Geltungsdauer Baugenehmigung nach Baubeginn

Diskutiere Geltungsdauer Baugenehmigung nach Baubeginn im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo Zusammen. Kann mir jemand sagen, wie lang eine Baugenehmigung gültig ist nach erfolgtem Baubeginn und ob/ wie man diese dann verlängern...

  1. #1 AltbauSven, 23.09.2008
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    Hallo Zusammen.

    Kann mir jemand sagen, wie lang eine Baugenehmigung gültig ist nach erfolgtem Baubeginn und ob/ wie man diese dann verlängern kann/muß ???
    Erteilt: Dez. 2006
    Baubeginnanzeige: Dez. 2006
    Land: Sachsen

    Danke für Eure Hilfe
    Sven
     
  2. #2 Der Bauberater, 23.09.2008
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  3. Liisa

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    Hallo Sven,

    Anliegend Auszug aus der LBO für Sahsen:
    § 73 Geltungsdauer der Genehmigung

    (1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist.

    (2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.


    Ich meine, dass bedeutet, Du kannst spätestens 11/2009 anfangen. Du bist also noch in der Zeit.

    Liisa
     
  4. Liisa

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    Hallo Bauberater,
    gibt es eine Definition von Bauunterbechung?
    Liisa
     
  5. #5 Der Bauberater, 23.09.2008
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    Eine Legaldefinition gibt es m.W. nicht. Aber eine Unterbrechung der Arbeiten von mehr als zwei Jahren.
    Hier in diesem Fall hat der BH die Baubeginnsanzeige 2006 losgeschickt, ergo wurde begonnen zu arbeiten. Es wurde stetig etwas gemacht und der Rohbau steht z.B.. Nun geht dem Bauherr das Geld aus und er macht eine Pause um sich finanziell zu erholen. Ab dem 23.09.2008 steht die Baustelle und nix geht mehr, dann muss der BH spätestens zum 22.09.2010 die Arbeiten wieder aufgenommen haben, damit die BG nicht "verfällt".
    Theoretisch kann der BH alle 23 Monate einen Stein setzen oder einen Ziegel auf das Dach legen, dann gilt die BG so lange, bis das Bauvorhaben fertiggestellt ist.
    Allerdings sollte dann ein Nachweis geführt werden, denn wenn einer kontrolliert und feststellt, dass schon 24 Monate und ein Tag nix mehr passiert ist, dann ist die BG weg und muss wiedererteilt oder neu beantragt werden.
    In Bawü sind es übrigens 3 Jahre für Baubeginn und 3 Jahre Unterbrechung.
    Gruß
    Peter
     
  6. #6 dietrich, 23.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Hallo Bauberater,

    ich habe da noch eine Frage zu:
    Gehören zu den Arbeiten auch die Nachweise des Bauscheins wie z.B. Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz zu ?
     
  7. #7 Der Bauberater, 23.09.2008
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    nein!

    @ dietrich,
    es handelt sich um handwerkliche Arbeiten, die auf einer Baustelle so anfallen. z.b.schalen, betonieren, Eisen verlegen, mauern, verputzen, zimmern, schreinern, fensterln einbauen, graben, verfüllen. :biggthumpup:

    Schallschutz, Brandschutz und Wärmeschutz entsteht aus den o.g. Arbeiten. :konfusius

    Träumen, sinieren, schlafen, nachdenken, Leute ärgern und ...schwätzen gehören auch nicht dazu ;)

    Gruß
    Peter
     
  8. #8 dietrich, 23.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Danke:winken
     
  9. #9 AltbauSven, 23.09.2008
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    Hallo Zusammen

    Danke für die Antworten.
    Hilft mir sehr weiter.
    Wir sind dabei einen vom Vorbesitzer fertig gestellten Rohbau zu Ende zu bauen.
    Großes Objekt, viel Eigenleistung, daher ein wirkliches Bauende noch nicht absehbar.
    Da wir ständig am Bauen sind, brauche ich mir auch keine Sorgen über irgend welche Stillstandsfristen machen.
    Hatte nur gehört, daß die Baugenehmigung nicht unbegrenzt gültig ist solang man noch nicht begonnen hat. Ob diese aber generell einer Art Vertigstellungsfrist unterliegt wußte ich nicht.
    Bin froh, daß es nicht so ist.
    Kann also in aller Ruhe weiter und hoffenlich irgend wann fertig bauen.

    Doch noch eine Frage:
    Ändert sich die Sachlage, wenn man (so wie wir) bereits im fertig ausgebauten Dachgeschoß wohnt?

    Sven
     
  10. #10 Der Bauberater, 23.09.2008
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    Da ist doch sicher noch irgendwo etwas zu machen, was in der BG genehmigt ist! Die Terrasse, die Kellerlichtschächte, das Balkongeländer....
    Seid mal nicht so einfallslos :biggthumpup:

    Peter
     
  11. Liisa

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    Hallo Sven,
    eine Frage: unten Rohbau, also keine Fenster, Türen, nackte Steine evtl Treppe und Oben kuschliges DG. Wie geht denn das?
    Zu Deiner Frage:
    Der Bau ist solange nicht fertig, solange noch Teile des Bauantrraginhalts nicht ausgeführt sind und Du die Fertigstellung nicht gemeldet hast. Soweit ich weiß, geht keine Bauordnung auf wohnen in Baustellen ein. Wenn Du also auf Deine wohnst, ist das für die Fertigstellung nicht relevant.
    Und selbst wenn das bewohnen die Fertigstellung bedeuten würde, hättest Du kein Problem. Man kann ja schließlich ganz viele nicht genehmigungsbedürftige Dinge an seinem HAus tun. Der ganze Innenausbau, z.B Wand und Bodenbeläge etc. Wichtig ist mE dass die Hülle so aussieht, wie beantragt.
    Liisa
     
  12. #12 Der Bauberater, 24.09.2008
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    Aber Obacht geben!
    Es gibt Bauordnungen, da darf die Nutzung erst nach der Schlußabnahme aufgenommen werden oder die Schlußabnahme muss spätestens nach 4 Wochen, nach der Nutzungsaufnahme (Einzug, bewohnen) beantragt werden. Also wenn Schlußabnahme vorgeschrieben, dann sollte man nicht unbedingt vorher einziehen!
    Guckst Du noch mal in der BG
    Gruß
    Peter
     
  13. #13 AltbauSven, 24.09.2008
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    Eigendlich ganz einfach.
    EG bereits mit Fenstern (noch vom Vorbesitzer realisiert). Alle weiteren Öffnungen über Bautüren bzw. Brettverschalungen geschlossen.
    Treppenauge provisorisch mit Balken und Wärmedämmung verschlossen (sogar mit Dampfbremse). Treppe noch nicht eingebaut.
    Zugang über provisorische Außentreppe. Im Fachwerk zwei Wechsel weggelassen und Tür eingebaut (wird verschlossen wenn Nutzung über EG erfolgt).
    Somit ist das DG vom EG entkoppelt und die Baustelle findet außerhalb der Wohnung statt.
    DG hat 100m² Grundfläche mit Bad,Schlafzimmer,zwei Kinderzimmer, offener kleinen Küche und Ecke für Sofa. Der Esstisch steht auf dem Treppenauge.
    Wir haben halt das Glück uns nicht einschränken zu müssen, so daß es sich mit dem "Provisorium" super leben läßt.
    Dies ist sicher nicht bei jedem möglich !!!
    Im EG kommen dann nochmal 50m² dazu (Wohnküche, Gästezimmer, zwites Bad, Eingang).

    @Der Bauberater
    Eine Schlußabnahme ist in der BG nicht vorgeschrieben.
    Meine Anfrage rührte aus der Überlegung heraus, daß wir im Fall einer Ablauffrist neu beantragen müssen (neue Wärmeschutzberechnung usw). Wo möglich noch mit baulicher Anpassung des bereits Erstellten an neue Vorschriften (Dämmungsstärke usw).
    Bin sehr froh das dies nicht der Fall ist !!!
    Ich kann mich also "zurücklehnen" und wie geplant in aller Ruhe weiter bauen bis ich irgendwann fertig bin.

    Sven
     
  14. Liisa

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    Wie siehts denn mit Wasser Heizung etc aus?
     
  15. Julius

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    Wobei es sicherlich nicht verkehrt ist, an Stellen, wo dies jetzt noch ohne Rückbau möglich ist, bestimmte Dinge (z.B: Dämmung) nach besseren, heutigen Standards (oder noch höher) auszuführen!
     
  16. #16 dietrich, 24.09.2008
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    dietrich Gast

    Hilfe

    Es ist EILIG, ("damit es nicht zum Prozess kommen muss, kenne beide")

    in einem kl. Dorf ist es zum Streit zwischen dem Nachbarn und dem Bauherrn gekommen.
    Der Nachbar dachte es würde ein größeres Einfamilienhaus gebaut. In Wirklichkeit ist jedoch ein 12 Meter hohes Mehrfamilienhaus (5 Klingeln) gebaut worden. Dadurch schauen nun 10 Fenster auf seine wunderschöne Terrasse. Der Nachbar hat die einjährige Einspruchsfrist verpasst, da er falsch gedacht hat. Er ist jedoch der Meinung das sein Domizil eine Wertminderung von 40.000,00 € erleiden würde. Er könne beweisen das die Arbeiten (Bauzeit von Genehmigung mitte der 90er Jahre über Funkstille, von mindestens 10 Jahren bis erst im Jahre 2007 dann die Bautätigkeit spürbar wider aufgenommen wurde) länger als ein Jahr unterbrochen waren. Jetzt ärgert er sich, dass er nicht rechtzeitig Klage gegen die lange Baupause erhoben hat. Er weiß, dass wenn die Baustelle (NRW-SO) ein Jahr ruht, die Baugenehmigung ihre Gültigkeit verliert ?

    Für Hilfe wären alle sehr Dankbar!
    MfG
     
  17. Julius

    Julius

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    Verstehe ich nicht.

    War denn das MFH von Anfang an so geplant und genehmigt???

    Wie kann es sein, daß der Nachbar davon nichts mitbekommt?
    Ist er etwa ein Schläfer...
     
  18. #18 AltbauSven, 24.09.2008
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    @Liisa

    Heizung ist natürlich eingebaut (Wärmepumpe). Steht im Heizungs-/Wirtschafts-/Anschlußraum im EG. Anschluß der unteren Etage erfolgt wenn erforderlich.
    Alle anderen Medien liegen natürlich auch an und sind voll funktionsfähig.
    Wir behandel die beiden Etagen gewissermaßen wie zwei Wohnungen.
    Die Warmwasserleitung z.B., die ins DG geht, ist am jetzigen Ende durch die Decke zurück ins EG gesteckt und wird später über das untere Bad als Zirkulationskreislauf zurückgeführt. Leitungen an den späteren Schnittstellen von DG und EG sind entsprechend vorbereitet.
    Das war eigendlich unprblematisch.

    @Julius
    Sehe das auch so. Es geht uns auch nicht darum Vorschriften auszureizen und so wenig wie möglich zu verbauen.
    Wenn man aber zu Beginn die Dachflächen dämmt, gern auch mit mehr als erforderlich, kann mann trotzdem nich sagen, wie lang dies dann dem Standard entspricht.
    Wenn mann etwas länger baut als üblich, sollte man eben blöden Überraschungen vorbeugen.

    Sven
     
  19. #19 Der Bauberater, 24.09.2008
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    Danke Julius,
    ich dachte ich bin zu doof und verstehe das nicht!

    @ dietrich,
    wenn ein 12 m hohes Gebäude gebaut wird, dann wird das auch eine Genehmigung haben! Als das in den 90ern genehmigt wurde, hatte der Nachbar die Möglichkeit die Pläne an zu schauen und was dazu zu sagen. Ein 12 m Gebäude hat andere Abstandsflächen als ein EFH, das sollte sogar ein Laie sehen!

    Das Baurecht sieht keinen Sichtschutz vor! Wenn einer in meinen Garten gucken kann, dann mindert das m.E. nicht den Wert des Grundstückes. Aber wie gesagt, meine Meinung.
    Und jetzt will er nach zehn Jahren kommen und gegen die BG vorgehen :o :respekt

    Der Bauherr kann sicher mit Lieferscheinen, Rechnungen oder Fotos beweisen, dass der Bau nicht länger als ein Jahr gestanden hat. Wenn nicht ist er selber schuld! :p

    Gruß
    Peter
     
  20. #20 dietrich, 25.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Danke,:winken
    denn zur außergerichtlichen Klärung dürfte das Geschriebene, durch die Meinung des Der Bauberater mit der Unterstützung eines Julius wesentlich beitragen.
     
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