Gewährleistungsfrist in VOB-Vertrag nicht mehr verlängerbar?

Diskutiere Gewährleistungsfrist in VOB-Vertrag nicht mehr verlängerbar? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; ..der Fachverband schrieb dazu @haera Hier der Text den unser Fachverband zu dem Thema per Rundschreiben/Recht dazu hat : 1. Wegen...

  1. #21 Achim Kaiser, 22.04.2004
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser Gast

    ..der Fachverband schrieb dazu

    @haera

    Hier der Text den unser Fachverband zu dem Thema per Rundschreiben/Recht dazu hat :

    1. Wegen überraschender BGH-Rechtssprechungsänderung : Formulierungsvorschlage für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei VOB-Bauverträgen mit sofortiger Wirkung nicht mehr verwenden.

    a) Inhalt der geäderten Rechtsprechung des BGH vom 22.01.2004

    Völlig überraschend und nicht vorhersehbar hat der BGH durch sein Urteil vom 22.01.2994 (Aktenzeichen VII ZR 419/02) seine bisherige Auffassung zur vertraglichen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wie folgt geändert :

    Bislang war es so, dass die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in VOB-Bauverträgen nicht der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes Fassung 2001 unterlag, wenn der Verwender der AGB insoweit trotzdem den Inhalt der VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen unbernommen hatte. Dieser bislang ständigen Rechtsprechung lag die Erwägung zugrunde, dass die VOB/B in ihrer Gesamtheit einen angemessenen und gerechten Interessenausgleich zwischen Kunde und Handwerker darstelle und diesbezüglich im Falle der Inhaltskontrolle einzelner Regelungen eine Störung des durch die VOB/B bezweckten Interessenausgleiches bewirkt werden könnte. Die Inhaltskontrolle war daher bisher nur dann eröffnet, wenn der Vertrag einzelne Regelungen vorsah, die in den Kernbereich der VOB/B eingriffen.
    Gerade dieses Abgrenzungskriterium wurde jedoch in der BHG-Entscheidung vom 22.01.2004 ausdrücklich aufgegeben, weil hiermit eine sichere Beurteilung und Prognose im Rechtsverkehr leider nicht möglich sei. Ganz im Gegenteil lasse sich sogar der bisherigen Rechtssprechung entnehmen, dass bereits geringfügige Abweichungen im Vertrag einen Eingriff in den Kernbereich der VOB/B darstellen können. Diese Rechtsprechungsentwicklung sei nun nunmehr - im Interesse einer sicheren Rechtsanwendung - dahingehend abzuschließen, dass grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs anzusehen sei.
    Anders als bisher ist der Inhalt der VOB/B demnach nur noch der Inhaltskontrolle entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist. Es kommt hierbei gerade nicht mehr darauf an, welches Gewicht der vertragliche Eingriff hat. Damit ist eine Inhaltskontrolle - anders als bisher - auch dann eroffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon ob eventuell benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk moglicherweise durch andere Regelungen *ausgeglichen werden*.

    Das Urteil ist online...
    http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo98842.htm

    Soweit mal das Zitat...

    Les ich so...ändert das Vertragswerk was an den Bedingungen der VOB/B, dann ist die VOB nicht vereinbart....
    Steht auch so im Urteil...oder les ich da als *Nicht-RA* was falsches raus ?

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  2. haera

    haera Gast

    @ Achim Kaiser

    Sie lesen in der Tat etwas falsches heraus.

    Damit ist eine Inhaltskontrolle - anders als bisher - auch dann eroffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon ob eventuell benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk moglicherweise durch andere Regelungen ausgeglichen werden.

    Damit wird keinesfalls die VOB/B im Übrigen ganz unwirksam, sie muß sich nur den den Bestimmungen des AGB-Rechts messen lassen. Da fällt einiges hinten runter, aber keinesfalls alles!

    Ich werde mich demnächst zu dieser häufig mißverstandenen Frage mal schriftlich äußern und den Beitrag auf meiner Website zur Verfügung stellen.

    Die Diskussion zu diesem Punkt ist so alt wie das AGB-Gesetz und in Fachkreisen war es nur eine Frage der Zeit, bis die Entscheidung des BGH wie jüngst ergangen, kam. Der BGH brauchte halt dazu einen passenden Fall - und der ließ halt auf sich warten.

    Wenn man es genau nimmt, besteht die VOB/B ja nur aus "Kern", Schale findet man ja kaum.
     
  3. haera

    haera Gast

    Ist die VOB/B überhaupt noch zulässig?

    Nicht nur das vielzitierte BGH-Urteil vom 22.01.2004 fachte die Diskussion über die VOB/B neu an, jetzt veröffentlichte der Bundesverband der Verbraucherzentralen ein interessantes Rechtsgutachten des Bamberger Professors Dr. Hans W. Micklitz zum Thema: "Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5.4.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und ihre Bedeutung für die VOB Teil B"

    Diese Pressemitteilung finden Sie über meine Website und dort unter Punkt "Aktuell"
    Droht das Aus für die VOB/B in privaten Bauverträgen?
     
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