Gewährleistung einer Limited

Diskutiere Gewährleistung einer Limited im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, meine Terasse wurde vor 2 Jahren neu gepflastert. Die ausführende Firma firmiert als eine Limited mit Sitz in England. Nun kam es...

  1. Duffy6

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    Hallo zusammen,

    meine Terasse wurde vor 2 Jahren neu gepflastert. Die ausführende Firma firmiert als eine Limited mit Sitz in England.
    Nun kam es zu Absackungen.
    Nach Paragraph 634a gilt ja normalerweise eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren für solch ein Bauwerk.
    Gilt das aber auch, wenn das ausführende Unternehmen eine Limited ist?

    Viele Grüße
    Duffy6
     
  2. #2 petra345, 25.06.2018
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    Im Prinzip schon, Dafür sorgt schon die Betriebshaftpflichtversicherung.

    Aber wenn die Firma Pleite geht ist eben niemand mehr da der haftet. Das ist auch bei der GmbH und Co KG genauso. Nur eben 25.000 weniger Haftungskapital
     
  3. Alex88

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    richtig, nur mit der BHV hat das m. W. nichts zu tun, denn die ist nicht Pflicht
    Die Frage ist, ist das eine deutsche Firma (dann siehe Petra) oder eine englische die in D arbeitet?
     
  4. #4 frapo, 11.07.2018
    Zuletzt bearbeitet: 12.07.2018
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    Grundsätzlich gilt, du hast den Werkvertrag in Deutschland geschlossen. Dementsprechend gilt auch das deutsche Gewährleistungsrecht gem. BGB und es ist unerheblich, welche Rechtsform das Unternehmen hat bzw. wo sein Firmensitz ist. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass das Unternehmen noch existiert. Die Limited wurde damals gerne genutzt um sich die Einlage des Haftungskapitals bei Gründung zu sparen. Dafür gibt es aber in Deutschlang mittlerweile die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt). Aber um deine Frage zu beantworten: Ja, dein Gewährleistungsrecht gem. BGB besteht.
     
  5. #5 Leser112, 12.07.2018
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    Eine BHV, die Baupfusch versichert, ist mit unbekannt.
     
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  6. frapo

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    Es gibt eine Baugewährleistungsversicherung für Bauunternehmungen und die ganzen Freiberufler in diesem Gewerbe. Die sichert Mängel, die unter das Gewährleistungsrecht fallen, ab. Fraglich ist allerdings, ob eine Unternehmung, welche nicht die 25k Eigenkapital besitzt um eine GmbH zu gründen und hierfür sogar eine britische Rechnungslegung in Kauf nimmt, bereit dazu ist das Geld für eine solche Police (keine Ahnung was sowas kostet) auszugeben. Falls ja, ist es ziemlich wahrscheinlich, dass das Unternehmen bzw. dessen Versicherung spätestens nach der ersten Mängelrüge zahlt.
     
  7. #7 Fritz531, 13.07.2018
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    Da wäre zuerst zu klären wer für die Absackung verantwortlich ist. Allein das kann schon ein langwieriger
    Prozess werden.
     
  8. frapo

    frapo

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    Ja aber nur, wenn sich der Unternehmer "quer" stellt. Zudem geht es hier ja "nur" um eine gepflasterte Terrasse. Ich gehe mal davon aus, dass da nicht noch andere Unternehmen/ Handwerker beteiligt waren und das Gewerk sowie alle Arbeiten daran entsprechend eindeutig zugeordnet werden kann/ können. Zunächst ist es in jedem Fall wichtig, die Mängel aufzuzeigen und eine Frist zu Beseitigung bzw. Nachbesserung zu setzen, um den Gewährleistungsanspruch nicht verjähren zu lassen. Dies sollte auch schriftlich per Einschreiben erfolgen. Natürlich sollte man sich vorher schonmal mündlich mit dem Unternehmen in Verbindung setzen und versuchen die ganze Sache auf dem "freundlichen" (und günstigeren und weniger nervenaufreibenden) Weg beheben zu lassen. Wenn das Unternehmen allerdings anderer Meinung sein sollte, wird man wohl in den sauren Apfel beissen müssen und den Klageweg beschreiten. Für sowas ist eine Rechtsschutzversicherung für Privatrecht mit möglichst geringer Selbstbeteiligung immer vorteilhaft. Bevor man sowas macht sollte man halt immer gegenrechnen, ob das ganze in einer vernünftigen Aufwand-Nutzen Relation steht.
     
  9. #9 Fritz531, 13.07.2018
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    ist auch nicht von Bedeutung.
    Wir wissen nichts darüber wie was ausgeführt worden ist, was zischen Auftraggeber u. Auftragnehmer vereinbart worden ist etc. Wir wissen nichts, nehmen an dass, .... und leiten davon einen Gewährleitungsanspruch ab. :respekt
     
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  10. frapo

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    Mit dem Wissen das wir hier haben, lässt sich so etwas durchaus "vorerst" ableiten.

    1.) Terasse vor zwei Jahren gepflastert
    2.) Nun kam es zu Absackungen

    A.) Ein Gewährleistungsanspruch liegt vor, wenn das Gewerk Sachmängel aufweist und sich innerhalb der Gewährleistungsfrist befindet und ein gültiger Werkvertrag besteht. --> (auf die Rechtsquellen verzichte ich jetzt mal)
    B.) Ein Sachmangel liegt u. a, vor, wenn sich das Werk: nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann [...] §633 Abs 1 S.2 BGB
    Ergo: Eine Terasse sollte üblicherweise nicht nach zwei Jahren absacken und es liegt -auf dieser Informationsbasis- ein Sachmangel vor.

    Somit lässt sich auf dieser Informationsbasis sehr wohl ein Anspruch ableiten. Sollte die Sache letztendlich vor Gericht landen, wird der Anspruch selbstverständlich vom Gericht geprüft. Hier wird natürlich geprüft, wer Schuld hat. U.a. ob eine "gewöhnliche Verwendung" durch den Kontrahenten gewährleistet war (also ob der auf der Terasse nicht einen 100t Kran aufgestellt hat oder so), ob noch andere an der Erstellung beteiligt waren etc.. Somit macht es auch nur Sinn, im Rahmen eines Nebenverfahrens (Beweissicherungsverfahren) zum anhängigen Hauptverfahren den Sachverständigen vom Gericht bestellen zu lassen und hier nicht auf eigene Faust tätig zu werden. Dies sollte allerdings wirklich erst erfolgen, wenn alle anderen Wege ausgereizt wurden.

    Den Absatz worauf du dich beziehst hatte ich nur als Beispiel eingebracht. Der Fragensteller wird schon selbst wissen, wie seine Vertragsgestaltung aussieht. Und natürlich ist es unter anderem von Bedeutung ob da noch andere beteiligt waren. Wenn der Klagende z.B. die ganzen Unterbodenarbeiten (keine Ahnung wie der Fachterminus hierfür ist) selbst gemacht hat und nur die reinen Pflasterarbeiten in Auftrag gegeben hat- Wie du schon richtig gesagt hast, das ist natürlich eine Annahme. Aber auf Basis der vorliegenden Informationen liegt ein Sachmangel vor und aus diesem lässt sich auch ein Anspruch ableiten.

    ;)
     
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