu beginnen.

    Wenn er fertig ist, habe ich eine mehr als 2 Meter hohe Mauer im Blick

    Darf er das???

    DANKE für Eure Tipps
    JBR

    PS: Achso - mitten im Wohngebiet!
     
  2. #2 Gast56382, 10.09.2020
    Gast56382

    Gast56382 Gast

    Ja, warum denn nicht? Ist doch sein Grundstück. Es sei denn ein Bebauungsplan unterbindet es. Meistens ist aber so, dass ein B-Plan nur die Zaunhöhe zur Straße hin regelt.

    Anbei, ist auch zulässig, nicht schön aber geht auch.
     

    Anhänge:

  3. #3 simon84, 10.09.2020
    simon84

    simon84
    Moderator

    Dabei seit:
    11.11.2012
    Beiträge:
    20.867
    Zustimmungen:
    5.613
    Beruf:
    Schrauber
    Ort:
    Muenchen
    Welche Gelände Veränderungen zulässig sind und was die Bezugshöhe ist steht oft (besonders bei hang Grundstück Gebieten) in Bebauungsplan , Gemeinde Satzung usw.

    Ein Anruf beim Bauamt kann helfen .

    In der LBO steht bis zu welchem Maß Gelände Veränderungen verfahrensfrei sind.

    generell gilt er darf dein Grundstück nicht Verschlechtern. Der Anblick einer Mauer gilt nicht unbedingt als Verschlechterung, aber die Entwässerung etc ggf schon, also wenn zb durch die neue Baumaßnahmen wesentlich mehr dreck oder Regenwasser zu euch rüberspritzt als zuvor oder als üblich .

    Ich versteh das jetzt eher so, dass er die Mauer an einer anderen Stelle die bei dir niedriger ist für einen Stellplatz verlängert , nicht unbedingt die bestehende Mauer erhöht. Oder doch ?
     
  4. #4 JBR123, 10.09.2020
    Zuletzt bearbeitet: 11.09.2020
    JBR123

    JBR123

    Dabei seit:
    06.04.2011
    Beiträge:
    69
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Problemlöser
    Ort:
    Pfälzer Wald
    Benutzertitelzusatz:
    Hobby-Heimwerker
    @simon84
    Doch - es wird die komplette Grundstücksgrenze erhöht und dahinter aufgefüllt
    Fast wie auf dem Bild von Sciro80

    Es geht ja auch noch um das Regenwasser das von dem Gelände dann "abläuft" - er wird ja nun
    nicht rundum Regenwasserrinnen setzen um eine Ableitung zu vermeiden!
    Gibt es auch hierzu offizielle Regelungen??

     
  5. #5 Fabian Weber, 10.09.2020
    Fabian Weber

    Fabian Weber

    Dabei seit:
    03.04.2018
    Beiträge:
    13.573
    Zustimmungen:
    5.154
    Dafür braucht er dann eine Baugenehmigung, ich glaube die gilt ab 1m Versatz. Genau findest Du das in der Landesbauordnung.
     
    simon84 gefällt das.
  6. #6 driver55, 13.09.2020
    driver55

    driver55

    Dabei seit:
    22.02.2008
    Beiträge:
    5.848
    Zustimmungen:
    1.226
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    Pforzheim
    Schreib nicht so einen Käse!
     
    Fred Astair, simon84, SIL und einer weiteren Person gefällt das.
  7. #7 Gast56382, 13.09.2020
    Gast56382

    Gast56382 Gast

    Erleuchte uns, Driver55.
    Es ist nicht klar, wo der TE wohnt und nach welcher baurechtlichen Gegenbenheit Errichtet werden darf, also warum soll dann der Nachbar nicht seine Mauer bauen dürfen. Das verlinkte Bild ist im übrigen baurechtlich iO.
     
  8. SIL

    SIL

    Dabei seit:
    06.05.2018
    Beiträge:
    9.099
    Zustimmungen:
    3.322
    Beruf:
    M. Sc. Dipl. Ingenieur
    Ort:
    6210
    Nein Sciro, genau das darf der Nachbar eben nicht, hier geht es doch eindeutig um eine einzeitige Partizipation welche nicht statthaft ist zumal du auch übersiehst, dass mit der Mauer nicht Schluss ist sondern auch noch Absturzsicherung etc dazukommt wo wir dann bei ca + 3 m liegen und mehr liegen.
    Insofern gebe ich dir recht, dass wir weder den B Plan noch Gestaltungs/Erhaltungssatzung Satzung Gemeinde etc kennen,aber grundsätzlich ist das ortsüblichen anzunehmen und dazu gehört sicher keine nunmehr 2 m hohe Mauer, wobei der erste Meter anscheinend Baurechtskonform aus der Baugenehmigung herrührt.
    Ansonsten schaust mal Bezugshöhen an - gewachsener Boden oder B Plan/Baugenehmigung gleichwohl erfolgt hier auch noch eine Geländeaufschüttung über das genehmigte hinaus.
    Da das Bundesland/Gemeinde etc nicht vom TE genannt ist und auch ob /an/auf der Grenze.... etwas Glaskugel.
    Aber zu behaupten der Nachbar darf das nur um seine Nutzung zu erhöhen ist gelinde gesagt gewagt.

    Und ob dein Bild in Ordnung ist ka :winken
     
    driver55, meisterLars und simon84 gefällt das.
  9. #9 SIL, 15.09.2020
    Zuletzt bearbeitet: 15.09.2020
    SIL

    SIL

    Dabei seit:
    06.05.2018
    Beiträge:
    9.099
    Zustimmungen:
    3.322
    Beruf:
    M. Sc. Dipl. Ingenieur
    Ort:
    6210
    Es ist grundsätzlich zu prüfen ob die bereits erfolgte Anschüttung und Mauer/Stützwand ex tunc zu bewerten ist.

    Im Grundsatz ist zu bemerken, m.W. gibt es nur eine OVG Entscheidung wo, nicht der gewachsene/natürliche Boden oder baur. festgelegte als Bezug genommen wurde, hier wurde diese Aufschüttung allerdings vor über 30 Jahren vorgenommen, weiterhin sind die maßgebende LBO und das Nachbarschaftsrecht zu bewerten.


    Einfriedungen

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 9. 2. 1979 - V ZR 108/77 (Düsseldorf, (NJW 1979, 1408) gilt, dass es auf die konkrete Art und Beschaffenheit einer Einfriedung ankommt:


    „[…] Hier geht es um die Frage, ob es nicht gegen die Art und Weise der Einfriedigungspflicht verstößt, wenn der Grundstückseigentümer zwar bestimmungsgemäß auf der Grenze einen Holzzaun in ortsüblicher Beschaffenheit anbringt (§§ 35 I, 36 I NRWNachbG), dicht daneben aber eine - wie das BerGer. unterstellt - nicht ortsübliche Mauer setzen will. Eine solche Baumaßnahme kann auf die vorhandene Einfriedigung unmittelbar so einwirken, daß diese in ihrem ortsüblich gestalteten Erscheinungsbild völlig verändert wird und damit ihrem Wesen nach nicht mehr dem entspricht, was der Grundstücksnachbar als Einfriedigung verlangen kann. […] Das Erfordernis der Ortsüblichkeit bildet nicht nur den Maßstab dafür, welche Art der Einfriedigung die Nachbarn nach § 37 I NRWNachbG kostenmäßig hinnehmen müssen; es bestimmt darüber hinaus im beiderseitigen Interesse auch die zweckgerechte (vgl. § 35 II NRWNachbG) und die ihnen ästhetisch zumutbare Ausgestaltung der Einfriedigung (insofern zutreffend OLG Hamm, NJW 1975, 1035). […] Auch eine bloß immaterielle erhebliche Beeinträchtigung dieser Grenzeinrichtung braucht er dann nicht zu dulden; denn es wird hier nicht nur seine Rechtsposition als Grundstückseigentümer, sondern sein Anspruch auf eine durch das Nachbarrecht auch in ihrer optisch-ästhetischen Beschaffenheit festgelegte Einfriedigung verletzt.

    (OLG Hamm (5. Zivilsenat), Urteil vom 09.10.2017 - 5 U 146/16):


    „44/Der Begriff der Ortsüblichkeit bezieht sich sowohl auf die Höhe als auch auf die Ausführungsart. Ortsüblich ist eine Einfriedigung, wenn sie in dem zum Vergleich heranzuziehenden Bezirk häufiger vorkommt. Nicht notwendig ist es, dass die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke in einer bestimmten Weise eingefriedigt ist. Es können auch mehrere Einfriedungsarten ortsüblich sein. Nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten steht fest, dass hier zwei Einfriedigungsarten ortsüblich sind, nämlich zum einen ein knapp 2 m hoher Holzlamellenzaun, zum anderen eine Hecke aus Lebensbäumen, wobei insoweit die ortsübliche Höhe nicht geklärt ist.“


    Die gern eingeführte von klagenden Parteien herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. Juni 2011 – 8 A 10377/11 –, juris) stützt diese Auffassung nicht.

    Dies ergibt sich bereits aus dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Sachverhalt der zu entscheiden war und den das Oberverwaltungsgericht wie folgt skizziert hat:

    [​IMG]


    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht dann ausgeführt, § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO lasse Einfriedungen und Stützmauern ohne eigene Abstandsfläche bis zu 2 m Höhe wobei sich die Höhenbegrenzung sich auf das jeweilige Baugrundstück beziehe und - vorbehaltlich anderweitiger Festlegungen im Sinne von § 2 Abs. 6 LBauO - auf dessen natürliche Geländeoberfläche. Die ursprüngliche „natürliche Geländeoberfläche“ bleibe für die Errichtung von Einfriedungen oder Stützmauern nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO auch dann maßgebend, wenn das Gelände des Baugrundstücks zuvor aufgeschüttet wurde. Der (auch) nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften gebiete es, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Grenzniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten Geländeniveau zu bemessen.

    Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz davon ausgeht, dass ein Höhenversatz bei Grundstücken bereits von den Verwaltungsbehörden bei der Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO (BauO RP) die Auswirkungen auf die nach § 8 LBauO einzuhaltenden Abstände auch die Interessen der Grundstücksnachbarn berücksichtigt (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. April 2003 – 8 A 10936/02 –, juris)

    ((Hornmann HBO, 3. Aufl. 2019 Rn. 161, HBO § 6 Rn. 161)
    Rasch/Schaetzell, Kommentar zur Hessischen Bauordnung exempl.

    So heißt es ausdrücklich etwa bei Rasch/Schaetzell, Kommentar zur Hessischen Bauordnung, § 6 Seite 71


    „Messpunkt ist die untere Geländeoberfläche. Mit diesem Bezug auf die untere Geländeoberfläche bei grenzständigen baulichen Anlagen

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 1 U 80/16 –, juris

    „. Die Höhe der Einfriedigung ist vom Niveau des beeinträchtigten Grundstücks der Kläger aus zu messen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2008 - 6 U 79/07, juris Rn. 14; Pelka, a. a. O., Erläuterungen zu § 11).

    LG Ulm, Urteil vom 17. Mai 2016 – 2 O 409/15 –, juris


    OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2008 – 6 U 79/07 –, juris

    „Nach § 11 Abs. 2 NRG BW ist mit toten Einfriedungen (außer Drahtzäunen und Schranken) gegenüber nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht. Dabei ist die Höhe nach dem Gesagten vom natürlichen Bodenniveau am Mauerfuß (also auf der zum klägerischen Grundstück weisenden Seite der Mauer) aus zu messen (vgl. Birk a.a.O.).“


    OLG Hamm, Urteil vom 09. Oktober 2017 – I-5 U 146/16 –, juris


    (vgl. etwa BGH, NJW-RR 1997, 16 ff.; Schäfer, Nachbarrechtsgesetz NRW, 16. Aufl., §§ 32- 39 Vorb. Rz. 2).



    LG Wuppertal Urt. v. 9.1.2018 – 1 O 215/14, BeckRS 2018, 5222 Rn. 34, 35, beck-online)

    „Maßgeblich für die Messung ist das – niedrigere - Grundstück der Klägerin. Die Messung der zulässigen Höhe des Zaunes vom höher gelegenen Grundstück der Beklagten widerspräche dem Sinn und Zweck des § 6 BauO NRW. In § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückeigentümers, sein Grundstück einzuzäunen, und denen des Grundstücksnachbarn, sein Grundstück zu nutzen, ohne dass dies durch den Entzug von Wasser, Licht und Luft beeinträchtigt wird, vorgenommen.

    (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2017 – V ZR 230/16 -, juris

    @Fabian Weber nimmt die Aufschüttungen :winken

    Edit :leider musste ich einige Passagen löschen aus den bekannten Gründen :frust
     
    driver55, simon84 und Donpepe gefällt das.
  10. #10 Donpepe, 15.09.2020
    Donpepe

    Donpepe

    Dabei seit:
    11.01.2016
    Beiträge:
    586
    Zustimmungen:
    147
    Beruf:
    Dipl. Ing. Maschienbau
    Ort:
    Hamburg
    Moin,

    aus dem Kopf zusammen geschrieben?? :respekt

    Frage:
    Ist die Ausführung von Rasch/Schaetzell, Kommentar zur Hessischen Bauordnung, § 6 Seite 71 auch auf die zulässige Höhe der Grenzbebauung auf dem tieferen Grundstück anwendbar?

    Wenn ich zB ein 1,5m Aufschüttung mit Stützmauer auf dem Nachbargrundstück habe, darf ich dann einen 4,25m (2,75m erlaubt Höhe bei Grenzbebauung) hohe Garage da hin bauen?

    Andere Grenzen mal nicht betrachtet?

    gruesse
     
  11. SIL

    SIL

    Dabei seit:
    06.05.2018
    Beiträge:
    9.099
    Zustimmungen:
    3.322
    Beruf:
    M. Sc. Dipl. Ingenieur
    Ort:
    6210
    Nein zumindest nicht ohne Bauantrag mit Abweichung/Dispens.
     
    Donpepe gefällt das.
  12. #12 Donpepe, 15.09.2020
    Donpepe

    Donpepe

    Dabei seit:
    11.01.2016
    Beiträge:
    586
    Zustimmungen:
    147
    Beruf:
    Dipl. Ing. Maschienbau
    Ort:
    Hamburg
    Moin,

    Danke... Also könnte man es nur als Argumentation nutzen...

    Gruesse
     
  13. SIL

    SIL

    Dabei seit:
    06.05.2018
    Beiträge:
    9.099
    Zustimmungen:
    3.322
    Beruf:
    M. Sc. Dipl. Ingenieur
    Ort:
    6210
    @Dimeto ? sieht das eventuell anders ;) oder vllt hat Fabian noch eine Idde.
     
  14. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.344
    Zustimmungen:
    1.701
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Nö.
    Nö, jedenfalls nicht ohne Deine Zustimmung.
    Ich gehe mal von RP aus, für andere Bundesländer gelten aber ähnliche Vorschriften.
    Erstens benötigt er eine Baugenehmigung
    LBauO, §62, Absatz 1, Nr 6.
    b) Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche,


    und zweitens löst die Mauer eine Abstandsfläche aus
    LBauO, §8, Absatz 8
    Ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden sind Einfriedungen und Stützmauern bis zu 2 m Höhe, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne
    Begrenzung der Höhe zulässig.

    was nach Absatz 2 nicht erlaubt ist, es sei denn, die Voraussetzungen nach Absatz 1 seien erfüllt.
     
    driver55 gefällt das.
Thema: Gelände auffüllen
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. gelände auffüllen

Die Seite wird geladen...

Gelände auffüllen - Ähnliche Themen

  1. Grenzgarage bei aufgeschüttetem Gelände

    Grenzgarage bei aufgeschüttetem Gelände: Hallo liebe Experten, aktuell befinden wir uns in der Phase der Genehmigung unserer Doppelhaushälften. In unserem Baugebiet wurden die Straßen um...
  2. Unterwohnter Balkon - Detailplanung Dämmung, Geländer, Entwässerumg

    Unterwohnter Balkon - Detailplanung Dämmung, Geländer, Entwässerumg: Hallo, für unserem Balkon im 1. Stock, unter dem sich ein Teil des Wohnzimmers befindet, gibt es den angehängten Plan für den Übergang an der...
  3. Stützwand im Gelände erneuern

    Stützwand im Gelände erneuern: Ich würde mich sehr über Anregungen freuen, wie man einen senkrechten Höhensprung im Gelände sicher befestigen kann. Hier ein paar Eckdaten: -...
  4. Abweichung von Baugenehmigung bei OK gepl. Gelände

    Abweichung von Baugenehmigung bei OK gepl. Gelände: Moin, es liegt eine Baugenehmigung für ein Haus vor. Bei den nun anstehenden Erdarbeiten stellte sich raus, dass das von der Baufirma geplante...
  5. Problem mit dem Bauamt beim Auffüllen des Geländes

    Problem mit dem Bauamt beim Auffüllen des Geländes: Hallo alle, wir wollen unser Grundstück (im Bild B) in der Mitte (rote Linie) ca. 1m auffüllen, um so eine Senke im Gelände auszugleichen. [IMG]