Gewährleistung nach VOB

Diskutiere Gewährleistung nach VOB im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, in der VOB steht folgendes: Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke...

  1. cpa

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    Hallo Zusammen,

    in der VOB steht folgendes:

    Dazu habe ich eine Frage. Was sind "Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, ..."? Was zählt dazu?

    Wozu zählt die Sanitärinstallation (Trinkwasser, Abwasser, Heizungsanlage inkl. Fußbodenheizung, KWL)?

    VG
     
  2. #2 Fred Astair, 11.04.2023
    Fred Astair

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    Trifft denn die VOB für Dich überhaupt zu?
    Ansonsten schau Dich besser im BGB um.
     
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  3. cpa

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    Die VOB trifft zu. Ich habe auch keinen Gewährleistungsfall oder ähnliches. Ich möchte nur verstehen, was da geschrieben steht, bzw. was das genau beinhaltet. Vor allem die Sanitärinstallation. Ist diese ein Bauwerk oder ein "Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht"?
     
  4. #4 Fred Astair, 11.04.2023
    Fred Astair

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  5. cpa

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    Ok, aber die ganzen Rohre sind doch fest im Estrich und den Wänden verbaut. Wieso ist das anders als ein Bauwerk?

    Bzw. was heißt denn genau
    ? Ist der Erfolg nicht immer von der Herstellung abhängig? Ich verstehe diesen Satz nicht...
     
  6. #6 Fred Astair, 12.04.2023
    Fred Astair

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    Stell bitte eine konkrete Frage mit Hintergrund, beteiligten Personen, Vertragssituation und Deiner Rolle in dem Spiel.
    Für Theoriegeplänkel ist mir meine Zeit zu schade.
     
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  7. #7 Tilo, 12.04.2023
    Zuletzt bearbeitet: 12.04.2023
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    Hallo cpa

    Liest du aus langer Weile die VOB, willst du einen Vertag abschließen, einen Auftrag erteilen oder bist du Student ?

    "Werke" sind Reparaturarbeiten, Renovierungen oder kleinere Umbauten.

    Die kompletten Heizungs- und Sanitärinstallation in einem EFH oder MFH gehört zu Bauwerken.
    Den Waschtisch / das WC austauschen oder Umverlegen zu Werke.
    Ganz vereinfacht , wenn eine Grundinstallation schon vorhanden ist und die nur verändert wird, spricht man von einem Werk.
    Vorausgesetzt es gilt überhaupt VOB.

    Trotzdem entscheidet der Einzelfall.
     
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  8. cpa

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    Ich habe ein Haus gebaut bzw. bauen lassen. Und u.a. habe ich mit der Sanitärfirma einen Bauvertrag nach VOB. Das hatte verschiedene Gründe, die für meine Frage aber irrelevant sind.

    Die Firma hat im Abnahmeprotokoll bei der Gewährleistung 2 Jahre eingetragen. Als ich sie darauf hingewiesen habe, dass es aber 4 Jahre nach VOB sein müssten, hat sie sich auf den oben zitierten Auszug aus der VOB bezogen und meint es seien nur 2 Jahre. Meiner Meinung nach stimmt das aber zumindest für den Großteil der ausgeführten Arbeiten nicht. Evt. hat die Gastherme eine kürzere Gewährleistungszeit.
     
  9. Tilo

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    Hallo
    Das Vertragsverhältnis nochmal prüfen.

    Wie gesagt, wenn er die komplette Sanitär- oder Heizungsanlage neu errichtet hat, gelten die 4 Jahre. Vielleicht hat er ja die Anlagen
    sogar geplant.
    Wenn du die Gastherme, Wasserfilter u.ä. nach Herstellerangaben jetzt dazu noch durch eine Fachfirma regelmäßig prüfen, warten und instandhalten lässt, bekommst du darauf auch die 4 Jahre.

    Solltest du das Abnahmeprotokoll aber schon unterschrieben und zurückgeschickt haben, wird es vermutlich zu spät sein.
     
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  10. cpa

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    Vielen Dank. Das ist auch das, so wie ich die VOB verstehe.

    Im Vertrag wurde bezüglich der Gewährleistung keine gesonderte Vereinbarung getroffen.
     
  11. cpa

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    Ist das irgendwo definiert? Also was in diesem Zusammenhang mit Bauwerk gemeint ist und was alles darunter fällt?
     
  12. Tilo

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    Hallo
    Ein "Bauwerk" im Sinne der VOB und dem BGB ist nicht nur ein Bauwerk.
    Das kann dir ein Anwalt für Vertragsrecht (Werk - und Bauvertäge) viel besser erklären, wenn das notwendig sein sollte.
     
  13. #13 Gast 85175, 14.04.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Meine Güte… Leute ich hab Fuß und kann nicht schlafen. Und jetzt tut mir auch noch der Kopf weh…


    Ein Bauwerk ist alles was mit dem Erdreich direkt oder indirekt FEST verbunden ist. Da gelten immer die 4 Jahre.

    Jetzt verwechselst du „Werk“ und „Sache“. Die Sache ist ein körperlicher Gegenstand (BGB §90), in dem Fall einer der nicht fest mit dem Bauwerk verbunden ist (sonst wäre es ein „Bauwerk“), zB. mundgeklöppelte Kommode vom Schreiner. Für diese Sache schuldet der Schreiner den Erfolg der Herstellung und 2 Jahre Gewährleistung. Wäre es ein Einbauschrank, dann schuldet er den Erfolg natürlich auch, aber da „fest verbunden“ ist das ein „Bauwerk“, also 4 Jahre.

    Das Werk ist hier nur die Abgrenzung vom Dienst. Beim Werk schuldet man den Erfolg, beim Dienst nur die Handlung. Das ist jetzt in Bezug auf das „Herstellen“ (Kommode) wenig relevant, weil da beträgt die Gewährleistung gem. BGB ohnehin 2 Jahre und dass da das Herstellen an sich geschuldet ist, ist eh klar. Man stellt hier nur fest, dass solche „beweglichen Sachen“ auch dann kein „Bauwerk“ sind, wenn sie im Rahmen des VOB-Vertrags geschuldet sind.

    Ähnlich ist es bei „Wartung und Änderung“. Würde man einen Wartungsvertrag als Dienstleistungvertrag gestalten, dann gäbe es überhaupt keine Gewährleistung (bei ordnungsgemäß durchgeführter Wartung). Vereinbart man die Wartung im Rahmen eines Werkvertrags, dann ist der Erfolg geschuldet und da fragt sich dann gleich wie lange die Gewährleistung ist. Würde man die Wartung als „Bauwerk“ hin definieren, dann wären es 4 Jahre (VOB)/ 5 Jahre (BGB). Man stellt hier aber fest, dass die Wartung einer Sache im Werkvertrag auch im Falle der Wartung eines Bauwerks die Wartung selbst nicht zum „Bauwerk“ macht, es da also nur 2 Jahre Gewährleistung gibt.

    So ist es dann auch bei „Änderung“, zB dem Ausbessern von altem Außenputz, das ist dann zwar „fest verbunden“, aber „Änderung“ und daher wieder nur 2 Jahre.

    Also, 2 Jahre gelten für:
    - Nicht fest verbundene Sachen, da die keine Bauwerke sind
    - Wartungen auch wenn da Bauwerke gewartet werden
    - Änderungen auch wenn da Bauwerke geändert werden


    So. Die Abnahme ist eine einseitige Willenserklärung deinerseits. Wenn Du diese Willenserklärung von anderen formulieren läßt (Abnahmeprotokoll) dann ist das OK, Faulheit ist erlaubt, aber besonders schlau ist das nicht. Nachdem Du diese Willenserklärung erst einmal wirksam abgegeben hast (Unterschrift und Zugang beim Empfänger), kannst dich nur sehr schwer wieder umentscheiden, hier gelten halt andere Regeln als im Fernabsatz-Kindergarten.

    Dass die Gewährleistungsdauer „im Abnahmeprotokoll eingetragen wird“ ist totaler Schwachsinn. Die Gewährleistungsdauer wird vertraglich vereinbart, bzw. ergibt sich aus allgemein gültigen Gesetzen. Und jetzt fragt sich, ob Du durch die Unterschrift des Protokolls (Abgabe einer Willenserklärung) auch noch gleich einer Vertragsänderung zugestimmt hast… Das wäre eine Frage für den Fachjuristen, wobei das auch noch im Schadensfall geklärt werden könnte, rein vorsorglich würde ich da nicht vor Gericht gehen…

    Und jetzt mal unter uns. So ein Haus ist ja nicht billig und da unterschreibst du einfach Zettel in die irgendwer was einträgt? Kommt es dir nicht seltsam vor was du da getan hast?
     
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