Geschossigkeit NBauO "lichte Höhe"

Diskutiere Geschossigkeit NBauO "lichte Höhe" im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo! Ich habe eine Frage zur genauen Bestimmung eines Nicht-Vollgeschosses in Niedersachsen: NBauO definiert so: § 2 Begriffe (7)...

  1. Darowi

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    Hallo!

    Ich habe eine Frage zur genauen Bestimmung eines Nicht-Vollgeschosses in Niedersachsen:

    NBauO definiert so:

    § 2
    Begriffe

    (7)
    2 Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.

    Frage:
    Wie bemisst sich hier die "lichte Höhe"?

    Annahme: Schrägdach
    a) OKFF bis Unterkante der Dachkonstruktion
    oder
    b) OKFF bis Außenkante Dachhaut?

    In Bayern wird m. M. nach b) verwand.

    Bay_vollgeschoss_dachgeschoss.jpg
     
  2. #2 bremser, 29.10.2015
    bremser

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    a) ist korrekt. Es ist abzustellen auf die Innenseiten der Bauteile, die das Geschoss umfassen, weil es nur insoweit eine „lichte“ Höhe hat.
    Aber in Niedersachsen nicht 2,30 m, sondern 2,20 m.
     
  3. Darowi

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    Danke!
    Also fallen demnach auch Dachgauben mit einer li. Höhe < 2,20m ausser Betracht?
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 30.10.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Hat der Raum dort mehr als 2,20 m Höhe??? Nein? Dann sind die aussen vor.

    Aber Achtung - Gauben sind ein beliebtes Schummelobjekt. Hier kann es schon mal sein, das kontrolliert wird, ob es nicht rein zufällig doch > 2,20 m geworden sind!
     
Thema: Geschossigkeit NBauO "lichte Höhe"
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