Gewährleistung Fliesenarbeiten Balkon

Diskutiere Gewährleistung Fliesenarbeiten Balkon im Estrich und Bodenbeläge Forum im Bereich Neubau; Hallo und guten Morgen Wir haben im Sommer 2012 den Balkon unserer Eigentumswohnung neu fliesen lassen, da die alten Fliesen sich abgelöst...

  1. #1 tschorbelsche, 16.04.2017
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    Hallo und guten Morgen

    Wir haben im Sommer 2012 den Balkon unserer Eigentumswohnung neu fliesen lassen, da die alten Fliesen sich abgelöst hatten.
    Unser Balkon ist nicht überdacht, da es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt und der Architekt damals keine Überdachung vorgesehen hatte, dies nur am Rande.
    Wir haben 2012 sehr teure Fliesen von Korzilus verlegen lassen und extra darauf geachtet, daß diese für den Außenbereich extrodiert sind.
    Die Fliesen wurden bei einer Fachfirma gekauft, die diese auch verlegt haben.

    Die alten Fliesen haben mein Mann und ich damals selbst entfernt und die Fachfirma hat den kompletten Estrich abgefräst, neu gespachtelt (mit einer Spachtelabdichtung - Aquafin 2k) und nach einer entsprechenden Trocknungszeit neu gefliest.

    So nun zu meinem Problem bzw meiner Frage.

    Wie lange gilt hier die Gewährleistung des Fliesenlegers????
    Vor ein paar Tagen habe ich dem Balkon gründlich sauber gemacht (lediglich mit einem Schrubber da das Regenwasser der Balkone und des Daches in einer Zisterne gesamnelt wird) und da ist mir aufgefallen, dass sich einige Fliesen hohl anhören, als hätten sie sich holgezogen.

    In den allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen steht:
    "Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen fristen des §634a BGB."

    Allerdings versteh ich das nicht so richtig , sind es jetzt 2 oder 5 Jahre? ??

    Vielen Dank für eure Antworten und ein schönes Osterfest!
    LG Kerstin
     
  2. #2 simon84, 16.04.2017
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  3. #3 Andybaut, 16.04.2017
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    eigentlich die 2,
    ABER:

    das hört sich für mich nach einem nicht fachgerechtem Aufbau an, da scheinbar keine Drainagemöglichkeiten für den Belag geschaffen wurde.
    Man könnte also von einer arglistigen Vertuschung ausgehen. Dann könnte es auch länger dauern.
    Das müsste aber ein Anwalt klären.
     
  4. #4 tschorbelsche, 16.04.2017
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    Das kuriose ist ja, der Balkon im Rohzustand, quasi ohne Belag/Fliese gehört der Eigentümergemeinschaft. Erst der Beleg macht es zu meinem Balkon.
    Dadurch ist die Fliesen ja zur Erhaltung des Baubestandes unbedingt notwendig.
    Somit wird die Sanierung des Balkons ja ein unbewegliches Bauwerk, daß durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit einer im Erdboden hergestellte Sache ist.
    Oder sehe ich das falsch.
    Dann wären es dann 5 Jahre Gewährleistung?

    Ich versteh das Juristendeutsch einfach nicht
     
  5. #5 tschorbelsche, 16.04.2017
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    Hab meine Freundin, die ist Anwältin, schon angeschrieben.
    Aber Dankeschön.
     
  6. #6 simon84, 16.04.2017
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    Nein der Fliesenleger hat nur die Fliesen gelegt und nicht den Balkon gebaut. 2 Jahre per BGB so wie er es extra vereinbart hat.
    Aber versteckte Mängel bzw. arglistige Täuschung evtl. falls er euch absichtlich auf schwere Fehler des Vorgewerks die offensichtlich zu Problemen führt nicht hingewiesen hat obwohl er es wusste....

    Aber weise das mal nach...
     
  7. #7 tschorbelsche, 16.04.2017
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    http://www.iww.de/fmp/forderungsrec...nachbesserung-nach-unternehmensaufgabe-f61099

    Hab ich gerade gefunden :
    "Fliesenlegerarbeiten sind Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und verjähren damit nach fünf Jahren. Die kurze zweijährige Verjährungsfrist gilt nur für Werkleistungen an einer Sache. Eine Sache sind ein Grundstück oder eine bewegliche körperliche Sache. Das Grundstück als Bezugsobjekt scheidet wegen der Spezialregelung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB aber immer aus, wenn die Werkleistung als Teil eines Bauwerks erbracht wird (Palandt/Sprau, a.a.O., § 634a Rn. 8, 10)."

    Ich geb das einfach meiner befreundeten Anwältin.
     
  8. #8 simon84, 16.04.2017
    simon84

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    Ich würde das nicht so pauschal sagen.

    Eine Argumentation zum Unterscheidungskriterium zwischen kleinem und großen Werkvertrag:

    Klein:

    Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten welche keine wesentliche Bedeutung für den Bestand eines bereits errichteten Gebäudes haben, auch wenn die hier ausgeführten Leistungen auch mit dem Gebäude verbunden werden.


    Daher könnte man sehr wohl beim Fliesen eines Balkons auch von einem kleinem Werkvertrag ausgehen und somit 2 Jahre, ggf. sogar auf 1 Jahr reduzierbar.

    Die Fliesen sind _nicht_ unbedingt notwenig, du kannst deinen Balkon auch ohne Fliesen nutzen.
     
Thema: Gewährleistung Fliesenarbeiten Balkon
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