Generalübernehmer erpresst uns

Diskutiere Generalübernehmer erpresst uns im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; An dieser Stelle würde ich unverzüglich den Vertrag kündigen und voll auf Schadenersatz gehen Ein sicher gut gemeinter Rat, aber eher nicht zu...

  1. SIL

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    Ein sicher gut gemeinter Rat, aber eher nicht zu empfehlen- dies entbindet den GU wars einer? dann aus einigen weitreichenden Haftungs-Gewährleistungsansprüchen.....
     
  2. #42 Fabian Weber, 02.05.2019
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    Warum sollte sollte das den GU entbinden?
     
  3. SIL

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    Jetzt geht das wieder los Fabian hat beim Recht gepennt, de facto verwehrst du ihm die Möglichkeit zur 'Nachbesserung' gerade hier wo doch eine erhebliche Abweichung vorliegt, kündigen ist die 'allerletzte' Variante, das endet zu dem bestehenden Streit in weiteren Verfahren.
     
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  4. #44 Fabian Weber, 02.05.2019
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    Aber wenn das Vertragsverhältnis aufgrund eines solchen Vorfalls nicht weitergeführt werden kann, dann wird direkt der Rest über Ersatzvornahme abgewickelt.
     
  5. #45 Fabian Weber, 02.05.2019
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    Aber der Rechtsstreit wird übel.
     
  6. #46 simon84, 02.05.2019
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    Die Fronten scheinen sehr zerrüttet.

    Gibt es denn einen vom Bauherrn beauftragten Bauleiter ? Falls nein vielleicht ein Ansatz jetzt einen „neutralen“ hinzuzuziehen.

    Aber bitte jemand der fast jeden Tag auf der Baustelle ist
     
  7. Piofan

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    Guten Morgen,

    was ist denn eigentlich aus der Geschichte geworden ?
    Wir "knappern" im Moment auch ein wenig mit dem Thema Hausrecht.
    Den Haustürschlüssel hat ja leider nur die Baufirma. Somit kommen wir nur rein,wenn ein Handwerker oder Supi vor Ort ist.
    Klappt halt nicht immer jemanden auf der Baustelle anzutreffen.
    Nach Feierabend würden wir auch gern die ein oder andere Sachen schon im Vorfeld erledigen.
    Auch das mal "Nachschauen" und "Freude" über das neue Haus, werden uns durch "das Hausrecht" leider etwas versperrt.

    Ist das heute so Gang und Gebe ?
     

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  8. #48 Fred Astair, 14.09.2020
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    Nein, ist es nicht. Selbst schuld, wer sowas unterschreibt.
     
  9. Piofan

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    Mahlzeit,

    manchmal muß man halt Kompromisse eingehen...man kann halt nicht immer "alles" bekommen.:shades
     
  10. SIL

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    @Piofan was hast du bzw welchen Vertrag BT / Gu / GÜ -einzel Vergabe mit Arch? Dem Text nach sind es mehrere Gebäude und da du als Bauherr bezeichnet bist ist eine Zutritt Verwehrung vorab nicht zulässig, einzig die Kenntnis an den Unternehmer muss gegeben sein.
     
  11. Piofan

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    Hallo SIL,

    ich würde es als "GU" bezeichnen. Ist eine Fertighaus Firma hier aus Brandenburg. Und es handelt sich um einen ganz "normalen" Bungalow aus dem Katalog mit ein paar Änderungen. Lt. lesen einiger Blocks hier im Netz,hatte ich das vorher schon gelesen,dass das einige Baufirmen hier so handhaben.:bef1006:
    Und wenn wir ausserhalb reinmöchten,müssen wir das mit dem Bauleiter abklären. Dann organisiert er den Schlüssel über einen Subi.
     
  12. #52 Fred Astair, 15.09.2020
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    Da wäre ich mir nicht sicher, wenns per Einzelvertrag so geregelt ist.
    Ich darf die Wohnungen meiner Mieter auch nur mit ihrer Einwilligung betreten. Ich habe per Mietvertrag das Hausrecht an sie abgegeben.
     
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  13. #53 SIL, 15.09.2020
    Zuletzt bearbeitet: 15.09.2020
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    Ich dachte Fred wir lassen die de jure Spitzfindigkeiten ;)


    1.Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Grundsätzlich hat daher der Eigentümer das alleinige Hausrecht auf seinem Grund und Boden und den wesentlichen Bestandteilen, also dem wachsenden Baukörper. Die Übernahme des alleinigen Hausrechtes in AGB des Unternehmers durch diesen ist eine unangemessene Klausel und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Zwar ist der Unternehmer auf der Baustelle für die Sicherheit verantwortlich. Um die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, genügt aber, dass sich der Besteller bei ihm rechtzeitig ankündigt. Eines Verbotes mit Genehmigungsvorbehalt bedarf es nicht.BGH, 09. März 2012 - V ZR 115/11, Tz. 8

    2. gemäß § 242 BGB kann danach jemand, der selbst gegen einen Vertrag verstößt, vom anderen Vertragsteil keine Vertragstreue mehr fordern (BGH, Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 293/00).

    3.Kooperationspflicht


    4.Eine solche Klausel verstößt gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die vollständige Ausschließung des Bauherren als Grundstückseigentümer führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. Da in der Regel Abschlagszahlungen vereinbart sind, muss dem Bauherrn die Möglichkeit zustehen, die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der entsprechenden Teilleistungen vor der Zahlung persönlich zu überprüfen, ohne den Unternehmer fragen zu müssen.

    Die Folgen für die Bauherren: Werden sie am Betreten des Grundstücks gehindert, können Bauherren keine Kontrolle über ihr eigenes Bauvorhaben ausüben, können weder Mängel feststellen, noch ihre Beseitigung fordern oder sich einen unabhängigen Bauherrenberater zu Hilfe holen.

    5.Leistungskontrolle / Rechnungskontrolle

    Bei @Piofan wird die unzulässige Klausel, etwas versucht zu "umschiffen", einer Überprüfung wird diese auch nicht standhalten, abweichend ist ein BT Vertrag! ich gebe dir vollkommen recht dass unverständlicherweise hier auch beim TE ein not. Vertrag vorliegt ( in der Annahme ) und warum diese Klausel dort erfasst ist.

    Gleichwohl hat der TE hat " in Absprache ... jederzeit " ja Zugang zu den üblichen Zeiten.:winken


    Und bei Dir Fred rührt das BGB 535 her - Besitzrecht Mieter

    Edit : insofern das ganze umgänglich ist @Piofan würde ich das so akzeptieren.


     
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    Danke Euch. Ja für einen Laien sind solche Verträge schlecht "verständlich". Ich hatte heute ein längeres Gespräch mit einem Bausachverständigen auf unserer Baustelle. Vieles ist für mich als nicht "Baufachmann"nicht so leicht zuverstehen. Aber einiges konnte ich doch mitnehmen und nun bei der nächsten Baubegehung mit dem BL,werde ich es erfragen. Jeder ist halt auf seinem Gebiet Fachmann. Daher ist für uns Laien,solch ein Forum sehr hilfreich,auch wenn wir nicht alles sofort kapieren...:winken
     
  15. SIL

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    Du hast aber not. KV? Also beurkundet? Es gibt da auch noch die Möglichkeit der Amtshaftung des Notars und zwar immer dann wenn er ' nicht vollumfänglich....' auch für den 'Laien' verständlich aufgeklärt hat, selbst der Erfassungshorizont wenn exemple der Käufer Jurist ist, entbindet nicht davon, dass rührt einfach aus der Tatsache das diese KV immer individuell sind und Abbild der AGB's des Vertragspartners in deinem Fall nehme ich nicht an, dass du dies als 'Kaufmann Vollkaufmann etc Firma' errichten lässt, dort verhält es sich anders.
     
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  16. #56 simon84, 15.09.2020
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    immer schön nach „bauseits“ suchen das ist auch so ein schönes Wort :)
     
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  17. #57 Gast56382, 15.09.2020
    Gast56382

    Gast56382 Gast

    Schaut mal, bei den großen Fertighausanbietern gibt es doch auch solche, die eine Komplettzahlung erst bei Fertigstellung verlangen. Dort kommt vorher auch kein Kunde rein, da das Haus zwar auf sein Grund und Boden errichtet wird dieser aber keine Teilzahlung und somit (Teil)erwerb vornimmt.

    Persönlich würde ich solch ein Vertrag nicht unterzeichnen. Soweit kommt es noch, dass ich den Unternehmer fragen muss von mir erworbene Leistung zu begehen.
     
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