Gewährleistungsbürgschaft verweigert – Wie weiter vorgehen?

Diskutiere Gewährleistungsbürgschaft verweigert – Wie weiter vorgehen? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, mein Mann und ich haben Anfang 2024 eine Doppelhaushälfte bei einem Bauträger (GmbH) gekauft. Bei der Abnahme hat unser...

  1. #1 Lisa1993, 17.08.2024
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    Hallo zusammen,

    mein Mann und ich haben Anfang 2024 eine Doppelhaushälfte bei einem Bauträger (GmbH) gekauft. Bei der Abnahme hat unser Baugutachter zahlreiche Mängel entdeckt, weshalb im Abnahmeprotokoll vereinbart wurde, dass der Bauträger eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3% des Kaufpreises abschließen und uns übergeben muss – dies hat der Geschäftsführer der GmbH bei der Abnahme auch akzeptiert und unterschrieben.

    Leider hat die GmbH diese Bürgschaft bis heute weder abgeschlossen noch übergeben und ignoriert sämtliche Aufforderungen unseres Anwalts, obwohl dieser bereits mehrfach Fristen gesetzt hat. Unser Anwalt meinte, dass wir nicht viel tun können, außer die GmbH zu verklagen. Aber selbst wenn wir ein Urteil erwirken, in dem der Bauträger zur Übergabe der Bürgschaft verpflichtet wird, könnte er dies weiterhin ignorieren.

    Nun fragen wir uns, ob wir einen zweiten Anwalt konsultieren sollten, da wir der Meinung sind, dass in derselben Klage auch eine alternative, von uns vollstreckbare Leistung gefordert werden sollte (Ersatzvornahme), falls der Bauträger weiterhin nicht reagiert.

    Hat jemand von euch Erfahrungen mit einer ähnlichen Situation oder Ratschläge, wie wir am besten vorgehen sollten? Ich weiß, es ist ein juristisches Thema und wahrscheinlich wird es auf einen weiteren Anwalt hinauslaufen, aber vielleicht hat ja jemand hier bereits Ähnliches erlebt und kann uns in die richtige Richtung weisen?

    Danke schon mal für eure Unterstützung!

    Liebe Grüße,
    Lisa
     
  2. #2 Fred Astair, 17.08.2024
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    Was soll der zweite Anwalt machen, den ersten verklagen, damit der den Bauträger verklagt?

    Den Kardinalfehler habt Ihr gemacht, die volle Kaufsumme zu zahlen, damit Ihr den Schlüssel kriegt.
     
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  3. #3 Lisa1993, 17.08.2024
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    @Fred Astair: Uns ist bewusst, dass die vollständige Zahlung der Kaufsumme uns in eine schwächere Verhandlungsposition gebracht hat.

    Unser Hauptanliegen ist es jetzt, herauszufinden, ob es sinnvoll ist, die Bürgschaft oder vollstreckbare Alternativleistungen weiter zu verfolgen
     
  4. #4 Fred Astair, 17.08.2024
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    Dann finde heraus, ob die GmbH irgendwelche vollstreckbaren Güter hat und lass Deinen Anwalt, der inzwischen sicher schon das Mahnverfahren vollständig abgearbeitet hat, eine einstweilige Verfügungen zur Beschlagnahme beantragen.
     
  5. Alex88

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    Warum will er nicht klagen? Wenn ihr Recht bekommt kann man das Urteil vollstrecken lassen, wenn der BT nicht darauf reagiert
    Ich denke, dass er keine Bürgschaft bekommt…
     
  6. #6 Lisa1993, 17.08.2024
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    @Alex88 Genau das ist unser Hauptproblem. Selbst wenn wir ein Urteil erwirken, in dem der Bauträger zur Übergabe der Bürgschaft verpflichtet wird, bleibt die Vollstreckung schwierig. Der Gerichtsvollzieher kann den Bauträger schließlich nicht dazu zwingen, mit ihm zur Bank zu gehen und eine Bürgschaft abzuschließen. Das macht die Situation so kompliziert und lässt uns darüber nachdenken, ob wir nicht zusätzlich eine alternative, vollstreckbare Leistung fordern können bei Nichterfüllung.

    Deshalb überlegen wir, ob es sinnvoll ist, einen weiteren Anwalt zu Rate zu ziehen.

    Liebe Grüße,
    Lisa
     
  7. 11ant

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    Der Bauträger wird auch weiter nicht reagieren; das nächste, was Ihr von ihm lesen werdet, steht vermutlich unter der Rubrik "Insolvenzbekanntmachungen". Schon die bisherigen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Rechtsanwälte waren rausgeschmissenes weiteres Lehrgeld. Einen Anwalt hättet Ihr besser schon bei der Abnahme dabei haben sollen, denn der Bauträger wird Euch vermutlich einen wertlosen Zettel unterschrieben haben - kam diese Unterschrift überhaupt von einem noch aktiven Geschäftsführer ?

    Nun kennt Ihr zumindest den himmelweiten Unterschied zwischen einem "Schuldanerkenntnis" mit "Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" und einem "Abnahmeprotokoll" mit einer unterschriebenen "Zusatzvereinbarung". Offenbar hattet Ihr diese zu befristen und mit einer Poenale zu bewehren vergessen, sonst gäbe es die bisherige Fruchtlosigkeit nicht. Mehr als Lachen wenn Ihr ihn kitzelt, wird der Bauträger darüber nie. Was eine Ersatzvornahme ist, solltet Ihr nochmals nachlesen. Was stellt Ihr Euch denn unter der "vollstreckbaren Leistung" vor: daß der Bauträger der Bank seinen Maseratischlüssel auf den Tresen legt ?

    Ihr habt also ein Haus, das jetzt schon ins Stadium der Abnahme gekommen ist, obwohl es erst vor einem halben Jahr gekauft wurde. Auch wenn diese Abnahme noch nicht mängelfrei ist, ist das beinahe beneidenswert viel. Als Zeitpunkt für eine Gewährleistungsbürgschaft ist das maximal naiv und verspätet. Ihr hättet eine Fertigstellungsbürgschaft und eine Schlußrate in Ersatzvornahmen abdeckender Höhe vereinbaren sollen.

    Mit der Angabe der Höhe als "3% des Kaufpreises" kann ich nichts anfangen. Ibs. in Zusammenhang mit "zahlreichen Mängeln" fragt sich da, wieviel Prozent des Wertes der Mängelbehebung das wohl umgerechnet wären: weniger oder mehr als Hundert ? - "lohnte" sich überhaupt, dieses Lehrgeld noch einzutreiben ?

    Ihr wart naiv - aber wenn Ihr bis hierhin für 100% Geld immerhin 97% Haus bekommen habt und die Mängelbehebungskosten (sowie die bisherige Anwaltsbeschäftigung) schon Euer ganzes Lehrgeld sind, dürft Ihr Euch in der Community der geschädigten Bauträgerkunden ganz klar zu den Glücklichen zählen. Ihr seid ohne Helm in die Gefahr gezogen, und habt nur einen symbolischen Kratzer davongetragen. Worum geht es überhaupt ?
     
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  8. BaUT

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    Hat der Sachverständige mal eine Schätzung der Mängelbeseitigungskosten der bisher bekannten Mängel vorgenommen, die euch zu einem Mängeleinbehalt des Zweifachen dieser Schätzkosten berechtigen würden und entspricht dieser Betrag denn 3% des Kaufpreises?

    Wurden denn entsprechende Mängelbeseitigungsmaßnahmen vom BT bereits durchgeführt?

    Alternative zur 3%-Bürgschaft könnte Euer Anwalt die Rückzahlung von 3% des Kaufpreises vom Bauträger an Euch als entsprechenden Gewährleitungseinbehalt einklagen, diese Summe müsstet ihr dann erst zum Ablauf der Gewährleistungszeit und nach Beseitigung aller Gewährleistungsmängel an den BT auszahlen.
     
  9. #9 Fred Astair, 18.08.2024
    Fred Astair

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    Lisa will nur wissen, welches Knöpfchen sie drücken muss, damit sie die drei Prozent kriegt.
     
  10. #10 BaUT, 18.08.2024
    Zuletzt bearbeitet: 18.08.2024
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    Ja in der Klage sollte gleich drin stehen, dass die Auszahlung eines Sicherheitseinbehaltes in gleicher Höhe gefordert wird und die se Zahlung nur durch Übergabe einer Bürgschaft abgewendet werden kann. Eine Zahlung wäre dann pfendbar.
     
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    Dazu schrieb die TE im anderen Thread ...
    ... und da (nicht nur dank der Bildlosigkeit beider Threads) meine Phantasie übersteigt, welche Risse hier nur den Putz beträfen, könnte der begehrte "nachträgliche Einbehalt" *LOL* durchaus fragwürdig ausreichend sein.
    Wohl nur im zur Vertröstung / Verschleppung notwendigen Maße:
     
  12. #12 Fabian Weber, 18.08.2024
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    Das einzige, was hier wirklich funktioniert, wäre ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren mit anschließender Klage auf Vorschuss der Mangelbeseitigungskosten bei Selbstvornahme (BGB 637 Satz 3).

    Das schützt natürlich nicht vor Totalausfall bei Insolvenz.
     
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  13. #13 HausKauf007, 08.09.2024
    Zuletzt bearbeitet: 08.09.2024
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    So eine Klage wurde den finanziellen Rahmen sprengen, und wenn du dann Pech hast sind die Mangel zu seinen Beweis Verfahren geringer wie dein Beweis Verfahren. Das heisst du hockst dann auf diese Kosten selbst..

    Weil der wird dann grinsend sagen natürlich werden wir für diese Mangel aufkommen wir hatten nur keine Zeit noch und es muss ja auch aus wirtschaftlichen Aspekten stimmen.

    Das heisst aber dann auch das es eine gerichtliches patt ist. Du hast dann Recht aber du hockst auf deine eigene Kosten.

    Der Schaden ist bei euch dann groesser und Zeit werden die sich ohnehin lassen und zusätzlich noch Firmen aus dem Ausland verpflichten.
    Machen die dann Pfusch, dann kannst von vorne beginnen.

    Auch ich bin auf solchen Leuten hereingefallen, machen kannste nichts..
     
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