Gewährleistung nach BGB vs. VOB bei Heizung

Diskutiere Gewährleistung nach BGB vs. VOB bei Heizung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, um was geht es im Baurech (nach BGB oder VOB), um eine gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung oder eine vom...

  1. #21 klayman, 07.03.2013
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    Hallo zusammen,

    um was geht es im Baurech (nach BGB oder VOB), um eine gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung oder eine vom Hersteller/Ersteller freiwillig angebotene Garantie?
    Um das Autobeispiel zu bemühen: Ich kann selbstverständlich meinen Ölwechsel oder auch die Inspektion in einer freien Werkstatt machen lassen. Der Händler muss trotzdem etwaige Sachmängel in den ersten zwei Jahren beheben. In den ersten sechs Monaten muss er mir ggf. sogar nachweisen dass die Schadensursache nicht schon beim Verkauf vorhanden war. In den folgenden 18 Monaten ist der Käufer in der Beweispflicht. Was er hingegen sofort ablehen kann ist die freiwillig erbrachte Garantie ab dem dritten Jahr. Strittig bleibt die Frage nach Verschleisteilen, hier wird wohl öfter mal ein Gericht zu urteilen haben. Nach kurzer Zeit einseitig abgefahrene Bremsklötze oder Reifen sind bestimmt kein normaler Verschleis, eine ausgelutschte Kupplung nach 90 tkm schon eher...

    Daher nochmal die Frage: Handelt es sich bei Bauleistungen grundsätzlich um eine gesetzlich geregelte Gewährleistung (Sachmängelhaftung) oder freiwillig angebotene Garantie? Und gesetz dem ersten Fall: Wie sieht es mit der Beweispflicht aus?

    Viele Grüße,
    Klayman
     
  2. #22 Ralf Dühlmeyer, 07.03.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Garantien gibt es auf dem Bau nur von den Herstellern, nicht von den Ausführenden.

    Wir reden hier über die 5-jährige Gewährleistung, die in bestimmten Bereich (hier z.B. bei vom Feuer berührten Teilen) in der Frist reduziert sein kann!

    Im übrigen unterscheiden sich da VOB und BGB zumindest für Endverbraucher nicht mehr, weil die nach VOB mögliche Vereinbarung einer 4-jährigen Frist bei Endverbrauchern regelmäßig wg. Verstoß gegen die AGB-Regelungen hinfällig ist!
     
  3. #23 Gast56083, 07.03.2013
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    Gast56083 Gast

    Danke Achim: sehr interessanter Link/Artikel...
    Hätte nicht gedacht, dass das tatsächlich so ein komplexes Rechtsfeld ist. Ich muss das noch ein paar mal lesen um es halbwegs zu verstehen.

    Bzgl. was ich für Verträge habe:

    Mein Bauvertrag mit dem GU regelt die Gewährleistung nach BGB.
    Dass der HB nun in seinem Angebot für die Wartung auf die Verkürzung der Gewährleistung hinweist (falls ich nicht über Ihn warten lasse nur noch 2 Jahre nach VOB) ist irgendwie eigenartig, aber in dem Artikel steht der Fall ja beschrieben.
     
  4. #24 Achim Kaiser, 07.03.2013
    Achim Kaiser

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    Nehm den Mist und schick ihn deinem Vertragspartner :)
    er möge *seine* Vertragsverhältnisse klären.

    Du hältst an deinem Vertrag mit Gewährleistung von 5 Jahren nach BGB fest
    und lässt eine verkürzte Gewährleistung unter bezugnahme auf
    ein völlig anderes Vertragswerk VOB nicht zu ....

    Was GU und HZB miteinander vereinbart haben ... ist zunächst mal ihre Sache.

    Könnte allerdings sein, dass dann der GU mit *Wartung erforderlich* reagiert ...
    Dann haste deinen *Freund* wieder an der Backe.

    Ansonsten hilft nur Risikoabschätzung und entsprechendes Handeln.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  5. #25 Gast56083, 07.03.2013
    Gast56083

    Gast56083 Gast

    genau so schauts aus. Was passiert denn in der Praxis:
    Hier gehts doch letzten Endes darum, ob auf das defekte Teil noch Garantie durch den Hersteller besteht oder nicht. Wenn nicht, dann wird mir das erst mal in Rechnung gestellt, egal ob noch "Gewährleistung" nach BGB, VOB oder was auch immer
    Beweisen, dass das Teil bereits zum Zeitpunkt der Abnahme defekt war, kann ich doch eh nicht...ok, jetzt gibt es noch so Klauseln, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, dass bestimmte Teile eine gewisse Lebenszeit haben und das als "Beweis" ausreicht, aber wer will das im Ernstfall bei eine GBWT für insg. 3000€ durchfechten? Da kostet mich ja schon das Erstgespräch beim Anwalt mehr als der Streitwert der Pumpe oder des Gebläses.

    Bei nem Aufzug mag das anders ausschauen, da ist der Wert ungleich höher, aber bei einer GBWT?.

    Und was die beiden (GU und HB) für ein Vertragsverhältnis haben is mir eigentlich auch Schnuppe. Mit dem GU komme ich ganz gut klar, mit dem HB (Chef, der eigentlich ein seeehr korrekter ist) muss ich entweder die Wartung ganz klar definieren, oder mir einen anderen suchen. Im Fehlerfall is es doch eh egal...

    Der KD Monteur des HB der bisher da war, soll aber bitte nicht Hand an die Therme legen. Warum?

    Der steht aktuell achselzuckend und mit großen Augen vor dem Speicher und versteht nicht, warum die Solaranlage nicht funzt.
    "Die sollte gehen: schauen sie doch morgen nochmal wenn die Sonne scheint"...das spiel ich jetzt zum vierten mal.
    Warum denn dann die Fehlermeldung 9E an der Vitodens gemeldet wird, wenn alles gehen sollte, hab ich gefragt: Antwort: Ach die kommt halt ab und zu mal. Hat ja keinen Einfluß auf die Heizung, warm wirds ja.
    Soso..aber weil wir grad bei "warm wirds ja" sind. Sie haben mir beim letzen Besuch meine Heizkennlinie wieder umgestellt. Ich hatte 0,3/1über die letzen Wochen rausgefunden und sie haben wieder auf 0,6/4 gestellt. Warum?
    Das ist halt die Einstellung, bei der die Therme mit FBH am besten läuft. Machen wir immer so, auch bei allen anderen Vitodensen.
    Ich: wissen sie denn schon, warum es immer wieder nass wird im Kellerraum, so diese richtigen Pfützen? Er: ja die Pfütze hab ich gesehen und aufgewischt. Wo das herkommt weiß ich nicht; irgendwo unterm Speicher oder so. Kann ich jetzt nix machen.

    Na dann... bis zum nächsten mal; ich hoffe der Kaffee hat geschmeckt....grrr

    Sojemand soll die Wartung fachgerecht durchführen?
    Zum Glück weiß ich, dass nicht alle Handwerker so sind. Wenn ich da an meinen Eli denke. So geht Handwerk und Service!

    Genug OT
     
  6. Gwenny

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