Gerüstabrechnung

Diskutiere Gerüstabrechnung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; @ Eric - ich müsste ins Archiv, andere werden die nicht mal mehr dort haben. Was sagen die beiden Punkte sinngemäß?

  1. #21 Ralf Dühlmeyer, 28.12.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    @ Eric - ich müsste ins Archiv, andere werden die nicht mal mehr dort haben.
    Was sagen die beiden Punkte sinngemäß?
     
  2. bento

    bento

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    Hallo Ralf,

    Da gibt es noch eine andere Möglichkeit.
    Es gibt z.B. einen Gerüstbereich, der aus baustelleninternen Gründen 2x umgesetzt wurde; er wurde also insgesamt 3x nahtlos auf- und abgebaut und natürlich auch 3x mit der Hauptposition (inkl. 22 Wo. Vorhaltung) berechnet, obwohl das Gerüst in der Summe nur 7+1+7 = 15 Wochen gestanden hat.

    So einen Fall meinst du doch mit "Doppelabrechnung", oder?

    In der Ausschreibung war übrigens deutlich erwähnt, dass abschnittsweise auf- und abgebaut werden muss und der Mehraufwand zu berücksichtigen ist.

    Das Übel - da sind wir uns ja Alle einig - ist die Hereinnahme einer derart langen Vorhaltezeit in die Grundposition, aber das ist nun mal nicht mehr zu ändern. Dadurch werden jetzt Vorhaltezeiten berechnet, obwohl sie gar nicht angefallen sind und man fragt sich tatsächlich, ob diese Verfahrensweise nicht zur Verteuerung der Gewerkekosten beiträgt.

    Ich kann nur jedem raten: Schreibt nach VOB aus, nämlich inkl. 4 Wochen Grundstandzeit! Das erspart Ärger mit dem Bauherrn und Ärger mit dem Gerüstbauer.

    Viele Grüße
    bento
     
  3. Lukas

    Lukas

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    Er ist sich nicht sicher, ob er "une biére" oder "un biére" sagen soll:
    Deshalb bestellt er: "Garcon, trois bière, deux retour!"
     
  4. Eric

    Eric

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    1. Ich gehe davon aus, daß das Gerüst einem Unternehmer beauftragt wurde, der keine Bauleistungen erbracht hat.

    Dann wäre es ein selbständiger Gerüstbauvertrag.

    Wie Lebski bereits gesagt hat, handelt es sich hierbei um einen typenkombinierten Vertrag, bestehend aus Elementen des Werkvertragsrechts ( Aufstellung und Abbau des Gerüst ) und der Miete (Bereitstellung/Vorhaltung des Gerüst ).

    Gilt hinsichtlich der Vorhaltung Mietrecht, dann trägt das Verwendungsrisiko der AG. § 2 Nr. 5 und § 8 Nr.1 VOB/B finden keine Anwendung. Der AG hätte den vereinbarten Preis auch dann zu zahlen, wenn er die vereinbarte Vorhaltezeit nicht ausnutzt.

    2. Ist das Gerüst von einem Unternehmer gestellt worden, der seinerseits Bauleistungen erbringt ( unselbständiger Gerüstbauvertrag ) gilt m.E. nichts anderes.

    Die DIN unterscheidet zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen. Die Unterscheidung bringt hier allerdings nichts, weil die Parteien eine hiervon abweichende vertragliche Regelung getroffen haben, was im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig war.

    Die Vorhaltung hat m.E. auch in diesem Fall mietvertraglichen Charakter ( Überlassung eines zuvor aufgestellten Gerüsts auf Zeit ), weshalb das Verwendungsrisiko vom AG zu tragen sein dürfte. § 2 Nr. 5 VOB/B erscheint mir auch hier nicht anwendbar, da es sich bei der Gerüstgestellung nicht um eine Bauleistung, sondern um eine bloße Hilfstätgkeit für Bauleistungen handelt. Die Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B wäre aber in diesem Falle eher vertretbar > die Frage wäre dann aber, ob durch den vorzeitigen Abbau ( Kausalität ) tatsächlich Minderkosten angefalllen sind > Kompensation durch anderweitige Vermietung ??
     
  5. R.B.

    R.B.

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    :mega_lol:

    Ich hätte einfach Wein bestellt. :D

    Gruß
    Ralf
     
  6. bento

    bento

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    Wenn dass OLG Celle den Auf- und Abbau inkl. Grundstandzeit als Werkvertragsrecht deklariert und ihr die 22 Wochen als Grundstandzeit bzw. verlängerte Grundstandzeit anseht, warum soll dann §2 Nr.5 VOB/B nicht gelten?

    @Lukas: Dein Beispiel ist gut, aber Kaufvertragsrecht!:bierchen:
     
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